Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165832/3/Kof/Jo

Linz, 22.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2011, VerkR96-
4166-2009, wegen Übertretungen des § 4 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als zu 1. bis 4.  die Geldstrafe auf jeweils 35 Euro  und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 7 Stunden herabgesetzt wird.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:   §§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-                  Geldstrafe (4 x 35 =) ............................................... 140 Euro

-                  Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .......................... 14 Euro

                                                                                                    154 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ( 4 x 7 =) .......... 28 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben sich am 18.05.2009, um 15.00 Uhr, im Gemeindegebiet von Ried im Innkreis, auf der Hausruck Straße, B143, bei km 13.650 als Lenker des PKW X-.....

 

obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des PKW maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahr-gesetzes entsprechen, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen.

 

Es wurde festgestellt, dass

 

1.     die Höheneinstellung des Pkws nachträglich verändert worden war.
Es wurde die Abriss-Schraube verändert und die Bodenfreiheit des Pkws im Bereich des Vorderachsträgers auf lediglich 85 mm minimiert.

2.     Reifen der Dimension 215/45ZR17 auf LM-Felgen DOTZ, 8Jx17H2 montiert waren,

3.     ein nicht originaler Auspufftopf montiert war,

4.     ein nicht typisierter Sportluftfilter eingebaut war.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. – 4.:  § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                 falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

                                         Ersatzfreiheitsstrafe von

 

65,00  zu 1.                 18 Stunden  zu 1.                             § 134 Abs.1 KFG

65,00  zu 2.                 18 Stunden  zu 2.                             § 134 Abs.1 KFG

65,00  zu 3.                 18 Stunden  zu 3.                             § 134 Abs.1 KFG

65,00  zu 4.                 18 Stunden  zu 4.                             § 134 Abs.1 KFG

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

26,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  286,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26.01.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.02.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 21.03.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt. 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch

in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung ist zu Gunsten des Bw bzw. jeweils als mildernder Umstand zu werten, dass

-         der Bw bislang unbescholten war,

-         die Übertretung beinahe zwei Jahre zurückliegt,

-         einige dieser Änderungen kurz danach typisiert wurden und

-         gegenüber der Zulassungsbesitzerin, Frau R. S. (= Mutter des Bw),

      nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jeweils 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 7 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

  

 

 

 

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