Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100732/3/Fra/La

Linz, 03.08.1992

VwSen - 100732/3/Fra/La Linz, am 3. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz des Mag. Michael Gallnbrunner sowie durch den Berichter Dr. Johann Fragner und die Beisitzerin Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des W M O , A, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Juli 1992, Zl. VerkR96/3457/1992-Or, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 7.400 S, das sind 20% der verhängten Geldstrafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 1992, Zl. VerkR96/3457/1992-Or, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden) und 2.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden), verhängt, weil er am 11. Juni 1992 um ca. 9.30 Uhr den Kleinbus, Ford Transit, Kennzeichen L, ab ca. 9.30 Uhr bis ca. 15.00 Uhr von Bad S auf Straßen mit öffentlichem Verkehr über E, L, nach A O Nr., gelenkt hat, 1.) ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen, und 2.) sich um 20.05 Uhr am Gendarmeriepostenkommando G geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale, wie starker Alkoholgeruch der Atemluft, vermutet werden konnte, daß er den Kleinbus in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3.700 S, das sind 10% der Strafe, verpflichtet.

I.2. Gegen den mündlich verkündeten Bescheid hat der Beschuldigte Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Die Berufung ist nicht begründet, was gemäß § 51 Abs.3 VStG auch nicht - da sie mündlich erhoben wurde - erforderlich ist. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 5 Abs.2 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. bis zu 30.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann anstelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden.

I.3.4. Vorerst ist festzustellen, daß die sogenannten "Alkoholdelikte" als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung Übertretungen darstellen, welche einen großen Unrechtsgehalt aufweisen. Es ist bekannt, daß diese Delikte zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Kraftfahrgesetz zählen, da diese Übertretungen die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße schädigen. Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe nach § 64 Abs.1 KFG 1967 auf. Diese Übertretung wurde mit 20.000 S Geldstrafe geahndet. Trotzdem konnte diese Bestrafung den Beschuldigten nicht davon abhalten, neuerlich einschlägig gegen das Kraftfahrgesetz 1967 zu verstoßen. Dieser neuerliche Verstoß indiziert auch einen hohen Verschuldensgrad, da der Beschuldigte damit zum Ausdruck bringt, daß er offenbar nicht gewillt ist, die einschlägigen Rechtsnormen des Kraftfahrgesetzes zu akzeptieren, und eine gegenüber den durch diese Norm rechtlich geschützten Werte ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck bringt. Es ist daher die verhängte Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen geboten. Hinsichtlich der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.b i.V.m. § 5 Abs.2 StVO 1960 ist - abgesehen vom oben dargestellten erwähnten hohen Unrechtsgehalt - festzustellen, daß sich die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Da hinsichtlich dieser Übertretung zwar keine erschwerenden Umstände, jedoch auch keine mildernden Umstände zu Tage getreten sind, ist diese Strafe durchaus tat- und schuldangemessen. Unter Zugrundelegung der oben angeführten Kriterien kann der Umstand, daß der Beschuldigte in eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (derzeit arbeitslos, kein Einkommen, kein Vermögen), keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Strafbemessung zukommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und der Beschuldigte ein diesbezügliches Begehren nicht gestellt hat.

Zu II.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Gallnbrunner

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