Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165390/6/Sch/Sta

Linz, 07.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch X X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30. August  2010, Zl. VerkR96-11869-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 170 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 17 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom
30. August 2010, Zl. VerkR96-11869-2010, über Herrn X, geb. X, vertreten durch X X & Partner Rechtsanwälte GmbH, X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 7a Straßenverkehrsordnung  iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.04.2009, VerkR01-1156-3-2006, eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden, verhängt, weil er am 6. Mai 2010 um 10.25 Uhr in der Gemeinde Frankenmarkt, Landesstraße Freiland, Nr. 1, bei km 261.700, als Lenker des Lastkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, Sattelzugfahrzeug Scania, X Sattelanhänger, Kögel SNC024, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von 40.000 kg aufweist, das Verbotszeichen "Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ausgenommen Ziel- oder Quellverkehr für den Bezirk Vöcklabruck, die Gemeinden Straßwalchen, Neumarkt, Lochen und Lengau, nicht beachtet habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingans wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angeführten Straferkenntnis verwiesen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde eine Verhandlung verbunden mit einem Lokalaugenschein abgeführt. Bei der Anreise zum damaligen Ort der Amtshandlung, dieser befand sich im Zuge der B1 etwa bei Strkm 261.700 im Gemeindegebiet von Frankenmarkt, wurde vom zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates festgestellt, dass das relevante Fahrverbot samt Ausnahmeregelung in Form einer entsprechenden Zusatztafel in der damaligen Fahrtrichtung des Berufungswerbers, das war in Richtung Landesgrenze Oberösterreich/Salzburg, wiederholt aufgestellt ist. Die Verkehrszeichen befinden sich insbesondere im Bereich von einmündenden Querstraßen und sind von dort aus, aber auch im Zuge der B1 selbst, einwandfrei erkennbar. Es ist also nicht möglich, in den Geltungsbereich des Fahrverbotes einzufahren, ohne zumindest eines der entsprechenden Verkehrszeichen passieren zu müssen. Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann daher nicht die Rede davon sein, dass die entsprechende Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
28. April 2009 nicht gehörig kundgemacht worden wäre.

Das vom Berufungswerber gelenkte Sattelkraftfahrzeug fiel ohne Zweifel als Lastkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen unter das Fahrverbot, die Ausnahme für den Ziel –und Quellverkehr in den dort gelegenen Gemeinden lag auch nicht vor. Somit konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zur Strafbemessung:

Der Sinn und Zweck der oben zitierten Verordnung liegt ohne Zweifel darin, ein Ausweichen des Schwerverkehrs von der mautpflichtigen A1 Westautobahn auf die parallel führende B1 zu unterbinden. Es handelt sich sohin um ein Ansinnen, das im Interesse der Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der B1 ohne weiteres nachvollzogen werden kann. Übertretungen dieser Verkehrsbeschränkung sollen daher nicht mit Bagatellstrafen abgetan werden.

Unbeschadet dessen erscheint die von der Erstbehörde konkret verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro deshalb überhöht, da dem Berufungswerber, zumindest nach der Aktenlage, der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute kommt. Demgegenüber ist die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses davon ausgegangen, dass dem Berufungswerber keinerlei Strafmilderungsgrund zugute käme. Ausgehend von diesem Milderungsgrund erscheint es der Berufungsbehörde geboten, die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Es kann erwartet werden, dass auch damit noch das Auslangen gefunden werden kann, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung dieser und ähnlicher Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote zu bewegen.

Den persönlichen Verhältnissen des Genannten, wie sie die Erstbehörde im Schätzungswege angenommen hat, insbesondere seinem monatlichen Einkommen von etwa 1.500 Euro netto, wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde zu Grunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass er zur Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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