Linz, 23.03.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14.01.2011, VerkR96-23560-2010, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach der am 22. März 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
§ 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
"Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 52 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.
Tatort: Gemeinde Schörfling am Attersee, Autobahn Freiland, Nr. 1
bei km 231.270 in Fahrtrichtung Wien
Tatzeit: 23.10.2010 gegen 11:37 Uhr
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO
Fahrzeug: pol. Kennzeichen SL-....., PKW, Marke, Farbe
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Euro Ersatzfreiheitsstrafe von
230,00 Euro 108 Stunden § 99 Abs.2e StVO
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
23,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 253,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 18.01.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 01.02.2011 erhoben und vorgebracht, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe.
Er habe sein Fahrzeug Herrn RH geborgt, wisse jedoch nicht, ob Herr RH zur Tatzeit und am Tatort selbst gefahren sei.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Am 22. März 2011 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw sowie dessen Rechtsvertreter teilgenommen haben.
Der Bw hat bei der mVh einen seriösen Eindruck hinterlassen und glaubwürdig ausgeführt, dass
· die von ihm erteilte Lenkerauskunft auf einen – näher dargelegten – Irrtum zurückzuführen und dadurch unrichtig ist und somit
· er zur Tatzeit und am Tatort nicht der Lenker des auf ihn zugelassenen PKW war.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck – welche fernmündlich über diese unrichtige Lenkerauskunft informiert wurde – hat daraufhin mit Straferkenntnis vom 22. März 2011, VerkR96-53560-2010, über den Bw wegen der Verwaltungs-übertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.
Somit steht rechtskräftig fest, dass
· die Lenkerauskunft des Bw
"Ich habe das Fahrzeug – am 23.10.2010 um 11.37 Uhr – selbst gelenkt."
unrichtig war sowie
· zur Tatzeit und am Tatort der Bw nicht der Lenker des Fahrzeuges war.
Es war daher
- der Berufung stattzugeben,
- das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,
- das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen,
- auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und
- spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler