Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301009/2/Gf/Mu

Linz, 11.03.2011

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 15. Februar 2011, Zl. Pol96-58/11-2010,
wegen einer Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 10 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 15. Februar 2011, Zl. Pol96-58/11-2010, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 5 Euro) verhängt, weil er am 27. April 2010 im Ortszentrum von x im Bereich eines Spielplatzes bei einem Baum uriniert habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 1 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 77/2007 (im Folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er nach § 10 Abs. 1 lit. a OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt auf Grund entsprechender Zeugenaussagen und Wahrnehmungen der einschreitenden Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 17. Februar 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, noch vor dem 1. März 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass nicht er als Täter anzusehen – weil der Spielplatz nicht als solcher gekennzeichnet gewesen – sei, sondern vielmehr jene Jugendlichen, die ihn beim Urinieren fotografiert und ihm "Kinder­belästigung" unterstellt hätten.

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land zu Zl. Pol96-58/11-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil hier eine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 OöPolStG begeht – außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung – derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür nach § 10 Abs. 1 lit. a
OöPolStG mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen, der
den öffentlichen Anstand verletzt. Unter einer Anstandsverletzung ist gemäß § 1 Abs. 2 OöPolStG jedes Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

3.2. In tatbestandsmäßiger Hinsicht kann schon im Hinblick auf die damit verbundene negative Beispielswirkung kein Zweifel daran bestehen, dass – wie dies von mehreren Personen zeugenschaftlich festgestellt und vom Beschwerdeführer auch nicht substantiell bestritten wurde – ein für jedermann einsehbares Urinieren auf einem Spielplatz, auf dem sich nicht bloß Erwachsene, sondern auch Jugendliche und Kinder aufgehalten haben, als ein Verhalten in der Öffentlichkeit anzusehen ist, das i.S.d. § 1 Abs. 2 OöPolStG einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

3.3. Wenn der Rechtsmittelwerber einwendet, dass der Spielplatz nicht als solcher gekennzeichnet gewesen sei, so ist damit selbst dann, wenn man dies als zutreffend unterstellt, für ihn nichts gewonnen, weil das Begriffsmerkmal der "Öffentlichkeit" i.S.d. § 1 Abs. 2 OöPolStG nicht darauf abstellt, ob eine entsprechende Kennzeichnung vorliegt oder nicht.

 

Der Einwand, dass der Beschwerdeführer an Harninkontinenz gelitten habe bzw. leiden würde, wurde von ihm während des gesamten Verfahrens nicht näher belegt und ist daher als eine bloße Schutzbehauptung zu werten. 

 

Davon ausgehend hätte er sohin insgesamt besehen unschwer erkennen können, dass sich ein mit den allgemeinen Ordnungsvorschriften hinreichend vertrauter Durchschnittsbürger insofern anders verhalten hätte, als er angesichts der anwesenden Minderjährigen ein Urinieren in der Öffentlichkeit zweifelsfrei unterlassen hätte; indem der Beschwerdeführer hingegen – nicht zuletzt infolge seiner Alkoholbeeinträchtigung – jegliche darauf bezügliche Rationalität seines Verhaltens vermissen ließ, hat er zumindest sorgfaltswidrig und damit fahrlässig und schuldhaft gehandelt.

 

Da ein allfälliges provokantes Verhalten von Dritten schon von vornherein nicht geeignet ist, sein Verschulden dem Grunde nach auszuschließen, ist seine Strafbarkeit sohin gegeben.

 

3.4. Weil die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin nur eine im untersten Siebentel der gesetzlichen Strafdrohung gelegene, auch von ihrer betragsmäßigen Höhe her objektiv als bloß geringfügig zu qualifizierende Geldstrafe verhängt und der Beschwerdeführer zudem auch in seiner Berufung keine – bzw. keine ins Gewicht fallenden – Milderungsgründe vorgebracht hat, kann der Oö. Verwaltungssenat somit nicht finden, dass diese Strafe nicht tat- und schuldangemessen wäre bzw. die Behörde insoweit das ihr gemäß § 19 VStG zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte.

 

3.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

 

VwSen-301009/2/Gf/Mu vom 11. März 2011

 

Erkenntnis

 

Oö PolStG §1 Abs1

 

 

Ein ua auch von Kindern und Jugendlichen einsehbares Urinieren auf einem Spielplatz stellt eine Anstandsverletzung iSd Oö PolStG dar.

 

 

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