Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100733/3/Fra/Ka

Linz, 25.02.1993

VwSen - 100733/3/Fra/Ka Linz, am 25. Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz des Mag. Gallnbrunner sowie durch den Berichter Dr. Fragner und die Beisitzerin Mag. Bissenberger über die Berufung des W M, O, A, gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft UU vom 17. Juli 1992, Zl. VerkR96/3439/1992-Or, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafen, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich der Übertretung des § 64 Abs.1 KFG 1967 insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 20.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 500 Stunden reduziert werden. Hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 wird die Berufung abgewiesen; die verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Hinsichtlich der Übertretung des KFG 1967 entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 2.000 S. Hinsichtlich der Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 ist für das Berufungsverfahren ein Kostenbeitrag in Höhe von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft UU hat mit Straferkenntnis vom 17. Juli 1992, Zl. VerkR96/3439/1992-Or, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 64 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 25.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden) und 2.) wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 288 Stunden), verhängt, weil er am 25. Juni 1992 von 18.40 Uhr bis 21.45 Uhr den PKW, F, KZ. L, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr von P über L nach O im Gemeindegebiet A gelenkt hat, 1) ohne die hiefür erforderliche Lenkerberechtigung der Gruppe B zu besitzen und 2) sich um 21.50 Uhr in O geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde, da wegen der bei ihm festgestellten Alkoholisierungsmerkmale wie schwankender Gang, Alkoholgeruch der Atemluft, vermutet werden konnte, daß er den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Weiters wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 3.700 S, das sind 10% der Strafe, verpflichtet.

I.2. Gegen den mündlich verkündeten Bescheid hat der Beschuldigte Berufung gegen das Strafausmaß erhoben. Die Berufung ist nicht begründet, was gemäß § 51 Abs.3 VStG auch nicht - da sie mündlich erhoben wurde - erforderlich ist. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat die Berufung samt Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der dadurch im Grunde des § 51 Abs.1 VStG zuständig wurde. Dieser hat, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch eine Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.3.2. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß Artikel 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.3.3. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 beträgt 8.000 S bis 50.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen verhängt werden. Der gesetzliche Strafrahmen für Übertretungen nach § 64 KFG 1967 beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe kann ebenfalls eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden.

I.3.4. Die sogenannten Alkoholdelikte als auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung stellen Übertretungen dar, welche einen erheblichen Unrechtsgehalt aufweisen. Es ist bekannt, daß diese Delikte zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und gegen das Kraftfahrgesetz zählen, weil sie geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit im besonderen Maße zu schädigen. Was nun die einschlägige Vormerkung nach § 64 Abs.1 KFG anlangt, so ist festzustellen, daß diese zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits getilgt ist, weshalb sie nicht mehr als erschwerend herangezogen werden durfte.

Dieser Umstand hat zur Folge, obwohl die Vormerkung nach § 64 Abs.1 KFG 1967 von der belangten Behörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht als Erschwerungsgrund gewertet wurde, eine einschlägige Vormerkung im Hinblick auf die hier vorliegende Übertretung nicht angenommen werden durfte, was zu einer entsprechenden Strafreduzierung führte. Andererseits ist die einschlägige Übertretung siehe Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 3. August 1992, VwSen-100732/3/Fra/La), deshalb nicht als erschwerend anzusehen, weil diese zum Zeitpunkt der hier vorliegenden Übertretung noch nicht rechtskräftig war (vgl. VwGH 26.6.1989, 88/12/0172 uva). Durch die zitierte rechtskräftige Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist jedoch bekannt, daß der Beschuldigte am 11. Juni 1992 Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG 1967 und nach § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 begangen hat. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß der Beschuldigte eine gegenüber den durch diese Normen rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung zum Ausdruck bringt. Der Verschuldensgehalt an den gegenständlichen Übertretungen ist daher nicht als gering zu werten, weshalb dem Berufungswerber auch kein Milderungsgrund zugutezuhalten ist. Es wurde daher die verhängte Geldstrafe in Höhe von 25.000 S dem geringeren Schuldgehalt entsprechend auf 20.000 S reduziert. Eine weitere Herabsetzung erschien dem unabhängigen Verwaltungssenat aufgrund der vorhin erwähnten Umstände als nicht vertretbar. Es ist auch zu berücksichtigen, daß der Beschuldigte den PKW auf einer weiten Strecke gelenkt hat. Auch dieser Aspekt läßt es nicht vertretbar erscheinen, die Strafe weiter zu reduzieren.

Was die Übertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 anlangt, ist - abgesehen vom oben erwähnten erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt - festzustellen, daß sich die verhängte Strafe ohnehin im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt. Mildernde Umstände traten nicht zutage. Die Interessen der Verkehrssicherheit wurden auch hier aufgrund des Umstandes, daß der PKW auf einer weiten Strecke gelenkt wurde, schwer beeinträchtigt.

Es kann daher vor dem Hintergrund dieser Kriterien dem Umstand, daß der Beschuldigte in eher tristen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (laut Akt: angeblich ohne Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) keine entscheidende Bedeutung im Hinblick auf die Strafbemessung zukommen.

Der Beschuldigte wird abschließend auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der belangten Behörde eine Ratenzahlung der über ihn verhängten Strafe zu erwirken.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

I.4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und eine Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde.

Zu II. Da hinsichtlich der Übertretung des KFG 1967 die Strafe reduziert wurde, ist für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag zu leisten und für das Verfahren vor der ersten Instanz entsprechend dem reduzierten Strafbetrag ein 10 %iger Kostenbeitrag (2.000 S anstelle von 2.500 S) zu leisten. Die Strafe bezüglich der Übertretung nach der StVO 1960 wurde bestätigt. Es ist daher diesbezüglich für das Berufungsverfahren gemäß den angeführten Gesetzesbestimmungen ein 20 %iger Kostenbeitrag (2.400 S) zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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