Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165124/9/Fra/Eg/Gr

Linz, 06.09.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                                2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. April 2010, Zl. VerkR96-24449-2009-Ni/Pi, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2010 zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf  Stunden 96 herabgesetzt wird.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 25 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG., §§ 16 und 19 VStG

Zu II.: §§ 16, 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs. 2c Z.9 leg.cit. eine Geldstrafe von 364 Euro (EFS 144 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, am 20.7.2009, um 21.18 Uhr, in der Gemeinde X, Autobahn X in Fahrtrichtung X, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten habe, wobei die Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden ist.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtete sich ursprünglich gegen den Schuldspruch. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2010 schränkte der Bw jedoch das Rechtsmittel auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG, eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde, gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden  Erwägungen und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammen zu fassen. Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zu nehmen.

 

Was die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw anlangt, ist die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land davon ausgegangen, dass der Bw ein durchschnittliches monatliches Einkommen von X netto bezieht, keine Sorgepflichten hat und vermögenslos ist. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat ist der Bw dieser Annahme entgegen getreten und hat auf seine Sorgepflichten für X minderjährige Kinder und die Unterhaltspflicht für seine geschiedene Ehegattin hingewiesen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat auf dieses Vorbringen bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen, weshalb die verhängte Geldstrafe auf das nunmehrige Ausmaß herabgesetzt werden konnte, zumal der Bw auch im Hinblick auf die Einschränkung des Rechtsmittels auf das Strafausmaß einsichtig ist. Die vorgebrachten Sorgepflichten stellen doch eine finanzielle Belastung dar, welcher Umstand nicht unbeachtet bleiben kann. Aus präventiven Gründen konnte die Strafe nicht weiter herabgesetzt werden.

 

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung (Spruchpunkt II.) ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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