Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165833/3/Kof/Jo

Linz, 22.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16.02.2011, VerkR96-2902-2010 wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage: 

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat an den – im gegenständlichen Verfahren seit
21. Oktober 2010 durch einen Rechtsanwalt vertretenen – Berufungswerber (Bw) persönlich das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt gesendet:

 

Sie haben sich am 09.09.2010 um 06:02 Uhr am Parkplatz PLZ/Ort/....straße/Nr. nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie im Verdacht gestanden sind, zum angeführten Zeitpunkt, am angeführten Ort, das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu  haben.

 

 

Tatort: Gemeinde ....., Gemeindestraße Ortsgebiet, ......straße Nr.,

Tatzeit: 09.09.2010, 06:02 Uhr

Fahrzeug: Kennzeichen PE-....., PKW, Marke, Farbe

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 99 Abs.1 lit.b  iVm  § 5 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist                                       gemäß

                                          Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1800,00                         378 Stunden                            § 99 Abs.1 lit.b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

180,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.980,00 Euro."

 

Das oa Straferkenntnis wurde nicht dem Rechtsanwalt, sondern dem Bw persönlich am 21.02.2011 zugestellt.

 

Der Bw hat dieses Straferkenntnis per E-Mail an den Rechtsanwalt weitergeleitet;

siehe die Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bw vom 21.03.2011 einschl. Beilagen.

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde somit im Original nur der Partei selbst, nicht jedoch deren Rechtsvertreter zugestellt.

 

Der Umstand, dass der Bescheid – welcher im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde – dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telekopie bzw. Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, kann den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen.

Die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Telekopie stellt kein "tatsächliches Zukommen" des Bescheides gegenüber dem Vertreter iSd § 9 Abs.1 Zustellgesetz dar.

Maßgeblich für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird;  VwGH vom 16.09.2009, 2006/05/0080 und vom 29.03.2001, 2001/06/0004 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wurde dadurch

o        nicht rechtswirksam zugestellt  und somit

o        nicht rechtswirksam erlassen.

 

Es war daher gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung – mit der Feststellung, dass ein erstinstanzliches Straferkenntnis nicht erlassen wurde – als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Straferkenntnis wurde NICHT rechtwirksam erlassen;

 

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