Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720290/2/Sr/Sta

Linz, 07.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung der x, geboren am x, rumänische Staatsangehörige, derzeit Justizanstalt Linz, Pochestraße 9, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Februar 2011, AZ 1067144/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes tritt zum Zeitpunkt der Entlassung der Berufungswerberin aus der Strafhaft ein.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs.1, 86 Abs.1, 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009).

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4. Februar 2011, AZ 1067144/FRB, wurde über die Berufungswerberin, geboren am x, rumänische Staatsangehörige (im Folgenden: Bw) ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Republik Österreich erlassen und ihr von Amts wegen kein Durchsetzungsaufschub gewährt.

 

In der Begründung legte die Behörde erster Instanz den bisherigen Werdegang der Bw, ihre gerichtliche Verurteilung und das familiäre und soziale Umfeld dar. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und der Verurteilung zog die belangte Behörde den Schluss, dass ihr persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle, welche das Grundinteresse der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten, insbesondere hinsichtlich des gegenständlichen Raubes, berühre.

 

Nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangte die belangte Behörde zu einer negativen Zukunftsprognose und erachtete die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes als schwerwiegender als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Bw.

 

2. Gegen diesen Bescheid, welcher der Bw am 9. Februar 2011 zu eigenen Handen zugestellt worden war, richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 11. Februar 2011.

 

Einleitend verweist die Bw auf ihre Stellungnahme vom 25. Jänner 2011. Demnach sei sie erstmals 1990 nach Österreich gekommen. 1994 habe sie nach Ablauf des Visums wieder nach Rumänien zurückkehren müssen. Die ältere Tochter und der Sohn seinen in Österreich geblieben. Seit 2003 lebe sie nunmehr wieder mit ihren Töchtern (16 und 30 Jahre alt) und dem geistig behinderten Sohn (untergebracht in Hartheim) in Österreich. Auch die Schwester lebe mit ihren Kindern in Österreich. Aufgrund der Inhaftierung sei die jüngere Tochter bei der Schwester untergebracht.

Bis 2006 habe sie als Reinigungskraft und als Küchenhilfe gearbeitet. Danach sei sie schwanger geworden. Das Kind sei jedoch 2007 gestorben. Bedingt durch ihre psychische und physische Erkrankung sei sie seit 2006 arbeitsunfähig. Österreich sei zu ihrer Heimat geworden und sie möchte in Österreich bleiben, weil auch ihre Kinder hier leben würden.

 

3. Mit Schreiben vom 16. Februar 2011, Zl. 1-1067144/FRB/11, legte die Bundespolizeidirektion Linz den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift vor.  

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 1067144/FRB. Daraus ergab sich in Verbindung mit der Berufung der nachfolgend geschilderte, im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt.

 

3.1.1. Die 1961 in Rumänien geborene Bw ist rumänische Staatsangehörige. Der im Anschluss an den illegalen Grenzübertritt gestellte Asylantrag wurde am 1. Oktober 1990 rechtskräftig abgewiesen. Nach Bescheiderlassung hat die Bw das Lager Traiskirchen ohne Abmeldung verlassen.

 

Bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 9. August 1995 in Linz gab die Bw an, dass sie 1990 illegal in das Bundesgebiet eingereist, seit 1993 über kein Visum verfüge und polizeilich nicht gemeldet sei. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass die Bw als Beschuldigte wegen eines Vergehens zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben war.

 

Anschließend ordnete die belangte Behörde die Schubhaft an. Bei der niederschriftlichen Befragung am 10. August 1995 brachte die Bw vor, dass sie im Oktober 1994 nach Rumänien zurückgekehrt, am 22. Jänner 1995 dort ihre Tochter x zu Welt gebracht habe und am 30. Juli 1995 wiederum illegal in Österreich eingereist sei. Abschließend gab die Bw an, dass sie so schnell als möglich wieder in ihre Heimat zur ihrer Tochter zurückkehren möchte.

 

Am 11. August 1995 wurde die Bw nach Erlassung eines Ausweisungsbescheides über x nach x abgeschoben. Ihr Sohn x, geboren am x, wurde aufgrund seiner Behinderung vom Jugendwohlfahrtsamt Eferding betreut und blieb im Institut Hartheim untergebracht.

 

Im Aktenvermerk vom 22. Juni 2004 hat die belangte Behörde eine anonyme Mitteilung festgehalten, wonach die Bw mit einem Österreicher eine Scheinehe eingegangen sei und x" (Versicherungsnummer x) heiße.

 

Der (damalige) Ehegatte x führte bei der niederschriftlichen Befragung am 8. Juli 2004 aus, dass die Bw mittellos nach Österreich gekommen sei und sie ihm leid getan habe. Um eine Scheinehe würde es sich nicht handeln. Die Bw wollte mit ihrer Verwandtschaft in Österreich leben. Derzeit schlafe die Bw die meiste Zeit auswärts, weil sie bei einer Baufirma im Mühlviertel beschäftigt sei.

 

Ihr (nunmehriger) Ehemann x hat die Bw verlassen und sich nach Rumänien abgesetzt. Die beschäftigungslose Bw (Frühpensionistin) bezog vor der Inhaftierung 402 Euro Sozialhilfe und eine Wohnbeihilfe in der Höhe 200 Euro. Neben Mietrückständen für mehrere Monate hat die Bw Schulden in der Höhe von ca. 10.000 Euro.

 

In der Zeit vom 2. Mai bis zum 30. Juni 2008 war die Bw als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der Österreichischen Sozialversicherung gemeldet.

 

Im Vorlageakt scheinen mehrere Verwaltungsübertretungen nach der StVO, dem FSG und dem KFG auf (Zeitraum 2007 bis 2010).

 

3.1.2. Am 15. März 2010 wurde die Bw wegen des Verdachtes des schweren Raubes gemäß den Bestimmungen der Strafprozessordnung festgenommen und am 16. März 2010 in die JA Linz eingeliefert.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. August 2010,
Zl. 61 Hv 41/10x, wurde die Bw wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 2. Fall StGB für schuldig erkannt und über sie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren verhängt.

 

Der Bw und drei weiteren Mitangeklagten wurde vorgeworfen, dass sie am 15. März 2010 in x im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter x dadurch mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten. Die Bw habe die drei Mitangeklagten mit ihrem Wagen zum Tatort hingefahren, für deren Flucht bereitgestanden und einer Mitangeklagten einen Pfefferspray zur Verfügung gestellt.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit und die objektive Schadensgutmachung gewertet. Erschwerend wirkte sich die herausragende Rolle der Bw als Urheberin und Anstifterin bei der im Zusammenwirken von mehreren begangenen Straftat, die Entwicklung des Tatplans, die Organisation des Unternehmens und die Bestimmung der Mittäter aus, wobei sie den Widerstand eines Mitangeklagten geschickt durch Manipulation ausschaltete. Das skrupellose Vorgehen der Bw ließ eine erhebliche kriminelle Energie und besonderen Gesinnungsunwert erkennen.

 

Das Oberlandesgericht Linz hat nach der am 16. Dezember 2010 durchgeführten Berufungsverhandlung im Urteil vom 16. Dezember 2010, Zl. 7 Bs 409/10m, die über die Bw verhängte Freiheitsstrafe auf sechs Jahre herabgesetzt.

 

Lediglich die bisherige Unbescholtenheit der Bw rechtfertigte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe. Die von der Bw ins Treffen geführte finanzielle Notlage konnte nicht als mildernd gewertet werden. Dazu führte das Oberlandesgericht Linz wie folgt aus:

"Abgesehen davon, dass ein bestehender oder drohender Mangel an Lebensunterhalt zur Tatzeit nicht nachvollziehbar ist, zumal die Angeklagte Sozialhilfe bezogen hat, vermag eine drückende Notlage nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutbeeinträchtigung auf Seiten des Opfers derart in Relation bringen lässt, dass auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen auf eine schwere Raubtat nicht vor. Entgegen den Ankündigungen in der Berufungsschrift hat diese Angeklagte auch in der Berufungsverhandlung kein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Soweit sie vorbringt, ihr Tatplan sei nur auf einen Diebstahl gerichtet und die brutale Vorgangsweise nicht vorhersehbar gewesen, ignoriert sie gleichfalls die Urteilsfeststellungen, die sich insbesondere auf die sie belasteten Angaben der Mittäter gründen, wonach von Anfang an der Einsatz eines Pfeffersprays geplant war und die Mittäter gefragt wurden, ob sie auch bereit wären das Opfer zu schlagen. Weder ihr Gesundheitszustand noch ihre Aufgabe als Mutter stellen schuldmindernde Gründe dar."

 

3.1.3. Mit Schreiben vom 17. Jänner 2011 teilte die belangte Behörde der Bw mit, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei und räumte ihr Parteiengehör ein.

 

Innerhalb offener Frist brachte die Bw einen Schriftsatz ein, der vollständig mit dem Berufungsschriftsatz übereinstimmt.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt, der sich aus der Aktenlage und den Berufungsausführungen ergibt, ist im Wesentlichen unbestritten.

 

4. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsbe-rechtigung betreffend freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs. 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

Demgemäß sind auch die §§ 60 ff FPG als bloßer Orientierungsmaßstab für § 86 FPG anzusehen. Die belangte Behörde hat sich bei der Verhängung des Aufenthaltsverbotes an § 60 Abs. 1 und Abs. 2 FPG orientiert. 

 

Gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 gilt gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 leg. cit. insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Würde nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 1 FPG durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 60 Abs. 6 iVm § 66 Abs. 2 leg.cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Gemäß § 66 Abs. 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.     die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2.     das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.     die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.     der Grad der Integration;

5.     die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.     die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.     Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.     die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

4.2. Da der Bw als EWR-Bürgerin eine geschützte Rechtsposition zukommt, war auf § 86 FPG abzustellen und zunächst zu prüfen, ob das persönliche Verhalten der Bw eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die Erläuterungen zu § 86 FPG (22 GP, RV 952, 106)  verweisen auf die Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 Z. a der Richtlinie 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 - Fall Bouchereau).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen  rechtfertigt, ist auf die demonstrative Aufzählung des § 60 Abs. 2 FPG nur als "Orientierungshilfe" zurückzugreifen. Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben sind dabei jedenfalls zu beachten.

 

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wie nachfolgend ausgeführt, legt das FPG, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So setzt § 60 Abs. 1 FPG ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen") in Relation zu § 56 Abs. 1 FPG ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") ein geringeres Maß der Gefährlichkeitsprognose voraus. Hingegen verlangt § 86 Abs. 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 56 Abs. 1 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 86 Abs. 1 FPG ("nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913; E vom 27.5.2010, 2007/21/0297).

4.2.1. Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten der Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt:

 

Im konkreten Fall handelt es sich nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse, sondern tatsächlich – wie die belangte Behörde umfassend und nachvollziehbar ausführt - um das Grundinteresse der Gesellschaft, strafbare Handlungen zu verhindern. Der von der Bw begangene schwere Raub wurde in den unter Punkt 3.1.2 auszugsweise wiedergegebenen Urteil des LG und OLG Linz als Verbrechen eingestuft.

 

4.2.2. Darüber hinaus ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und die Überprüfung an Hand der, je nach Lage des Falles einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen.

 

Wie unter Punkt 3.1.2. ausgeführt, wurde die Bw wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Jahren verurteilt. Nach § 63 Abs. 1 FPG wäre die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig.

 

Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist jedoch nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Ob das persönliche Verhalten der Bw i.S.d. § 86 Abs. 1 FPG eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, muss daher nach ihrem Gesamtverhalten im Vorfeld der Verhängung des Aufenthaltsverbotes beurteilt werden.

 

Setzt man die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung zum bisherigen Verhalten der Bw in Österreich in Beziehung, so zeigt sich, dass die Bw keine Hemmungen hatte, gegen die Rechtsordnung zu verstoßen. Die ersten Aufenthalte Anfang 1990 fußten auf illegalen Grenzübertritten. Trotz entgegenstehender behördlicher Entscheidungen hat die Bw versucht, die nicht rechtmäßigen Aufenthalte in Österreich zu verlängern und dabei bewusst Gesetzesverletzungen in Kauf genommen. Diese Grundeinstellung belegen auch die zahlreichen, dem Vorlageakt zu entnehmenden Verwaltungsübertretungen. In dieses Bild passt auch die Ehe mit x. Auch wenn die Ehe im strafrechtlichen Sinn nicht als "Scheinehe" zu beurteilen ist, kann aus den Gründen, die zum Eingehen der Ehe geführt haben, auf den Charakter der Bw geschlossen werden.

 

Der besonders verwerfliche Charakter der Bw tritt endgültig bei den Vorbereitungshandlungen zur vorliegenden Straftat zu Tage. Diesbezüglich ist auf die Urteilsbegründungen und die ausführliche Darstellung im angefochtenen Bescheid (siehe Seiten 5 bis 7) zu verweisen.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die triste finanzielle Lage, die die Bw zur Straftat bewogen hat, überwiegend von der Bw selbst zu vertreten ist. Anstelle gezielt an einer sozialen und im Besonderen an einer beruflichen Integration in Österreich zu arbeiten, hat die Bw den für sie einfachsten Weg beschritten und versucht von Zuwendungen Dritter den Lebensunterhalt bestreiten zu können (siehe Aussage x).

 

Nachdem sich der derzeitige Ehegatte nach Rumänien abgesetzt und dieser Abgang vermutlich die Einkommenssituation der Bw verschlechtert hat, sah sich diese nach Möglichkeiten um, die finanzielle Situation rasch und bedeutend zu verbessern. Dass sich die Bw dabei nicht bemüht hat, auf legalem Weg eine Verbesserung zu erreichen, passt zum bisherigen Verhaltensmuster der Bw.

 

Auch wenn die Bw bis zur Ausführung des schweren Raubes unbescholten war, strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und das Gericht die bisherige Unbescholtenheit mildernd gewertet hat, lässt die erhebliche kriminelle Energie, die im Umfeld der vorliegenden Straftat als Urheberin und Anstifterin zum Vorschein gekommen ist, nur den Schluss zu, dass die Bw im Falle finanzieller Engpässe keine Skrupel kennt, massive Gewalt zur Erreichung des geplanten Zieles einzusetzen und sich auch dabei "schlagkräftiger" Mittäter zu bedienen.

 

Diese Grundeinstellung, gepaart mit der kriminellen Energie und dem besonderen Gesinnungsunwert, lässt eine Prognoseentscheidung nur dahingehend zu, dass die Bw auch zukünftig eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft darstellt.

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild der Bw keinesfalls den Schluss zu, dass sie, bedingt durch die Verurteilung und das damit verbundene Haftübel, als geläutert anzusehen ist. Noch in der Berufungsverhandlung hat die Bw ihren Tatplan zu beschönigen und die brutale Vorgangsweise - trotz gegenteiliger belastender Angaben der Mittäter - als nicht vorhersehbar dazustellen versucht.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände, der Art und Schwere der vorliegenden Straftat und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild der Bw pflichtet der Oö. Verwaltungssenat der Auffassung der belangten Behörde bei, dass der weitere Aufenthalt der Bw in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde und dass ihr bisheriges Gesamtfehlverhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die das besondere Grundinteresse der Gesellschaft an der Verhinderung von derartigen massiven Verstößen gegen das Strafgesetzbuch berührt.

 

4.3. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ferner eine Maßnahme darstellt, die einem oder mehreren der in Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Ziele (die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dient und hierfür in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

 

Im vorliegenden Fall liegt ein Eingriff vor. Der Eingriff verletzt den Schutzanspruch aus Art 8 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann, wenn er zur Verfolgung der genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist, d.h. wenn er nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere nicht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel ist.

 

Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht ist nicht bereits dann notwendig, wenn die innerstaatlichen Normen ihn gebieten oder erlauben und er einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Ziel dient. Entscheidend ist, ob er auch verhältnismäßig zum verfolgten Eingriffsziel ist. Davon ist nur auszugehen, wenn Gewicht und Bedeutung des Eingriffziels Gewicht und Bedeutung des durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Schutzanspruchs überwiegt. Bei der Abwägung sind laut EGMR (Benhebba, Urteil vom 10.7.2003, Bsw.Nr. 53441/99; Üner, Urteil vom 5.7.2005, Bsw.Nr. 46410/99) jedenfalls folgende Aspekte zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen:

-         Dauer des Aufenthaltes

-         Beherrschung der Sprache des Aufenthaltsstaates in Wort und Schrift

-         Wohnverhältnisse

-         wirtschaftliche Integration

-         soziale Kontakte und Bindungen, Alter der Kinder

-         Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

-         Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

-         Bindungen an den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit

-         Straftaten

     - Natur und Schwere der Straftaten

     - Dauer des Zeitraums zwischen Begehung der Straftat und der         aufenthaltsbeendenden Maßnahme und das Verhalten des Fremden          während dieser Zeit

     - Dauer des Aufenthaltes im Aufenthaltsstaat

     - Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen (Ehegatte, Kinder)

     - Schwierigkeiten, welche für den Ehepartner und/oder Kinder im               Herkunftsstaat des Fremden zu erwarten sind

 

Ein wesentliches Element für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes ist die Schwere der von der Bw begangenen Straftat.

 

Der EGMR hat sich in zahlreichen Urteilen (Boultif, Urteil vom 2.8.2001, Bsw.Nr. 54273/00; Baghli, Urteil vom 30.11.1999, Bsw.Nr. 34374/97) mit der Verhältnismäßigkeit derartiger Eingriffe auseinandergesetzt. Der Gerichtshof würdigt in diesem Zusammenhang das entschlossene Vorgehen der Behörde gegen Fremde, die sich bestimmter Delikte (wie etwa Drogenhandel) schuldig gemacht haben (vgl. Urteil vom 27.10.2005, Bsw.Nr. 32231/02 mwN). In seinem Urteil Dalia, 19.2.1998, Bsw.Nr. 26102/95 führte der EGMR aus, dass die Begehung von Suchtgiftdelikten besonders schwer wiegt und das entschlossene Vorgehen der Behörden angesichts deren zerstörerischer Effekte für die Gesellschaft verständlich ist. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben einer Auszuweisenden, die im Alter von ca. 18 Jahren erstmals ins Gastland gekommen ist, die Sprache des Heimatstaates spricht, dort soziale Bindungen aufweist und dort die Schule besucht hat ist nicht so drastisch, als wenn diejenige im Gastland geboren wurde oder als jüngeres Kind dorthin gekommen ist. Die Ausweisung der alleinerziehenden Mutter eines Kindes mit Doppel-Staatsbürgerschaft aufgrund einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels stellt unter diesen Voraussetzungen daher keine Verletzung des Art 8 MRK dar, auch wenn die übrigen Verwandten der Mutter im Gastland legal aufhältig sind.

 

In Anbetracht dieser Judikatur des EGMR (neben den bereits zitierten Urteilen siehe auch: B, Urteil vom 21.6.1988, Bsw.Nr. 10730/84; M, Urteil vom 18.2.1991, Bsw.Nr. 12313/86; Y, Urteil vom 31.7.2002, Bsw.Nr. 37295/97; M, Urteil vom 15.7.2003, Bsw.Nr. 52206/99) greift das Aufenthaltsverbot – auch gemessen am Maßstab des Art 66 Abs. 2 FPG, der im Wesentlichen die EGMR-Judikatur ins nationale Recht transferiert - in das Privatleben der Bw ein.

 

Die Bw lebt nunmehr seit 2003 durchgehend in Österreich, die erste Einreise fand jedoch bereits im Jahr 1990 statt. Betrachtet man den gesamten Zeitraum, so ist zu erkennen, dass die Bw von Anfang an beabsichtigt hat, ihren weiteren Aufenthalt in Österreich zu gestalten. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, war aber nur der Aufenthaltswunsch ausgeprägt vorhanden und nicht eine soziale und berufliche Integration. Konstante Familienverhältnisse und ein gemeinsames Familienleben über einen längeren Zeitraum sind nicht erkennbar.

 

Als das Asylverfahren im Jahre 1990 negativ abgeschlossen worden ist, hat sich die Bw vorerst weiterhin mit ihren Kindern nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Ein Indiz für eine nicht enge Familiengemeinschaft ist auch, dass sie ihre Kinder in Österreich zurückgelassen hat, als sie 1994 nach Rumänien zurückgekehrt ist. Anzumerken ist dabei, dass sich ihr Sohn x aufgrund seiner Behinderung bereits während dieser Zeit im Institut Hartheim (Betreuung durch die Jugendwohlfahrt Eferding) aufgehalten hat und dieser Aufenthalt samt Betreuung bis dato andauert. Nach der Geburt ihrer Tochter x ist die Bw im Jahr 1995 wiederum illegal in Österreich eingereist. Die Neugeborene ließ die Bw bei der Mutter in Rumänien zurück. Auch wenn die 2003 eingegangene Ehe mit x nicht als "Scheinehe" zu betrachten ist, zeigen die näheren Umstände auf, dass diese in erster Linie doch der Erlangung eines Aufenthaltsrechtes gedient hat. Der damalige Ehegatte ist die Ehe mit der Bw aus erweiteter "Nachbarschaftshilfe" eingegangen, weil ihm die Bw leid getan habe und er ihr nur mit einer Heirat helfen konnte. Deshalb habe er "menschlich reagiert". Die meiste Zeit habe die Bw auswärts genächtigt, die jüngere Tochter der Bw habe bei ihm gewohnt und die ältere Tochter (2004: 23 Jahre alt) habe in x in der x gelebt.   

Wann die Scheidung von x und die Verehelichung mit x erfolgte, ist nicht aktenkundig. Fest steht jedoch, dass die Bw noch vor ihrer Straftat von ihrem Ehemann verlassen wurde und dieser nach Rumänien zurückgekehrt ist.

 

Wie bereits einleitend ausgeführt, liegt kein Familienleben im typischen Sinn vor. Situationsbedingt hat die Bw ihre Töchter in die Obhut Dritter gegeben (Mutter) und über längere Zeiträume zurückgelassen (österreichischer Ehemann). Dass keine enge Beziehung bestanden hat bzw. besteht, erschließt sich auch daraus, dass die Ehe mit dem Österreicher x als Zweckgemeinschaft zu betrachten ist und die jüngere Tochter zeitweise bei diesem bzw. bei der Schwester der Bw gewohnt hat. Eine besondere Beziehung zu ihren Kindern lässt sich weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Vorbringen der Bw erschließen. Gerade das Gegenteil scheint der Fall zu sein. So hat die Bw in der Stellungnahme und in der Berufung vorgebracht, dass sie in Österreich bleiben möchte, weil "auch ihre Kinder hier leben". Dass sie "mit den Kindern" leben möchte hat sie nicht einmal angedacht. Diese Äußerung bestätigt, dass zwischen der Bw und ihren Kindern nur ein loses Nebeneinander und kein Miteinander besteht.

 

Da die Bw laut Aktenlage lediglich im Jahr 2008 knapp 2 Monate geringfügig beschäftigt war, kann auch nicht von einer beruflichen Integration ausgegangen werden.

 

Trotz der umfassenden sozialen Absicherung in Österreich (Sozialhilfe, Wohnbeihilfe), die die Bw von ihrer Warte aus als nicht ausreichend angesehen hat, wollte die Bw ihre finanzielle Lage durch eine Straftat deutlich verbessern. Ihre herausragende Rolle als Urheberin und Anstifterin zeigt klar auf, dass sie jede Rechtsgutbeeinträchtigung in Kauf genommen hat, um ihrer "subjektiv wahrgenommenen Notlage" entfliehen zu können. Selbst in der Berufungsverhandlung hat die Bw ihren Tatunwert nicht eingesehen und kein umfassendes und reumütiges Geständnis abgelegt. Allein daraus erkennt man das mangelnde Rechtsempfinden und massive Charakterdefizite der Bw.

 

Insgesamt lässt der Beurteilungszeitraum nicht einmal ansatzweise eine soziale Integration erkennen.

 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das für ihren Verbleib in Österreich behauptete persönliche Interesse das durch ihr Gesamtfehlverhalten nachhaltig beeinträchtigte Allgemeininteresse an der Verhinderung von Gewaltverbrechen iSd Art 8 Abs.2 EMRK nicht überwiegt (vgl. idS zB VwGH 27.06.2006, Zl. 2006/18/0092). Dies insbesondere deshalb, weil die soziale und wirtschaftliche Integration der Bw in Österreich nicht gegeben ist, die familiären Bindungen kaum existent scheinen und der Ehegatte in Rumänien aufhältig ist.

 

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbots für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wiegen wesentlich schwerer als die aufgrund der geringfügigen Integration in Österreich völlig untergeordneten Auswirkungen auf die persönliche Lebenssituation der Bw. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes war zur Erreichung von im Art 8 Abs.2 EMRK genannten Zielen dringend geboten.  

 

4.4. Was die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes betrifft, teilt der unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht der belangten Behörde.  

5. Im Ergebnis war das angefochtene Aufenthaltsverbot zu bestätigen und die Berufung abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.     Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.     Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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