Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301003/2/BP/Ga

Linz, 07.03.2011

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass des Antrages der X, vertreten durch X, vom 28. Jänner 2011, auf Aufhebung der Beschlagnahme von Glückspielapparaten an den Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land, verfügt:

 

 

         Der Antrag wird zuständigkeitshalber an den Bezirkshauptmann von Wels-Land weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 AVG.

 

 

Begründung:

 

Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2011 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der oa. Unternehmen die Aufhebung der Beschlagnahme von im Dezember 2010 vorläufig beschlagnahmten Spielapparaten. Diese vorläufige Beschlagnahme war allerdings vom Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land mit Bescheid vom
20. Jänner 2011 Sich96-323-2010 bestätigt worden, wobei dieser Bescheid nicht den antragstellenden Unternehmen, die von der Bescheiderlassung nicht in Kenntnis waren, sondern lediglich der X zugestellt worden war.

 

Der nunmehr vorliegende Antrag wurde irrtümlich als Berufung gegen den oa. Bescheid gewertet und dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Wie eine telefonische Rückfrage beim rechtsfreundlichen Vertreter ergab, ist der Antrag nicht als Berufung anzusehen, sondern richtet sich gegen die vorläufige Beschlagnahme und intendiert jedenfalls eine Zustellung des in Rede stehenden Bescheides an die Antragsteller.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an sie zu weisen.

 

Der Antrag wird somit gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG an den Bezirkshauptmann des Bezirks Wels-Land weitergeleitet.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

 

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