Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252711/5/Kü/Hue/Ba

Linz, 18.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vertreten durch X & Partner X GmbH, X, X, vom 28. Jänner 2011 gegen die Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2011, Zl. 0045331/2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991 idgF iVm § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.        

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2011, Zl. 0045331/2010, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) aufgetragen, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung des Bescheides den Gesamtbetrag von 803 Euro infolge des rechtskräftigen Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. No­vember 2010, Zl. 0045331/2010, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) an die Stadtkasse zur Einzahlung zu bringen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Vertreter des Bw eingebrachte Berufung vom 28. Jänner 2011, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Bw "die Stellungnahme" verabsäumt habe, da er zum Zeitpunkt der Zustellung des Schreibens im Krankenhaus gewesen sei. Daher habe er nun Berufung gegen den Bescheid mit der Geschäftszahl 0045331/2010 einlegen wollen.  

Die weitere Rechtfertigung bezieht sich auf die im Straferkenntnis vorgeworfene Übertretung.

 

3. Der Magistrat Linz hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 10. Februar 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall - weil keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstinstanz; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. Mittels Schreiben vom 17. Februar 2011 wurde dem Vertreter des Bw nach Darlegung der Zustellvorgänge für das Straferkenntnis vom 19. November 2010 (Hinterlegung am 6. Dezember 2010) und des (gegenständlichen) Vollstreckungsbescheides vom 13. Jänner 2011 (Hinterlegung am 17. Jänner 2011) mitgeteilt, dass dem Oö. Verwaltungssenat aus dem Berufungsvorbringen nicht klar ist, gegen welchen der beiden Bescheide (Straferkenntnis oder Vollstreckungsverfügung) sich die Berufung richtet. Um Klarstellung und Vorlage einer Krankenhausbestätigung wurde gebeten.

 

Der Vertreter des Bw brachte am 7. März 2011 vor, dass sich die Berufung vom 28. Jänner 2011 gegen die Vollstreckungsverfügung vom 13. Jänner 2011 richtet. Als Beilage wurde eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt vom 1. – 8. November 2010 sowie ein Therapieplan der Oö. Gebiets­kranken­kasse für November 2010 – Jänner 2011 vorgelegt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gem. § 10 Abs. 2 VVG kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

1.     die Vollstreckung unzulässig ist oder

2.     die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht           übereinstimmt oder

3.     die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht        zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.  

 

Gem. § 2 Abs.1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

 

5.2. Wenn der Bw in der Berufung vorbringt, er sei zum Zeitpunkt der Zustellung "des Schreibens" im Krankenhaus gewesen, weshalb er "eine Stellungnahme" verabsäumt habe, ist er darauf hinzuweisen, dass diese Behauptung aktenwidrig ist: Laut den vom Bw vorgelegten Unterlagen war er vom 1. – 8. November 2010 in stationärer Krankenhausbehandlung. Eine Zustellung des Straferkenntnisses vom 19. November 2010 ist jedoch erst einen Monat später am 6. Dezember 2010 durch Hinterlegung erfolgt. Dieses Straferkenntnis gilt damit nach § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG als am 6. Dezember 2010 zugestellt, zumal sich weder aus dem Vorbringen des Bw noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bw zu diesem Zeitpunkt von der Abgabestelle abwesend gewesen wäre. Das Vorbringen des Bw ist deshalb nicht dazu geeignet, die rechtsgültige Zustellung des Straferkenntnisses in Zweifel zu ziehen. Auch können die ambulanten Behandlungen bei der Oö. Gebietskrankenkasse an einzelnen Tagen u.a. im Dezember 2010 den Bw nicht an der Einbringung einer Berufung gehindert haben oder die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Straferkenntnisses in Frage stellen. Ein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis wurde nie eingebracht, weshalb dieses am 20. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar geworden ist.

 

Somit ist die vom Bürgermeister der Stadt Linz betriebene Vollstreckung der mit diesem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe (samt Verfahrenskosten) weder deshalb, weil dieses Straferkenntnis mangels ordnungsgemäßer Zustellung als nicht erlassen anzusehen wäre, noch aus einem anderen Grund - weil dementsprechende Anhaltspunkte weder aus dem behördlichen Akt hervorgehen noch vom Bw vorgebracht wurden - i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig.

 

Mit Straferkenntnis des Bürgermeister der Stadt Linz vom 19.11.2010, GZ. 0045331/2010 wurde über den Bw wegen Übertretung des ASVG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 73 Euro somit ein zu zahlender Gesamtbetrag von 803 Euro vorgeschrieben.      

Da der Bw gegen das Straferkenntnis keine Berufung erhoben hat, wäre der Betrag von 803 Euro mit Rechtskraft des Straferkenntnisses einzuzahlen gewesen, was jedoch nicht erfolgt ist.

Daher wurde dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Vollstreckungs­verfügung die Zahlung dieses Gesamtbetrages in Höhe von 803 Euro neuerlich - und zwar nunmehr im Wege der Verwaltungsvollstreckung - vorgeschrieben (wobei die in diesem Bescheid neu festgesetzte Zahlungsfrist von 3 Wochen ab Zustellung der Vollstreckungsverfügung am 7. Februar 2011 abgelaufen ist.

 

Dass die nunmehr angefochtene Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 13. Jänner 2011, Gz. 0045331/2010, mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 19. November 2010, Gz. 0045331/2010, i.S.d. § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG (formal oder inhaltlich) nicht übereinstimmen würde, ist nicht einmal ansatzweise erkennbar.

 

Die zwangsweise Eintreibung von Geldleistungen ist gesetzlich zulässig (vgl. § 54b Abs. 1 VStG und § 3 VVG), es sei denn, dass dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und solcher Personen, für die dieser nach dem Gesetz zu sorgen hat, gefährdet werden würde. Da der Bw eine derartige Gefährdung selbst gar nicht behauptet hat, ist die Zwangsvollstreckung sohin auch aus dem Grunde des § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG nicht gehindert.

 

Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 10 Abs. 1 und 2 VVG und i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

6. Auf die Möglichkeit, gemäß § 54b Abs. 3 VStG eine Ratenzahlung zu beantragen, wenn die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist, wird hingewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

     

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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