Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165845/2/Bi/Kr

Linz, 17.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 3. Februar 2011 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 18. Jänner 2011, S-19.538/10-3, wegen der Zurückweisung eines wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangenen Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 5. Jänner 2011 gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 4. Mai 2010 wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.5 Z2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Bescheid wurde laut Rückschein am 1. Februar 2011 zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe deswegen bereits die Strafe in Höhe von 35 Euro bezahlt und anerkenne die Strafverfügung vom 4. Mai 2010, S-19538/10.3, nicht.

Er hatte nach Zustellung der Strafverfügung vom 4. Mai 2010 laut Rückschein am 11. Mai 2010 eine Organstrafverfügung vom 6. April 2010 über 35 Euro als Lenker des Pkw X (D) wegen Übertretung gemäß "§ 106 Abs.2 KFG, Gurt" begangen in Linz, A1, am 6.4.2010 um 11.34 Uhr, mit Fax am 5. Jänner 2011 übersandt. Das Fax wurde als – verspätet erhobener – Einspruch  gewertet.

    

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzu­bringen, die die Strafver­fügung erlassen hat. Gemäß Abs.2 1. Satz dieser Bestimmung ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist die Straf­verfügung zu vollstrecken, wenn der Einspruch nicht oder nicht recht­zeitig erhoben wird.

 

Die dem Bw am 11. Mai 2010 zugestellte Strafverfügung enthielt diese Rechtsmittelbelehrung. Die Rechtsmittelfrist lief, ausgehend von der Zustellung am 11. Mai 2010, am 25. Mai 2010 ab. In dieser Zeit wurde kein Rechtsmittel erhoben und die Strafverfügung ist damit rechtskräftig.

Die Übersendung der Organstrafverfügung am 5. Jänner 2011 war ohne Zweifel mehr als sieben Monate zu spät und die Zurückweisung mit Bescheid der Erstinstanz vom 18. Jänner 2011 erfolgte daher jedenfalls zurecht. Trotzdem ist der Bw auf diese ganz offensichtliche Verspätung im Rechtsmittel vom 3. Februar 2011 mit keinem Wort eingegangen. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu bemerken ist, dass der Einwand des Bw, er habe die Strafe von 35 Euro für diese Übertretung schon bezahlt, insofern ins Leere geht, weil, wie zum einen aus der Organstrafverfügung selbst hervorgeht und zum anderen auch der am
6. April 2010 die Amtshandlung führende Polizeibeamte X inzwi­schen bestätigt hat, die vom Bw bar bezahlte Organstrafverfügung wegen Übertretung gemäß § 106 Abs.2 KFG erging, dh der Bw selbst hatte beim Lenken des Pkw auf der Westautobahn den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.


 

Gemäß § 106 Abs.2 KFG 1967 sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

Die Strafverfügung vom 4. Mai 2010 erging jedoch wegen Übertretung gemäß
§ 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 – demgemäß hat der Lenker dafür zu sorgen, dass Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die
kleiner als 150 cm sind, in Pkw ... nur befördert werden, wenn dabei geeignete, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtungen verwendet werden, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern – dh dem Bw wurde zur Last gelegt, als Lenker des Pkw nicht dafür gesorgt zu haben, dass ein von ihm befördertes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und kleiner war als 150 cm, ohne Verwendung einer entsprechenden Rückhalte­einrichtung befördert wurde.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Einspruch um mehr als 7 Monate zu spät

 

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