Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165674/8/Zo/Jo

Linz, 21.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X vom 10.01.2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 27.12.2010, Zl. VerkR96-2144-2010, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.02.2011 zu Recht erkannt:

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Tatort auf L1525 bei km 0,732 konkretisiert wird.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 05.10.2010 um 13.27 Uhr in Altenfelden auf der L1525 in Fahrtrichtung Hühnergeschrei als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 21 km/h überschritten hatte. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von  8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er daran zweifle, dass der Polizeibeamte, welcher sein Fahrzeugkennzeichen nicht richtig wiedergegeben hat, in der Lage sei, eine korrekte Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Weiters habe der Nachweis nicht erbracht werden können, dass der Polizeibeamte eine Ausbildung für das von ihm verwendete Geschwindigkeitsmessgerät absolviert habe. Bereits in seinem Einspruch hatte der Berufungswerber angeführt, dass er hinter einem roten PKW mit Rohrbacher Kennzeichen im gleichen Abstand mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h nachgefahren sei. Der Polizeibeamte habe den roten PKW vorbeifahren lassen und ihn angehalten und ihm dabei eine Geschwindigkeit von 74 km/h vorgeworfen. Auf dem Display des Lasergerätes sei zwar tatsächlich eine Geschwindigkeit von 74 km/h eingeblendet gewesen, diese Geschwindigkeit müsse aber von einer anderen Messung stammen, er selbst sei – so wie der rote PKW vor ihm – eine Geschwindigkeit von ca. 50 km/h gefahren. Er habe es auch nicht eilig gehabt, weil er den nächsten Termin erst in einer halben Stunde im 8 km entfernten Sarleinsbach gehabt habe.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.02.2011. An dieser haben der Berufungswerber sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI X als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen X mit dem Anhänger (Kennzeichen X) in Altenfelden auf der L 1525 in Fahrtrichtung Hühnergeschrei. Er fuhr dabei hinter einem roten PKW, wobei nicht klar ist, ob er zu diesem einen annähernd gleichen Abstand (nach seinen eigenen Angaben) eingehalten hat oder ob er sich diesem Fahrzeug angenähert hat (nach den Angaben des Polizeibeamten). Im gegenständlichen Bereich ist das Ortsgebiet "Haselbach" zwischen km 1,202 und 0,465 verordnet. Der Polizeibeamte GI X führte Geschwindigkeitsmessungen mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Marke LTI 20.20/KM-E, Nr. 4245, von seinem Standort bei Strkm. 0,980 durch. Das Messgerät war gültig geeicht und der Polizeibeamte hatte die vorgeschriebenen Überprüfungen des Messgerätes durchgeführt, welche die einwandfreie Funktion ergeben hatten. Er führt derartige Messungen bereits seit Jahren durch und ist mit dem Messgerät vertraut. Nach den Angaben des Polizeibeamten ergab die Messung eine Geschwindigkeit von 74 km/h, wobei davon nach den Verwendungsbestimmungen eine Messtoleranz von 3 km/h abzuziehen ist. Der Zeuge hat dem Berufungswerber das Messergebnis auch vorgezeigt.

 

Der Berufungswerber bezweifelt dieses Messergebnis mit der Begründung, dass er mit annähernd der gleichen Geschwindigkeit wie der rote PKW gefahren sei und dieser vom Polizeibeamten nicht angehalten worden sei. Die Messung müsse daher von einem anderen Fahrzeug stammen. Der Polizeibeamte führte dazu aus, dass er auch den roten PKW gemessen hatte, wobei ihm das genaue Messergebnis nicht mehr bekannt ist, es dürfte aber etwa 58 km/h betragen haben. Das Fahrzeug des Berufungswerbers sei augenscheinlich schneller gefahren, weshalb er dieses ebenfalls gemessen habe.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes auszuführen:

 

Die Zweifel des Berufungswerbers sind insoweit verständlich, als das Messergebnis beim Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät weder mit einer Uhrzeit verknüpft, noch mit einem Foto dokumentiert ist. Das Messergebnis bleibt so lange gespeichert, bis entweder eine neue Messung durchgeführt wird oder das Gerät ausgeschaltet wird. Es wäre daher theoretisch tatsächlich denkbar, dass ein Polizeibeamter ein entsprechend hohes früheres Messergebnis mehrmals verwendet und einem PKW-Lenker zu Unrecht vorhält. Allerdings erscheint eine solche Vorgangsweise völlig unwahrscheinlich. Dazu ist zu berücksichtigen, dass die Polizeibeamten bei der Geschwindigkeitsüberwachung keinerlei "wirtschaftlichem Erfolgsdruck" ausgesetzt sind und es keinen Unterschied macht, ob überhaupt bzw. wie viele Übertretungen sie bei einer Geschwindigkeitsüberwachung feststellen. Die vom Berufungswerber als theoretisch mögliche Erklärung in den Raum gestellte Vorgangsweise würde bedeuten, dass der Polizeibeamte bewusst einen PKW-Lenker zu Unrecht belastet und in weiterer Folge als Zeuge unter Wahrheitspflicht falsch aussagt. Es gibt jedoch keinerlei nachvollziehbaren Grund, weshalb ein Polizeibeamter sich auf eine derartige Praxis einlassen und eine strafgerichtliche Verurteilung und möglicherweise auch den Verlust seines Arbeitsplatzes riskieren sollte. Gerade der Zeuge X machte bei der Berufungsverhandlung einen durchaus besonnenen und sachlichen Eindruck. Es erscheint völlig ausgeschlossen, dass dieser den Berufungswerber mit einem falschen Messergebnis zu Unrecht belastet hätte. Aufgrund dieser Überlegungen ist als erwiesen anzusehen, dass das konkrete Messergebnis von 74 km/h tatsächlich dem Berufungswerber zuzurechnen ist.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

5.2. Das Messergebnis von 74 km/h wurde mit einem geeichten Messgerät unter Beachtung der Verwendungsbestimmungen erzielt. Nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h ist dem Berufungswerber daher eine tatsächliche Geschwindigkeit von 71 km/h vorzuwerfen. Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 726 Euro. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft daher den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 11 % aus.

 

Dem Berufungswerber kommt der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit zugute. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor. Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber kein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen, weil es durchaus denkbar ist, dass er die von ihm eingehaltene Geschwindigkeit schlicht übersehen hat. Dennoch ist im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung eine Herabsetzung der Strafe nicht möglich. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.800 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und Schulden in Höhe von 30.000 Euro).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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