Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165838/2/Kof/Th

Linz, 21.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2011, VerkR96-5144-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.

 

Betreffend die Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

-         zu 1.:    300 Euro   bzw.   60 Stunden

-         zu 2.:    200 Euro   bzw.   40 Stunden

-         zu 3.:    300 Euro   bzw.   60 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen.   Für das Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG vom 31. Jänner 2009 (im Folgenden: Anhang III)

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-          Geldstrafe (300 + 200 + 300 =) ....................................... 800 Euro

-          Verfahrenskostenbeitrag .................................................... 80 Euro

                                                                                                     880 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(60 + 40 + 60 =) ................................................................ 160 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 148 bei km 36,200.

Tatzeit:  23.06.2010, 16:10 Uhr

Fahrzeuge:  Kennzeichen DL-....., Sattelzugfahrzeug

                                     FG-....., Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

Es wurde festgestellt, dass Sie

1) die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berück-sichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.  Datum: 28.05.2010 von 02:49:00 bis 28.05.2010 17:00:00 mit einer Lenkzeit von 10:43 Stunden.  Am 15.06.2010 von 03:48:00 bis 15.06.2010 21:01:00 mit einer Lenkzeit von 12:05 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung in der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Am 31.05.2010 wurde von 04:24:00 Uhr bis 31.05.2010 09:36:00 Uhr mit 05:04 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

Am 15.06.2010 wurde von 03:48:00 Uhr bis 15.06.2010 10:13:00 Uhr mit 05:18 Stunden keine Fahrtunterbrechung eingelegt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

 

 

 

 

3) nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.06.2010 um 03:48:00 Uhr.

Ruhezeit von 06:46 Stunden.

Am 20.06.2010 um 22:07:00 Uhr. Ruhezeit von 08:21 Stunden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  i.V.m  Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist                      Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

 

350,00 Euro                       140 Stunden                                   § 134 Abs.1b KFG

400,00 Euro                       160 Stunden                                   § 134 Abs.1b KFG

350,00 Euro                       140 Stunden                                    § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

110,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.210,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. Februar 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Februar 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen nicht bestritten und insbesondere keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen
die – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene – Auswertung des digitalen Kontrollgerätes vorgebracht.

 

 

 

Der Bw bringt jedoch vor, diese Übertretungen seien auf das "Nichtvorhandensein von Parkplätzen" zurückzuführen.

 

Die vom UVS von Amts wegen vorgenommene Überprüfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat ergeben, dass dieses mit der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät vollinhaltlich überstimmt.

 

Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindestgeldstrafe bei einem

-         sehr schweren Verstoß: 300 Euro

-         schweren Verstoß: 200 Euro und

-         geringfügigen Verstoß: keine Mindeststrafe.

 

Zu 1.:  Eine tägliche Lenkzeit von mehr als 12 Stunden bedeutet einen

            sehr schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III – B6.

 

Zu 2.:  Eine ununterbrochene Lenkzeit zwischen 5 und 6 Stunden bedeutet

            einen schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III – C2.

 

Zu 3.: Eine tägliche Ruhezeit von weniger als 7 Stunden bedeutet einen

          sehr schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III - D6.

 

Der Bw war bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.

 

Weiters wird dem Vorbringen des Bw, die Übertretungen seien auf das "Nichtvorhandensein von Parkplätzen" zurückzuführen, Glauben geschenkt.

 

Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die gemäß § 134 Abs.1b KFG vorgesehenen Mindestgeldstrafen zu verhängen und diese somit

zu 1. auf 300 Euro;   zu 2. auf 200 Euro   und   zu 3. auf 300 Euro

herab- bzw. festzusetzen.

 

Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit einerseits und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes andererseits

bilden zwei verschiedene Übertretungen;

VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028  und vom 24.02.1998, 97/11/0188

 

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe

5.000 Euro  bzw.  sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).

Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"

von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe:  5 Euro = 1 Stunde.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher  zu 1.: auf 60 Stunden;  

zu 2.: auf 40 Stunden  und  zu 3.: auf 60 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.

Gemäß § 65 VStG ist vor dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum