Linz, 22.03.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 21. Jänner 2011, VerkR96-
4166-2009, wegen Übertretungen des § 4 Abs.2 KFG, zu Recht erkannt:
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist
– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als zu 1. bis 4. die Geldstrafe auf jeweils 35 Euro und
die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 7 Stunden herabgesetzt wird.
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen: §§ 19, 64 und 65 VStG
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (4 x 35 =) ............................................... 140 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: .......................... 14 Euro
154 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt ( 4 x 7 =) .......... 28 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Es wurde die Abriss-Schraube verändert und die Bodenfreiheit des Pkws im Bereich des Vorderachsträgers auf lediglich 85 mm minimiert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. – 4.: § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
65,00 zu 1. 18 Stunden zu 1. § 134 Abs.1 KFG
65,00 zu 2. 18 Stunden zu 2. § 134 Abs.1 KFG
65,00 zu 3. 18 Stunden zu 3. § 134 Abs.1 KFG
65,00 zu 4. 18 Stunden zu 4. § 134 Abs.1 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
26,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 286,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26.01.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 03.02.2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat mit Schreiben (E-Mail) vom 21.03.2011 die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.
Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch
in Rechtskraft erwachsen;
VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;
vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.
Betreffend die Strafbemessung ist zu Gunsten des Bw bzw. jeweils als mildernder Umstand zu werten, dass
- der Bw bislang unbescholten war,
- die Übertretung beinahe zwei Jahre zurückliegt,
- einige dieser Änderungen kurz danach typisiert wurden und
- gegenüber der Zulassungsbesitzerin, Frau R. S. (= Mutter des Bw),
nur eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen auf jeweils 35 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 7 Stunden herabzusetzen.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler