Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165481/7/Zo/Th

Linz, 17.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 8. Oktober 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14. September 2010, Zl. VerkR96-4237-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Februar 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 36 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 11. April 2010 gegen 14.15 Uhr in Meggenhofen, auf der A8 in Fahrtrichtung Passau den PKW mit dem Kennzeichen X gelenkt und dabei auf Höhe von Strkm. 30,340 entgegen den Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wesentlich (um 44 km/h) überschritten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.2d StVO eine Geldstrafe in Höhe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 75 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 18 Euro verpflichtet.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht und diese in weiterer Folge dahingehend konkretisiert, dass die erstinstanzliche Behörde den Sachverhalt nicht genügend ermittelt habe. Er habe zur Vorfallszeit auf der A8 den Bereich der Baustelle Pichl-Meggenhofen befahren und nach der Anhaltung sei ihm vorgeworfen worden, dass er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 44 km/h überschritten habe. Dies sei für ihn überhaupt nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb er das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung auf dem Display des Lasergerätes einsehen wollte. Die Polizisten konnten ihm aber das Messergebnis nicht mehr vorzeigen, weil nach deren Angaben zwischen der Messung und der Anhaltung der Ladezustand der Batterie zu gering gewesen sei.

 

Die Behörde könne daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Messgerät ordnungsgemäß funktioniert habe, sondern sie hätte prüfen müssen, ob aufgrund des geringen Ladezustandes der Batterie Fehler beim Messergebnis denkbar seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Februar 2011. An dieser hat eine Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen und es wurden die Zeugen X und X befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich der folgende für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der A8 in Fahrtrichtung Passau. Aufgrund einer länger dauernden Baustelle wurde der Verkehr in beide Fahrtrichtungen auf einer Richtungsfahrbahn geführt und es waren verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen verordnet. In jenen Bereichen, in welchen sich Zu- und Abfahrten befunden haben, betrug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit jeweils 60 km/h. Dies gilt auch für den dem Berufungswerber vorgeworfenen Tatort. Die entsprechenden Verkehrszeichen waren ordnungsgemäß angebracht.

 

Diese Umstände ergeben sich einerseits aus den Aussagen der Polizeibeamten und sind dem zuständigen Mitglied des UVS auch von weiteren Berufungsverfahren sowie des Umstandes, dass er den gegenständlichen Bereich selbst mehrfach befahren hat, bekannt.

 

Die gegenständliche Lasermessung wurde von Insp. X mit dem Messgerät der Marke Comtel Nr. 4400, durchgeführt. Dieses war zum Tatzeitpunkt gültig geeicht. Der Polizeibeamte hat die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Gerät einwandfrei funktionierte. Er hat vom Bereich der Ausfahrt Meggenhofen den ankommenden Verkehr gemessen und dabei auch das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen. Diese Messung ergab eine Geschwindigkeit von 108 km/h auf eine Messentfernung von 260 m. Es herrschte relativ geringer Verkehr, das Fahrzeug des Berufungswerbers war zum Zeitpunkt der Messung das einzige im Messbereich. Der Polizeibeamte konnte eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausschließen.

 

Die Polizeibeamten haben die Nachfahrt aufgenommen und den Angezeigten im Bereich der Raststation Aistersheim angehalten. Im Zuge der Amtshandlung wollte der Berufungswerber das Messergebnis auf dem Lasergerät einsehen, dabei haben die Polizisten bemerkt, dass das Messergebnis nicht mehr abgelesen werden konnte, weil die Batterie zu schwach war. Es war nur die Anzeige "low-bat" zu erkennen. Nach den übereinstimmenden und nachvollziehbaren Angaben der Polizeibeamten ist es bei diesem älteren Messgerät öfters vorgekommen, dass nach einer gewissen Zeit die Batterie zu schwach war und die Anzeigen auf dem Display nicht mehr erkennbar waren. Zum Zeitpunkt der Messung war die Stromversorgung jedoch ausreichend und beide Polizeibeamte haben das Messergebnis, einer der beiden auch die Messentfernung, vom Lasergerät abgelesen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 ist das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten.

 

5.2. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit einem geeichten Messgerät durch einen Polizeibeamten, welcher die Bedienungsanleitung eingehalten hat. Es besteht daher kein Zweifel am Messergebnis. Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Amtshandlung, also mehrere Minuten nach der Messung, die Batteriespannung so weit abgefallen war, dass das Messergebnis nicht mehr abgelesen werden konnte, ändert nichts an der Verwertbarkeit der Messung. Beide Polizeibeamte haben übereinstimmend angegeben, dass zum Zeitpunkt der Messung das Messergebnis noch einwandfrei ablesbar war, woraus zu schließen ist, dass zu diesem Zeitpunkt die Batteriespannung noch ausreichend war. Das Messergebnis kann auch zweifellos dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet werden, weshalb dieser die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Geschwindigkeitsüberschreitungen zählen zu den häufigsten Unfallursachen und der Berufungswerber hat die erlaubte Geschwindigkeit wesentlich überschritten. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher nicht mehr als geringfügig einzuschätzen, auch wenn die Übertretung keine tatsächlichen negativen Folgen nach sich gezogen hat. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Überschreitung im Bereich einer Autobahnbaustelle mit Zu- und Abfahrten erfolgte, wobei gerade derartige Straßenabschnitte zu den gefährlichsten zählen.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 9 % aus und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.900 Euro bei Sorgepflichten für Gattin und ein Kind sowie Schulden in Höhe von 200.000 Euro). Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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