Linz, 21.03.2011
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 11. Jänner 2011, VerkR96-5144-2010 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:
Die Berufung wird betreffend den Schuldspruch als unbegründet abgewiesen.
Betreffend die Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:
- zu 1.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
- zu 2.: 200 Euro bzw. 40 Stunden
- zu 3.: 300 Euro bzw. 60 Stunden
Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10% der neu bemessenen Geldstrafen. Für das Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Rechtsgrundlagen:
§ 134 Abs.1b KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG vom 31. Jänner 2009 (im Folgenden: Anhang III)
Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:
- Geldstrafe (300 + 200 + 300 =) ....................................... 800 Euro
- Verfahrenskostenbeitrag .................................................... 80 Euro
880 Euro
Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt
(60 + 40 + 60 =) ................................................................ 160 Stunden.
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Tatort:
Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Ortsgebiet, Nr. 148 bei km 36,200.
Tatzeit: 23.06.2010, 16:10 Uhr
Fahrzeuge: Kennzeichen DL-....., Sattelzugfahrzeug
FG-....., Sattelanhänger
Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie
1) die zulässige Tageslenkzeit verlängert haben, wobei die zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berück-sichtigt wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten darf. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Datum: 28.05.2010 von 02:49:00 bis 28.05.2010 17:00:00 mit einer Lenkzeit von 10:43 Stunden. Am 15.06.2010 von 03:48:00 bis 15.06.2010 21:01:00 mit einer Lenkzeit von 12:05 Stunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG i.V.m Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006
2) nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung in der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Am 31.05.2010 wurde von 04:24:00 Uhr bis 31.05.2010 09:36:00 Uhr mit 05:04 Stunden Lenkzeit keine Fahrtunterbrechung eingelegt.
Am 15.06.2010 wurde von 03:48:00 Uhr bis 15.06.2010 10:13:00 Uhr mit 05:18 Stunden keine Fahrtunterbrechung eingelegt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG i.V.m Art. 7 EG-VO 561/2006
3) nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens
11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige
3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.06.2010 um 03:48:00 Uhr.
Ruhezeit von 06:46 Stunden.
Am 20.06.2010 um 22:07:00 Uhr. Ruhezeit von 08:21 Stunden.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 134 Abs.1 KFG i.V.m Art. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
350,00 Euro 140 Stunden § 134 Abs.1b KFG
400,00 Euro 160 Stunden § 134 Abs.1b KFG
350,00 Euro 140 Stunden § 134 Abs.1b KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:
110,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1.210,00 Euro."
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 11. Februar 2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25. Februar 2011 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
Der Bw hat in der Berufung die von ihm begangenen Verwaltungsübertretungen nicht bestritten und insbesondere keinen einzigen inhaltlichen Einwand gegen
die – im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltene – Auswertung des digitalen Kontrollgerätes vorgebracht.
Der Bw bringt jedoch vor, diese Übertretungen seien auf das "Nichtvorhandensein von Parkplätzen" zurückzuführen.
Die vom UVS von Amts wegen vorgenommene Überprüfung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hat ergeben, dass dieses mit der Auswertung aus dem digitalen Kontrollgerät vollinhaltlich überstimmt.
Die Berufung war daher betreffend den Schuldspruch als unbegründet abzuweisen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindestgeldstrafe bei einem
- sehr schweren Verstoß: 300 Euro
- schweren Verstoß: 200 Euro und
- geringfügigen Verstoß: keine Mindeststrafe.
Zu 1.: Eine tägliche Lenkzeit von mehr als 12 Stunden bedeutet einen
sehr schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III – B6.
Zu 2.: Eine ununterbrochene Lenkzeit zwischen 5 und 6 Stunden bedeutet
einen schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III – C2.
Zu 3.: Eine tägliche Ruhezeit von weniger als 7 Stunden bedeutet einen
sehr schweren Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III - D6.
Der Bw war bislang unbescholten – dies wird als mildernder Umstand gewertet.
Weiters wird dem Vorbringen des Bw, die Übertretungen seien auf das "Nichtvorhandensein von Parkplätzen" zurückzuführen, Glauben geschenkt.
Es ist daher gerechtfertigt und vertretbar, die gemäß § 134 Abs.1b KFG vorgesehenen Mindestgeldstrafen zu verhängen und diese somit
zu 1. auf 300 Euro; zu 2. auf 200 Euro und zu 3. auf 300 Euro
herab- bzw. festzusetzen.
Die Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit einerseits und die Unterschreitung der Mindestruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes andererseits
bilden zwei verschiedene Übertretungen;
VwGH vom 28.06.2005, 2004/11/0028 und vom 24.02.1998, 97/11/0188
Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die Höchststrafe
5.000 Euro bzw. sechs Wochen (= 1.000 Stunden – geringfügig abgerundet).
Dadurch ergibt sich der "Umrechnungsschlüssel"
von Geldstrafe zu Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Euro = 1 Stunde.
Die Ersatzfreiheitsstrafen werden daher zu 1.: auf 60 Stunden;
zu 2.: auf 40 Stunden und zu 3.: auf 60 Stunden herabgesetzt.
Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.
Gemäß § 65 VStG ist vor dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler