Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522802/2/Fra/Gr

Linz, 16.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Hofrat Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7. März 2011, Zahl: X, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG 1991 iVm § 3 Abs.1 Z.3, § 8 und § 24 Abs.1 Z.1 Führerscheingesetz 1997-FSG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat gemäß § 24 Abs.1 FSG Herrn X (dem Berufungswerber, im folgenden: Bw) mit Bescheid vom 7. März 2011, GZ: FE-237/2011, die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung ab 16. März 2011 mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der am 7. März 2011 dem Bw mündlich verkündet wurde, richtet sich die vorliegende am, 8. März 2011 persönlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung.

 

Der Bw führt in seiner Berufung begründend an, dass er schon 25 bis 30 Jahre unfallfrei fahre. Seit 2007 habe er alleine etwas mehr als 200.000 Kilometer zurückgelegt. Er betreibe auch Sport wie Kegeln, Billard sowie Tischtennis, wobei vor allem beim Tischtennis seine Reaktion sehr gefragt sei. Dass kein Alkoholproblem vorhanden sei, zeigen seine Langzeitleberwerte. Da er die Tests wahrscheinlich etwas zu leicht genommen habe und er sich seiner Verfassung sicher gewesen sei, möchte er diesem Testergebnis zu schreiben. Aus diesem Grund ersuche er um einen positiven Bescheid und eine Chance für einen neuerlichen Test.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt und die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser nach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67 a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz und die Berufung.

 

Aus diesem Akt ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche von keiner der Verfahrensparteien beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt liegt der Entscheidung zugrunde.

 

Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Juli 2010, AZ: FE-798/2010Nsch- 213/2010, wurde dem nunmehrigen Bw die von der Bundespolizeidirektion Linz am 3. Juni 2008 unter Zahl 0823328 für Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 30. Juni 2010, entzogen. Weiters wurde mit diesem Bescheid ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, 4-rädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 8 Monaten und 2 Wochen, gerechnet ab 30. Juni 2010, verboten. Zudem wurde mit diesem Bescheid die Absolvierung einer Nachschulung des folgenden Kurstypes angeordert: Nachschulung für alkoholauffällige Lenker. Weiters verlangte die Bundespolizeidirektion Linz spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Zudem wurde das Recht aberkannt, von einer allfälligen bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und einer allfällig Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Bundespolizeidirektion Linz ging in diesem Bescheid von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach der Verkehrsunfallanzeige vom 30. Juni 2010 lenkte der Bw am 30. Juni 2010 um 18:55 Uhr das KFZ Kz: X in Linz auf der Planckstraße, in Fahrtrichtung stadteinwärts in einem durch alkoholbeeinträchtigten Zustand. Vor dem Haus Planckstraße Nr.32 beschädigte er beim Eintriffen einen dort vorschriftsmäßig abgestellten PKW. Danach hat er die Unfallsstelle sofort verlassen, ohne unverzüglich die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. In weiterer Folge wurde er von Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Linz ausgeforscht und bei der Sachverhaltsaufnahme folgenden Alkoholisierungssymptome bei ihm festgestellt: Deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicher schwankender Gang, lallende Sprache und eine deutliche Rötung der Bindehäute. Die daraufhin durchgeführte Untersuchung der Atemluft mittels eines Atemluftalkoholmessgerätes hat einen Wert von 0,93 mg/l Atemluft Alkoholgehalt ergeben.

 

Weiters wurde der Bw von der BPD Linz wegen Verstoßes gegen § 14 Abs.8 FSG mit Datum 15. Oktober 2008 rechtskräftig bestraft, weshalb die Entzugsdauer um 2 Wochen zu verlängern war (Vormerkdelikt).

 

Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 29. Juli 2010 zugestellt. Der Bescheid wurde nicht angefochten und ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

 

Das Zentrum für Angewandete Psychologie GesmbH stellte eine mit 27. November 2010 datierte Teilnahmebestätigung aus, wonach der nunmehrige Bw an einer Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV teilgenommen und diese in einem Zeitraum von 30. Oktober bis 27. November 2010 im Ausmaß von 15 Einheiten ordnungsgemäß absolviert hat.

 

Laut fachärztlicher Stellungnahme hinsichtlich Führerscheintauglichkeit des Herrn X Facharzt für Innere Medizin, X, vom 21. Jänner 2011 ist aus internistischer Sicht die auf 5 Jahre befristete Erteilung der Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Gruppe B vertretbar.

 

Der Bw unterzog sich am 7. Februar 2011 bei der Kooperationsgemeinschaft für Verkehrspsychologische Untersuchungen 1A SICHERHEIT, X, einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme gemäß § 17 FSG – GV vom 15. Februar 2011 ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 derzeit nicht geeignet. Es wird eine längerfristige Alkoholkarenz sowie Inanspruchnahme psychologischer Beratungsmaßnahmen (Psychotherapie, neuropsychologisches Leistungstraining) empfohlen.

 

Aus der zusammenfassenden Beurteilung dieser Stellungnahme ergibt sich, dass die verkehrspsychologische Untersuchung in den kraftfahrspezifischen Leistungsbereichen folgende Ergebnisse brachte:

 

Die Beobachtungsfähigkeit wäre ausreichend gegeben. Im Bereich des Reaktionsverhaltens zeigt sich eine durchschnittliche Reaktionszeit (RT); die reaktive Belastbarkeit DT, Konzentrationsvermögen (COG) und die Sensomotorik (2-Hand) sind nicht mehr ausreichend gegeben. Im Sinne der Fragestellung werden die Anforderungen nicht mehr ausreichend erfüllt.

 

Das formal logische Denkvermögen (SPM) unterdurchschnittlich; die erfahrungsbedingte verbale Intelligenz (MWT´-B) ist überdurchschnittlich gegeben. Das Erinnerungsvermögen ist gegeben.

 

Im Explorationsgespräch wirkte der Proband ruhig und zurückhaltend; es zeigt sich eine ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit.

 

Aus der Verkehrsvorgeschichte zeigen sich bereits länger zurückliegende Auffälligkeiten. Die aktuelle Fahrt im alkoholisierten Zustand weist eine hohe Alkoholisierung auf. Die Alkoholtoleranz lässt sich aus den Angaben des Probanden zum üblichen Trinkverhalten nicht ausreichend nachvollziehen.

 

Es zeigen sich deutliche Einschränkungen bei der Selbstwahrnehmung im Umgang mit Alkohol und auch Hinweise auf Kontrollminderungen.

 

Auch aus einem alkoholaffinen Verfahren (ATV) ergeben sich überdurchschnittliche Ausprägungen; wie auch Einstellungen iVm verkehrsauffälligem Verhalten (K-F-P30) deutlich überdurchschnittlich ausgeprägt sind.

In einen mehrdimensionalen Persönlichkeitsverfahren (EPP-D) zeigt sich eine ausgeglichene Persönlichkeitsstruktur im Sinne von Introversion und Extraversion und auch eine ausreichende emotionale Stabilität, wobei jedoch eine überdurchschnittliche Zwanghaftigkeit als auffällig zu bewerten ist. Die Abenteuerlust weist einerseits eine überdurchschnittliche Besonnenheit auf, aber andererseits eine unterdurchschnittliche emotionale Lernfähigkeit und Selbstreflexion wie auch die Unzuverlässigkeit überdurchschnittlich ist.

Insbesondere unter Alkoholeinfluss sind Kontrollminderungen zu erwarten und eine ausreichend strikte Trennung zwischen Alkohol und Verkehrsteilnahme ist nicht mit der nötigten Sicherheit gegeben. Auch die deutlichen Schwächen im kraftfahrspezifischen Leistungsbereich verstärken den Verdacht auf einer längerfristigen problematischen Umgang mit Alkohol.

 

Insgesamt ist die benötigte Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit nicht in ausreichendem Maß gegeben.

 

Der Polizeiarzt der Bundespolizeidirektion, X beurteilte den Bw unter Zugrundlegung der Feststellungen in der o.a. verkehrspsychologischen Stellungnahme im amtsärztlichen Gutachten gemäß § 8 Abs.2 FSG vom 18. Februar 2011 als nicht geeignet, KFZ zu lenken. Begründend wird u.a. auf diese verkehrspsychologische Stellungnahme verwiesen.

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat erachtet das amtsärztliche Gutachten gemäß § 8 FSG als auch die zugrundeliegende verkehrspsychologische Stellungnahme schlüssig und nachvollziehbar begründet. Beide Gutachten kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass beim Bw bei nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit auf Grund von Defiziten in den Bereichen der reaktiven Belastbarkeit, des Konzentrationsvermögens sowie der Sensomotorik, das sichere Beherrschen eines KFZ in anspruchsvollen Verkehrssituationen nicht gewährleistet ist. Ebenso ist eine strikte Trennung von Alkoholkonsum und aktiver Teilnahme am Verkehrsgeschehen nicht gewährleistet. Es fehlt sohin auch die nötige Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

Laut verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann derartigen Gutachten nur durch solche, die auf gleicher fachlicher Ebene erstellt wurden, entgegen getreten werden. Der Bw hat weder das amtsärztliche Gutachten noch die verkehrspsychologische Stellungnahme inhaltlich entkräftet. Die Gutachten waren daher dieser Entscheidung zugrundezulegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z.2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Für den Zeitraum eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A,B oder F ist auch das Lenken von vier-rädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei den es handelt sich

 

1.     um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz

2.     um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine der Wesentlichen – im § 24 Abs.1 FSG genannten– Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG die gesundheitliche Eignung.

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG –GV gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, Wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.     die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.     die nötige Körpergröße besitzt,

3.     ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.     aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezfische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs.1 oder 2 FSG vorzulegen.

 

5.2. Der Bw verfügt nach dem amtsärztlichen Gutachten und der verkehrspsychologischen Stellungnahme derzeit nicht über die gesetzlich gebotene gesundheitliche Eignung um Kraftfahrzeuge der Gruppe, Führerscheinklasse B eigenverantwortlichen in Betrieb zu nehmen und zu lenken. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges erfordert ein Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung, das der Bw nach den gutachtlichen ärztlichen und verkehrspsychologischen Beurteilungen derzeit jedoch nicht besitzt. Im Interesse der Verkehrsicherheit dürfen nur solche Personen Inhaber einer Lenkberechtigung sein, die gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der jeweiligen Klasse ausreichend geeignet sind.

 

Mangels derzeitiger gesundheitlicher Eignung des Bw, welche gemäß § 3 Abs.1 Z.3 FSG einer der wesentlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung darstellt, musste ihm daher die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B gemäß § 24 Abs.1 Z.1 FSG zwingend entzogen und im Hinblick darauf seiner Berufung ein Erfolg versagt werden.

 

Berufliche wirtschaftlichen persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtssprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit ist auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Teilnahme am Straßenverkehr durch Kraftfahrzeugslenker, welche die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür nicht erfüllen, stellt grundsätzliche eine Gefährdung der öffentlichen Verkehrssicherheit dar. Es war somit Gefahr in Verzug gegeben, weshalb der Berufung zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

 

Abschließend wird der Berufungswerber im Hinblick auf seinen Wunsch, ihm eine Chance für einen neuerlichen Test zu geben, auf die Bestimmung des § 18 Abs.5 Führerscheingesetz – Gesundheitsverordnung hingewiesen, wonach nach dessen zweiten Satz eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen darf. Der Bw möge sich daher wegen einer allfälligen neuerlichen verkehrspsychologischen Untersuchung vor Ablauf dieses 12-Monate-Zeitraumes an die – Bundespolizeidirektion Linz als zuständige Behörde wenden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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