Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165783/2/Zo/Jo

Linz, 24.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X vom 07.02.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 14.01.2011, Zl. VerkR96-8753-2010, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.          Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 260 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 29.07.2010 um 10.00 Uhr in Rottenbach auf der B 141 bei km 8,800 als Fahrer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen X, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, die verwendeten Schaublätter der vorausgehenden 28 Tage dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt habe. Es hätten die Schaublätter vom 01.07.2010 bis 23.07.2010 und vom 28.07.2010 gefehlt.

Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.15 Abs.7 lit.a Abschnitt i der Verordnung (EG) 3821/85 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 und 1b KFG eine Geldstrafe in Höhe von 1.300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 260 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 130 Euro verpflichtet und es wurde ihm ein Barauslagenersatz in Höhe von 1,20 Euro für Kopien vorgeschrieben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass der Tatvorwurf zu Recht besteht und sich die Berufung nur gegen den Strafausspruch richtet. Er hätte sich entsprechend erkundigen und in Erfahrung bringen müssen, dass nicht nur ein angestellter Fahrer die Schaublätter der letzten 28 Tage mitführen muss, sondern dies auch für ihn selbst als Transportunternehmer gelte. Sein Geständnis und seine Einsichtigkeit mögen bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen habe zu Unrecht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten angenommen, tatsächlich verdiene er monatlich nur ca. 1.400  Euro netto, habe Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 13 und 15 Jahren und sei Eigentümer einer belasteten Haushälfte.

 

§ 134 Abs.1 KFG sehe einen Strafrahmen von bis zu 5.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen) ohne gesetzliche Mindeststrafe vor. Die gesetzliche Mindeststrafe ergebe sich aus § 134 Abs.1b KFG, welcher für sehr schwere Verstöße iSd Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG eine Mindeststrafe von 300 Euro festlege. Es sei ihm nicht bekannt, ob die Republik Österreich die entsprechenden Maßnahmen und Regeln gemäß Art.19 Abs.1 der EG-Verordnung 561/2006 der Kommission mitgeteilt habe.

 

Jedenfalls dürfte für die ihm vorgeworfene Übertretung nur eine einzige Geldstrafe verhängt werden und nicht (wie in der Strafverfügung vom 28.09.2010) mehrere Strafen nebeneinander.

 

Die Normierung einer Mindestgeldstrafe von 300 Euro für einen derartigen Verstoß durch die 30. KFG-Novelle sei überzogen, unsachlich und somit gleichheitswidrig. Der angefochtene Bescheid verletze daher sein Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot dar.

 

Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur müsse eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat und zum Verschulden stehen, dies ergäbe sich auch aus Art.49 Abs.3 der Grundrechtecharta der Europäischen Union. Der Berufungswerber führte in weiterer Folge mehrere Entscheidungen des EGMR aus, in denen auf die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen Straftat und Strafe Bezug genommen wurde. Weiters seien beim EGMR bzw. beim EuGH entsprechende Verfahren anhängig.

 

Die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe von 300 Euro mache es den Verwaltungsbehörden unmöglich, eine dem § 19 VStG entsprechende Strafbemessung vorzunehmen. Auch ein Vergleich mit dem Strafgesetzbuch, welches eine Mindeststrafe nicht kenne, ergäbe, dass die gegenständliche Regelung unsachlich sei. Sofern der UVS seine Bedenken betreffend die Verfassungsgemäßheit dieser Mindeststrafe teile, wird die Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrages nach Art.140 Abs.1 B-VG bzw. ein Vorlageantrag an den EuGH nach Art.267 AEUV angeregt.

 

Weiters würden die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nach § 20 VStG vorliegen, weil es keinen Straferschwerungsgrund, jedoch eine Reihe von Strafmilderungsgründen, nämlich insbesondere seine absolute Unbescholtenheit, das Geständnis und die Einsichtigkeit gebe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Berufung richtet sich nur gegen die Strafhöhe.

 

 

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29.07.2010 um 10.00 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen X mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg in Rottenbach auf der B 141. Er wurde bei Strkm. 8,800 zu einer Verkehrskontrolle angehalten, wobei vom Polizeibeamten die Vorlage des Schaublattes des laufenden Tages sowie der vorangehenden 28 Tage verlangt wurden. Der Berufungswerber konnte jedoch die Schaublätter vom 01. bis 23.07.2010 und vom 28.07.2010 nicht vorlegen. Er gab dem Polizeibeamten gegenüber zur Rechtfertigung an, dass er der Meinung sei, dass er als Transportunternehmer die Schaublätter nicht mitführen müsse. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 06.09.2010 wurde er unter Bezugnahme auf diese Kontrolle ersucht, die Schaublätter vom 01.07. bis 29.07.2010 lückenlos der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zur Einsichtnahme nachzureichen. Dieser Aufforderung ist er nicht  nachgekommen.

 

In der Strafverfügung vom 28.09.2010 hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.300 Euro verhängt, wobei offenbar die nicht vorgelegten Schaublätter von jeweils einer Woche als ein Delikt bewertet und dafür entsprechende Strafen verhängt wurden.

 

In seinem Einspruch führte der Berufungswerber aus, dass er gegenständlich lediglich das Schaublatt des Tages der Verkehrskontrolle vorzeigen konnte, weil er die anderen Schaublätter nicht dabei hatte. Er verwies darauf, dass es sich nicht um mehrere verschiedene Delikte handelte, sondern lediglich eine Übertretung vorliege, weil der Polizeibeamte die Vorlage aller Schaublätter verlangt habe und er diesem Auftrag nicht Folge geleistet habe.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Die Berufung richtet sich ausschließlich gegen die Strafhöhe, weshalb der Schuldspruch des Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.2. Entsprechend der Richtlinie 2009/5/EG vom 30.01.2009 liegt ein sehr schwerwiegender Verstoß vor, wenn Schaublätter nicht vorgelegt werden können. Die Erstinstanz ist daher zutreffend von einer gesetzlichen Mindeststrafe von 300 Euro ausgegangen. Diese Mindeststrafe ist nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des UVS weder unsachlich noch unangemessen hoch. Aus der Praxis sind zahlreiche Fälle bekannt, bei denen aus der Kontrolle eines einzigen Schaublattes sowohl eine Überschreitung der Tageslenkzeit, eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit als auch Verstöße betreffend die Lenkpausen festgestellt werden. Auch bei diesen Verstößen kann es sich je nach dem Ausmaß der Überschreitung um sehr schwere Verstöße handeln, sodass auch dafür die gesetzliche Mindeststrafe jeweils 300 Euro beträgt. Wenn jedoch bei der Kontrolle das Schaublatt nicht vorgelegt wird, können diese Verstöße nicht festgestellt werden. Es erscheint keinesfalls unsachlich, wenn der Gesetzgeber für jenes Verhalten, welches die Kontrolle unmöglich macht, dieselbe Mindeststrafe festsetzt wie für die bei der Kontrolle möglicherweise feststellbaren Übertretungen. Insoweit ist die Regelung mit § 99 Abs.1 StVO vergleichbar, auch in dieser Bestimmung wird für die Verweigerung des Alkotests dieselbe Mindeststrafe angeordnet wurde wie für das Lenken eines PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 1,6 ‰ oder mehr.

 

Bei deutlich zu langen Tageslenkzeiten bzw. deutlich zu geringen Ruhezeiten nimmt die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer zwangsweise stark ab, weshalb diese Übertretungen auch im Allgemeinen zu einer Erhöhung der Gefahren des Straßenverkehrs führen. Es ist bekannt, dass übermüdete Berufskraftfahrer immer wieder in Verkehrsunfälle verwickelt sind, welche bei entsprechender Aufmerksamkeit leicht hätten vermieden werden können. Im Hinblick darauf, dass es sich dabei in der Regel um schwere LKW handelt, sind die Unfallfolgen oft auch sehr massiv. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass der Unrechtsgehalt dieser Übertretungen hoch ist und daher eine entsprechend empfindliche Mindeststrafe festgelegt werden muss, erscheint daher durchaus nachvollziehbar und nicht unsachlich.

 

Der Sinn der Verpflichtung, die Schaublätter der letzten 28 Tage vorzulegen, liegt darin, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch die Exekutive zu ermöglichen. Bezüglich des aktuellen Schaublattes sowie des letzten Tages vor der Kontrolle geht es auch darum, eine eventuelle aktuelle Überanspruchung des LKW-Fahrers festzustellen und notfalls sofort wirksame Maßnahmen ergreifen zu können (Verhinderung der Weiterfahrt, vgl. § 102 Abs. 12 KFG). Der Berufungswerber hat auch das Schaublatt des letzten Tages vor der Kontrolle nicht vorgewiesen, weshalb er gegen beide Regelungszwecke der Bestimmung verstoßen hat.

 

Im konkreten Fall kommt dem Berufungswerber tatsächlich der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute, während keine Straferschwerungsgründe vorliegen. Allerdings darf auch nicht übersehen werden, dass der Berufungswerber die Schaublätter von drei Wochen zur Gänze sowie vom letzten Tag vor der Kontrolle nicht vorgewiesen hat. Es konnte daher dieser gesamte Zeitraum nicht auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüft werden, weshalb der Unrechtsgehalt der Übertretung als entsprechend hoch einzuschätzen ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber trotz Aufforderung die Schaublätter auch im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgelegt hat. Hätte er dies getan, so hätte die Erstbehörde noch innerhalb der Verjährungsfrist feststellen können, ob der Berufungswerber (allenfalls auch erhebliche) Überschreitungen der Lenk- bzw. Unterschreitungen der Ruhezeiten und Lenkpausen  begangen hat oder nicht.

 

 

Der Umstand, dass der Berufungswerber lediglich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.400 Euro lukriert und für zwei Kinder sorgepflichtig ist, reicht für eine Herabsetzung der Strafe im Hinblick auf den hohen Unrechtsgehalt und die vielen fehlenden Schaublätter nicht aus. Die Erstinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen nur um etwas mehr als ein Viertel ausgeschöpft und es sprechen sowohl spezial- als auch generalpräventive Überlegungen gegen eine Herabsetzung der Geldstrafe.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 29.01.2013, Zl.: 2011/02/0160-5

 

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