Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165302/15/Bi/Kr

Linz, 17.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, vom 10. August 2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 26. Juli 2010, S-16546/10 VP, wegen Übertretung der StVO 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 15. März 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis  mit der Maßgabe bestätigt, dass das Kennzeichen des vom Bw gelenkten Pkw richtig X lautet.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 30 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs.2c Z6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 150 Euro (75 Stunden EFS) verhängt, weil er am 3. April 2010, 16.50 Uhr, in Linz, Am Bindermichl in Richtung Hummelhof im Bereich der Kreuzung Am Bindermichl – Muldenstraße, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und sein Fahrzeug, den Pkw X, nicht vor der Haltelinie angehalten habe und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs.4 aufgrund grünen Lichtes "Freie Fahrt" gegolten habe, zum unvermittelten Bremsen ihrer Fahrzeuge genötigt habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 15 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. März 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Zeugen X (D), X (M) und Meldungslegerin X (Ml) sowie des kfztechnischen Amtssachverständigen X (SV) durch­ge­führt. Der Bw und sein Rechtsvertreter waren ebenso entschuldigt wie die Vertreterin der Erstinstanz. Die Berufungs­entschei­dung wurde mündlich verkündet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, in seiner Fahrtrichtung sei Grünlicht gewesen, hingegen für die Unfallgegnerin Rotlicht, als sie in die Kreuzung ein­gefahren sei. Er habe erst eine Stunde nach dem Unfall Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule verspürt, weswegen nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese zwingend aus dem Unfall resultiert hätten. Er habe bei seiner Einvernahme am 3. April 2010 angegeben, er habe sich der Kreuzung im 3. Gang mit ca 50 km/h genähert. Unmittelbar als er diese in gerader Richtung über­setzen habe wollen, sei ihm ein linkseinbiegendes Fahr­zeug entgegenge­kommen, das in die Kreuzung eingefahren sei. Ein Zu­sam­men­stoß habe trotz sofort einge­leiteter Bremsung nicht mehr verhindert werden können; er sei mit seiner Front gegen die rechte Fahrzeugseite des anderen Pkw gestoßen. Er habe schon bei der polizeilichen Vernehmung gesagt, er habe Grün­licht gehabt. Die Angaben des Zeugen M, der als Fußgänger behauptet habe, den rein für Pkw relevanten grünen Pfeil zum Linkseinbiegen bei der VLSA beachtet zu haben, seien unglaubwürdig. Dieser habe aber gesagt, er habe den Unfall, da er die Fahr­bahn überqueren wollte, nicht gesehen, sondern nur das Anstoßge­räusch gehört. Schon vom Winkel aus seiner Position sei es aber unmöglich, den grünen Pfeil zum Linkseinbiegen derart konkret zu sehen; daher könne diesem nicht mehr Glaubwürdigkeit zugebilligt werden als ihm. Aufgrund des Auftretens der Schmerzen erst eine Stunde nach dem Unfall müsse im Zweifel davon ausge­gangen werden, dass er beim Unfall nicht verletzt worden sei. Beantragt wird Bescheidbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu Strafherabsetzung.


 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der die bisherigen aus dem vorgelegten Verfahrensakt ersichtlichen Ausführungen beider Parteien berücksichtigt und die Zeugen unter Hinweis auf die Wahrheits­pflicht des § 289 StGB einvernommen wurden. Der AmtsSV hat auf der Grundlage der im Akt ersichtlichen Fotos, eigener Erhebungen und der Aussagen der Zeugen ein kfz­technisches Gutachten erstellt. Die örtliche Situation auf der äußerst verkehrsreichen Kreuzung wurde anhand von vom SV selbst erstellten Videoaufnahmen nachvollzogen.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die Zeugin D fuhr am 3.4.2010 gegen 16.50 Uhr mit dem Pkw X auf der Straße Am Bindermichl (B-Straße) vom Hummelhof kommend in Richtung Autobahn-Kreisverkehr Muldenstraße. Sie ordnete sich nach eigenen Angaben bei der Kreuzung Am Bindermichl – Muldenstraße auf der Linkseinbiegespur ein und konnte, da sowohl die Hängeampel wie auch die beiden Spurensignale links von der Hängeampel und im Bereich der Linkskurve Grünlicht mit Pfeil nach links zeigten, in einem die Kreuzung durchfahren, ohne anhalten zu müssen. Nach ihren Angaben sah sie im Verlauf der von ihr durchfahrenen Kurve den Pkw des Bw aus der Gegenrichtung (Am Bindermichl in Fahrtrichtung Hummelhof) kommen und geradeaus weiterfahren, wobei der Bw ebenfalls ohne anzuhalten in einem in die Kreuzung einfuhr und der Anstoß der linken vorderen Stoßstangen­ecke des Pkw des Bw mit der rechten Tür ihres Pkw in der Linkseinbiegespur in Richtung Kreisverkehr-Muldenstraße erfolgte. Nach dem Anprall fuhr der Bw gera­de­aus weiter und blieb nach der Kreuzung stehen. Die Zeugin stellte ihren Pkw in der Bushaltestelle nach der Kurve ab und ging zu Fuß zum Bw, wobei sie ihren Vater telefonisch verständigte und den Bw darauf ansprach, dass er eigentlich Rot haben müsse, wenn sie Grün habe. Sie entschied sich dann aber, zum Pkw zurückzugehen und fuhr über den Kreisverkehr-Muldenstraße zum Abstellort des Pkw des Bw zurück. Später trafen die Eltern beider Unfallbeteiligter ein und nach den Angaben der Zeugin D waren auf einmal einige Freunde des Bw anwesend, sodass aufgrund des folgenden Streitgesprächs der Vater der Bw die Polizei verständigte. Der Bw behauptete Grünlicht gehabt zu haben. Ein Unfall­bericht wurde ausgefüllt und der Unfall wurde als reiner Sachschadenunfall angesehen, zumal niemand eine Verletzung geltend machte oder über Schmer­zen klagte. Die Polizeistreife entfernte sich ohne Unfallaufnahme. Der Zeuge M teilte dem Vater der Zeugin D mit, er könne bestätigen, dass die Zeugin D Grün­licht in ihrer Fahrtrichtung gehabt habe, worauf seine Daten in den Unfall­bericht aufgenommen wurden.


 

Nach der Aussage der Zeugin D fand sie nach ihrer Rückkehr nach Hause gegen 22.00 Uhr einen von der Ml an der Wohnungstür angebrachte Verständigung vor, wonach sie zur Polizei kommen solle. Dort wurde ihr mitgeteilt, dass der Bw nun doch verletzt sei und mit ihr und dem Bw wurde ein Protokoll aufgenommen. 

Die Ml bestätigte in der Berufungsverhandlung, die zunächst gerufene Polizei sei eine Streife gewesen; sie sei erst nach der Anzeige durch den Bw, er sei beim Unfall verletzt worden, im Rahmen der Verkehrsunfallsaufnahme tätig geworden.

Laut Verletzungsanzeige erschien der Bw um 18.51 Uhr im UKH und teilte dort mit, er sei als Pkw-Lenker mit einem anderen Pkw seitlich zusammengestoßen und habe nun Schmerzen in der Halswirbelsäule. Nach Feststellung einer "distor­sio columnae vertebralis cervicalis", also einer Verstauchung der Halswirbelsäule, wurde der Bw mit einem Rezept für ein schmerzstillendes, entzündungs­hemm­endes Medikament nach Hause entlassen und Schonung empfohlen. Nach Aus­sage der Ml erstattete neben dem UKH auch der Bw selbst Anzeige mit der Begründung, er sei beim Unfall doch verletzt worden. Damit ergab sich auch die Zustän­dig­keit der Verkehrsinspektion. Der Bw machte einen Zeugen namhaft, nannte aber nur den Nachnamen "X". Als die Ml mit dem Zeugen zwecks Ein­ver­nahme in Kontakt treten wollte, erfuhr sie vom Bw, der Zeuge werde nicht aussagen, weil er nichts gesehen habe.

Hingegen wurde der Zeuge M einvernommen, der beide Unfallbeteiligte bis dahin nicht gekannt hatte. Dieser bestätigte im Rahmen der Berufungsverhandlung ebenso wie bei der Verkehrsinspektion, er sei auf der B-Straße gegan­gen und habe diese überqueren wollen, um zum Lokal bei der Bindermichlkirche zu gelangen, wo er ehrenamtlich arbeite. Nach seinen Aussagen wohnt er dort in der Nähe und hat sich angewöhnt, die B-Straße dann, wenn die Hängeampel über der Bindermichlkreuzung noch nicht Grünlicht zeigt, im Bereich nach dem Lokal Gschirreiter zu überqueren; wenn allerdings die Hängeampel Grünlicht zeigt, geht er am linken Gehsteig bis zum Schutzweg und überquert die B-Straße dort in Richtung Kirche. Am Vorfallstag hat er deshalb die Hängeampel beobachtet und wegen des Grünlichtes mit dem grünen Spurensignal nach links beabsichtigt, die Straße beim Schutzweg zu überqueren. Deshalb ging er auch auf dem linken Gehsteig in Richtung Kreuzung, also mit Blickrichtung in der Fahrt­richtung der Zeugin D und zur Unfallstelle. Der SV hat die Aussage des Zeugen M, die Zeugin D habe sicher Grünlicht gehabt, was er auf dem Spuren­signal an der Hängeampel und dem Spurensignal im Verlauf der Linkskurve gesehen habe, ein­wand­frei als glaubwürdig nachvollzogen und – nach Erörter­ung, dass inzwi­schen die Ampeln auf der Bindermichlkreuzung etwas abgeändert wurden, weil das bisherige neben der Hängeampel bestehende bloße Spuren­signal nach links durch eine vollständige 2. Hängeampel ersetzt und dafür das bisherige weitere Spurensignal für Linkseinbieger auf dem Lichtmasten im Bereich der Linkskurve entfernt wurde – und die Blickposition des Zeugen M einwandfrei für die von ihm geschilderte Beobachtung geeignet befunden. Den Anstoß selbst hat der Zeuge aber nicht beobachtet und konnte auch zur Geschwindigkeit des Pkw des Bw naturgemäß nicht sagen. Der SV hat aufgrund eigener Beobach­tungen, die er filmisch festgehalten und in der Verhandlung erläutert hat, ausgeführt, dass, wenn das Spurensignal für Linkseinbieger aufleuchtet, der entgegenkommende in Richtung Hummelhofwald fahrende Verkehr zweifelsohne Rotlicht hat, dh der Bw zur Unfallzeit die Haltelinie bei Rotlicht überfahren haben muss. Er hat anhand der von beiden Unfallbeteiligten bei der Verkehrsinspektion genannten Geschwindig­keiten von ca 20 bis 25 km/h der Zeugin D und etwa 50 km/h des Bw auch die Unfallsanstoßstelle nachvollzogen und diese Angaben nach den Unfallschäden beider Fahrzeuge anhand der Fotos für zutreffend erachtet.          

 

Damit besteht in rechtlicher Hinsicht vonseiten des Unabhängigen Verwal­tungs­senates kein Zweifel, dass der Bw trotz Rotlicht der für ihn sichtbaren Verkehrs­licht­signalanlage die Fahrt in gerader Richtung fortgesetzt hat, wodurch es zum Zusammenstoß mit dem von der Zeugin D im Zuge eines bei Grünlicht für ihre Fahrtrichtung erlaubterweise durchgeführten Linkseinbiegemanövers gelenkten Pkw kam.

 

Gemäß § 99 Abs.2c Z6 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges bei rotem Licht nicht anhält und dadurch Lenker von Fahrzeugen, für die gemäß § 38 Abs. 4 auf Grund grünen Lichts “Freie Fahrt” gilt, zu unvermitteltem Bremsen oder zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigt.

 

Zum vom Bw geltend gemachten Berufungsgrund, die Verletzung sei erst einige Zeit nach dem Unfall entstanden, sodass sie nicht zwingend als unfallkausal anzusehen sei, der Unfall somit als reiner Sachschadenunfall zu betrachten und
§ 99 Abs.6 lit.a StVO 1960 anzuwenden sei, ist auszuführen, dass – abgesehen von der Verletzungsanzeige des UKH Linz mit der oben angeführten Diagnose samt den bei der ambulanten Untersuchung gemachten Angaben des Bw, er habe gerade einen Verkehrs­unfall gehabt und jetzt Schmerzen an der Halswirbel­säule – die vom Bw selbst erstattete Anzeige bei der Verkehrs­inspektion mit gleichlautenden Angaben dafür spricht, dass die diagnostizierte "distorsio der HWS" anprallbedingt durch den in Rede stehenden Verkehrsunfall entstanden ist, wobei der Bw nie auch nur angedeutet hat, dass er deswegen bereits vor dem Unfall in Behandlung gewesen wäre oder dass in seinem Leben sonst ein Ereignis etwa zeitgleich mit dem Verkehrsunfall eingetreten wäre, das die Diagnose auf anderem Weg entstanden erklären könnte. Für die Unfallskausalität spricht auch die Aussage der Ml, der Bw habe, als sich herausgestellt habe, dass er entgegen früherer Behauptungen doch keinen Zeugen für das von ihm behauptete Grünlicht beim Einfahren in die Bindermichlkreuzung und damit ein Zustande­kommen des Verkehrsunfalls ohne sein Verschulden habe, die von ihm selbst bei der Verkehrsinspektion erstattete Anzeige zurückziehen wollen. 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen in freier Beweiswürdigung zur Ansicht, dass die Voraus­setzungen des § 99 Abs.6 lit.a StVO ("Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt.") nicht gegeben sind und der Bw daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand – mit Maßgabe der Richtigstellung des Pkw-Kennzeichens – erfüllt und sein Verhalten als Verwal­tungs­über­tretung zu verant­worten hat, zumal von einer Glaubhaft­machung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht die Rede sein kann.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2c StVO 1960 von 72 Euro bis 2180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis sechs Wochen Freiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weder strafmildernde noch –erschwerende Umstände gewertet und aufgrund der Angaben des Bw im Protokoll der Verkehrsinspektion vom 3.4.2010 "Beruf: Malerlehrling o. Beschäftigung" sowie der Anmerkung in der Verkehrsunfalls­anzeige des UKH "Beruf: arbeitsl./AMS Linz" ein Einkommen von 300 Euro monatlich bei Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgend­einer Weise überschritten hätte, auch wenn der Bw im Sinne des § 34 Abs.1 Z1 StGB am Unfalltag das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Dieser Milderungsgrund ist im Ergebnis nicht geeignet, den Unrechts- und Schuldgehalt der Über­tretung und den Umstand, dass er eine – nicht einschlägige – Vormer­kung wegen § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 aus dem Jahr 2008 aufweist, zumindest so weit aufzuwiegen, dass eine Strafherabsetzung damit zu rechtfertigen wäre. Die verhängte Strafe entspricht den Bestimmungen des § 19 VStG, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw als Lenker eines Fahrzeuges zu mehr Vorsicht  im Straßen­verkehr anhalten. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen. Es steht dem Bw frei, unter Nachweis seines aktuellen Einkommens bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Strafe in Teilbeträgen anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.


 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Bw hatte Rotlicht, Verletzung unfallkausal -> bestätigt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum