Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522771/5/Zo/Th

Linz, 21.03.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X vom 19. Jänner 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 14. Jänner 2011, Zl. 10933-2011 wegen Erteilung der Lenkberechtigung unter Einschränkungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 5 Abs.5 und 8 FSG sowie §§ 2 und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 13.01.2014 erteilt. Weiters wurde ihr die Vorlage von alkoholspezifischen Laborparametern (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) alle 6 Monate unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal 1 Woche unaufgefordert bei der Behörde und eine amtsärztliche Nachuntersuchung mit einer psychiatrischen Stellungnahme in 3 Jahren aufgetragen. Es wurde ausgesprochen, dass die Auflage in Form eines Zahlencodes in den Führerschein einzutragen ist, wobei die Eintragung des Zahlencodes 104 bedeutet, dass die Lenkberechtigung unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt bzw. verlängert wird.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin zusammengefasst aus, dass sie die Behandlung durch die Amtsärztin nicht als gerechtfertigt erachtet. Diese habe eine angebliche Diabetes festgestellt, obwohl ihr Hausarzt bestätigt habe, dass ihre Zuckerwerte im Rahmen liegen. Sie habe weiters ein kostenpflichtiges Gutachten eines Internisten verlangt und auch die persönliche Behandlung durch die Amtsärztin habe zu wünschen übrig gelassen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Wahrung des Parteiengehörs. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin war im Besitz einer bis 15.01.2011 befristet erteilten Lenkberechtigung für die Klasse B. Sie hat am 12.01.2011 die Erteilung einer neuen Lenkberechtigung beantragt. Entsprechend dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.01.2011 ist die Berufungswerberin befristet für die Dauer von 3 Jahren geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B. Es wurde die Vorlage von Laborbefunden alle 6 Monate (MCV, GOT, GPT, GGT, CDT) verlangt, wobei eine amtsärztliche Kontrolluntersuchung in 3 Jahren erforderlich sei. Zu diesem Zeitpunkt sei auch wieder eine psychiatrische Beurteilung notwendig. Dies wurde damit begründet, dass die Berufungswerberin alkoholabhängig ist und bei Alkoholabhängigkeit eine lebenslange absolute Alkoholabstinenz gehalten werden muss, da bei jedem Alkoholkonsum die Gefahr eines Kontrollverlustes besteht. In diesem Fall wäre das Risiko einer neuerlichen Fahrt in alkoholisiertem Zustand als extrem hoch einzuschätzen. In den letzten beiden Jahren sei die von der Berufungswerberin angegebene Abstinenz glaubhaft gewesen.

 

Dieses amtsärztliche Gutachten stützt sich im Wesentlichen auf die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des X vom 3.12.2010, wonach bei der Berufungswerberin eine Alkoholabhängigkeit bestehe, sie sei aber derzeit stabil abstinent. Sie habe eine 8-wöchige Entwöhnungsbehandlung im X durchlaufen und werde seither regelmäßig nachbetreut. Therapiegrundlage sei eine lebenslange Totalabstinenz von allen suchtmittelhältigen Substanzen und die Berufungswerberin sollte entsprechende Nachbehandlungsschritte zur Abstinenzstabilisierung durchführen. Zum Untersuchungszeitpunkt seien die kraftfahrspezifischen Leistungsparameter gegeben gewesen und die anfänglich festgestellte kognitive Beeinträchtigung habe sich durch die Abstinenz seit langem rückgebildet. Für die Führerscheingruppe 1 bestehe kein Einwand der Wiederausfolgung des Führerscheines bei längerfristiger Befristung. Die Kontrollen seien in den nächsten 12 Monaten langfristig mit den üblichen alkoholspezifischen Laborwerten anzusetzen. Sollten sich Hinweise auf ein Wiederauftreten der Alkoholsymptomatik zeigen, müsste der Führerschein umgehend entzogen werden.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 8. Februar 2011 darauf hingewiesen, dass sich die von der Behörde angeordneten Einschränkungen nicht aus der angeblich problematisierten Zuckerkrankheit ergeben sondern ausschließlich im Zusammenhang mit der von Primar X abgegebenen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme zu sehen sind. Der Berufungswerberin wurde die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls eine neuerliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vorzulegen. Dieser Aufforderung ist sie nicht nachgekommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies aufgrund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.     gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.     zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.     zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.     zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV lautet: Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Bei der Berufungswerberin wurde durch die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme eine Alkoholabhängigkeit festgestellt, sie ist derzeit jedoch abstinent. Diese Stellungnahme ist schlüssig und nachvollziehbar und wurde von der Berufungswerberin auch nicht bekämpft. Sie konnte daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Entsprechend § 14 Abs.5 FSG-GV konnte der Berufungswerberin daher eine Lenkberechtigung erteilt werden, es waren allerdings die notwendigen Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben.

 

Sowohl aus der fachärztlichen psychiatrischer Stellungnahme als auch aus dem amtsärztlichen Gutachten ergibt sich, dass eine weitere Kontrolle der Abstinenz der Berufungswerberin notwendig ist, weil eine Rückfallgefahr besteht. Zum jetzigen Zeitpunkt kann noch nicht festgestellt werden, ob diese Rückfallgefahr in den nächsten 3 Jahren so weit abnehmen kann, dass keine weitere Kontrolle mehr erforderlich wäre. Die von der Erstinstanz vorgeschriebene amtsärztliche Nachuntersuchung in 3 Jahren erscheint daher notwendig. Es war daher die Lenkberechtigung gemäß § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV entsprechend zu befristen.

 

Dazu ist festzuhalten, dass nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei dem im § 14 Abs.5 FSG-GV genannten Fällen eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig war, weil diese Art der Einschränkung in § 14 Abs.5 FSG-GV nicht genannt war. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem letzten Satz des § 2 Abs.1 FSG-GV reagiert: Diese Bestimmung ist am 20.11.2002 in Kraft getreten und sieht vor, dass in allen Fällen der §§ 5 bis 16 (also auch in den Fällen des § 14 Abs.5 FSG-GV) eine Befristung vorgeschrieben werden kann. Es war daher im gegenständlichen Fall aufgrund der nach wie vor gegebenen (vom Facharzt bestätigten) Rückfallgefahr nicht nur die Vorlage von Laborwerten zu fordern, sondern die Lenkberechtigung auch zu befristen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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