Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165798/8/Ki/Kr

Linz, 28.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 11. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 3. Februar 2011, VerkR96-4280-2010, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. März 2011 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II.              Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 24, 45 Abs.2 Z.1 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis vom 3. Februar 2011, VerkR96-4280-2010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des PKW`s mit dem Kennzeichen X der Bezirkshauptmannschaft Eferding auf Verlangen vom 27.08.2010 nicht binnen zwei Wochen nach der am 01.09.2010 erfolgten Zustellung der schriftlichen Aufforderung Auskunft erteilt, wer das Fahrzeug am 16.07.2010 um 16.15 Uhr gelenkt hat und auch nicht jene Person benannt, die die Auskunft hätte erteilen können. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 16 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 11. Februar 2011 Berufung erhoben und beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren zu beheben und seiner Berufung stattzugeben. Er habe keine wie auch immer geartete Verwaltungsübertretung begangen.

 

Beantragt wurde die Einvernahme von mehreren Zeugen, welche bestätigen könnten, dass die Beantwortung der Aufforderung einem Postzusteller übergeben worden ist bzw. er der Aufforderung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 sehr wohl nachgekommen ist.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Februar 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.


 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28. März 2011. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Vertreters, Herrn X, welchem er zu Beginn der Verhandlung ausdrücklich Vollmacht erteilte, teil. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als Zeugin wurde die in der Posteinlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Eferding zuständige Bedienstete, Frau X, einvernommen.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut einer Anzeige der Polizeiinspektion Prambachkirchen vom 19. Juli 2010 soll der Lenker des verfahrensgegenständlichen PKW am 16. Juli 2010 um 16.15 Uhr in der Gemeinde Haibach ob der Donau auf der B 130 bei Strkm. 16.947 die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h überschritten haben.

 

Die nach dem Tatort zuständige Bezirkshauptmannschaft Eferding erließ zunächst gegen den Berufungswerber wegen dieser angezeigten Verwaltungsübertretung eine Strafverfügung (VerkR96-1977-2010 vom 21. Juli 2010). Gegen diese Strafverfügung erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht einen Einspruch. Er habe keine wie auch immer geartete Verwaltungsübertretung begangen.

 

In der Folge forderte ihn die Bezirkshauptmannschaft Eferding als Zulassungsbesitzer mit Scheiben vom 27. August 2010 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Auskunft zu erteilen, wer das in diesem Schreiben bezeichnete Fahrzeug (Kennzeichen X) am 16.07.2010 um 16.15 Uhr gelenkt hat. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass, wenn er die Auskunft nicht erteilen kann, er die Person zu benennen hat, welche die Auskunft erteilen kann. Diese Aufforderung wurde ihm im Wege einer Ersatzzustellung am 1. September 2010 zugestellt.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 21. September 2010 (VerkR96-1977-2010-Ho) wurde ihm in weiterer Folge die Nichterteilung der Auskunft bzw. die Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 zur Last gelegt.


 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber am 28. September 2010 rechtzeitig Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

 

"Vorerst halte ich allerdings fest, dass ich niemals eine Verwaltungsübertretung iS des § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen habe.

Als der Postzusteller am 1.9.2010 den zu bekämpfenden Einspruch zustellte, wurde das beigeschlossen gewesene Formular hinsichtlich der Lenkerauskunft unverzüglich von meiner Mutter X ausgefüllt. Vor dem Ausfüllen nahm meine Mutter noch telefonischen Kontakt mit Herrn X wh. auf welcher ihr mitteilte, meinen Vater, welchem ich zum fraglichem Zeitraum meinen Pkw, Kz.: X überlassen hatte, als Auskunftsperson iS des § 103 Abs. 2 KFG 1967 zu benennen, weil ihn im geg. Fall die Auskunftspflicht trifft! Ob der Pkw damals von meinem Vater auch gelenkt wurde, kann ich nicht angeben und steht mir auch aufgrund diverser VwGH-Entscheidungen (z.B. VwGH 9.12.1981, 81/03/0191 oder VwGH 15.9.1999, 99/03/0090) nicht zu, an ihn derartige Fragen zu stellen, weil solche Fragen eben aufgrund der zitierten Erkenntnisse gesetzeswidrig wären!

In der Folge wurde das Formular von meiner Mutter so ausgefüllt, dass die Auskunftspflicht meinen Vater, X trifft und von mir endesgefetigt. Anschließend gab meine Mutter das Formular in einen Briefumschlag, welcher am 2.9.2010 von unserem Postzusteller (es ist bei uns üblich, dass dem Briefträger, welcher jeden Tag zu uns in die Firma kommt, die jeweilige Post vom Vortag mitgegeben wird) mit anderen Postsendungen mitgenommen wurde.

Für das Ausfüllen des relevanten Formulars führe ich zudem noch meine Großmutter, X sowie unsere Sekretärin, Frau X, welche auch damals sowohl beim Ausfüllen des Formulars als auch bei der Übergabe an den Postzusteller in unserem Firmenbüro anwesend waren, an. Sämtliche Personen sind unter der Adresse X, ladungsfähig erreichbar.

Ergänzend führe ich daher nochmals an, dass nicht mich, sondern meinen Vater X, die Auskunftspflicht iS des § 103 Abs. 2 KFG 1967 trifft.

Lediglich der Ordnung halber halte ich fest, dass das geg. Verfahren aufgrund meines Einspruchs vom 2.8.2010 iS des § 29a VStG an meine Wohnsitzbehörde hätte abgetreten werden müssen!

Unter einem beantrage ich die niederschriftlichen Einvernahmen der angeführten Personen, X, X, X und X in Bezug auf meine vorangeführten Ausführungen.

Des weiteren beantrage ich auch, jenen Postzusteller, welcher den Brief am 2.9.2010 mitnahm, niederschriftlich einzuvernehmen. Der Name dieses Mannes ist mir nicht bekannt, weil auf Grund der großen Personalfluktuation bei der Post alleine der Zusteller, unseren Postrayon betreffend, in den letzten zwei Monaten dreimal gewechselt wurde.

Die Niederschriften sind im Zuge eines Rechtshilfeersuchens durchzuführen sollte sich die BH-
Eferding weiterhin zieren, das Verfahren trotz der zweifelsohne gegebenen Voraussetzungen, welche im § 29a VStG angeführt sind, an die BH-Schärding abzutreten.

Die Behörde in Eferding sollte sich nicht mit der lapidaren Feststellung, ich wäre für das Einlangen von Schriftstücken verantwortlich begnügen, weil nach allgemeiner Lebenserfahrung ich mir durch eine Nichtreaktion (Nichtausfüllen bzw. Übersendung des Formulars) doch nicht wirklich selber Schaden würde, wenn, so wie in der geg. Causa ersichtlich, nicht ich, sondern zumindest vorerst mein Vater verantwortlich ist!

 

Anders ausgedrückt sollte die BH-Eferding nicht mich dafür verantwortlich machen, wenn ein Schriftstück, welches nachweislich zur Post gebracht wurde, bei der BH-Eferding zumindest vorerst nicht auffindbar ist...!!!

Bedingt dadurch, dass mein Brief vom 1. bzw. 2.9.2010 als angeblich bei der BH-Eferding nicht angekommen behandelt wird, werde ich sowohl dieses als auch jede weiteren, zukünftigen Schreiben an welche Behörden auch immer, nur mehr eingeschrieben versenden!!!"

 

Laut einem Aktenvermerk vom 4. Oktober 2010 soll eine Frau X (Posteinlaufstelle) mitgeteilt haben, dass kein Kuvert von Herrn X, eingelangt ist.

 

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Eferding den Verwaltungsstrafakt gemäß § 29a VStG an die nach dem Wohnsitz des Berufungswerbers zuständige Bezirkshauptmannschaft Schärding zur Weiterführung des Strafverfahrens übertragen.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der mündlichen Berufungsverhandlung erklärte die Zeugin, dass der Kraftfahrer der Bezirkshauptmannschaft Eferding täglich um ca. 08.00 Uhr die Post vom Postamt, wo ein Schließfach eingerichtet ist, abholt, diese werde in einem Kistchen transportiert. Sie und ein Kollege in der Posteinlaufstelle würden die Kuverts öffnen bzw. die eingelangten Poststücke mit dem Eingangsstempel (des jeweiligen Tages) versehen. In der Folge würden die Eingangsstücke an die jeweiligen Referate aufgeteilt werden. Bei an bestimmte Personen gerichteten Schriftstücken bzw. bei Einsprüchen würden die jeweiligen Kuverts beigelegt werden. Sonstige Kuverts würden für die Dauer von drei Monaten im Archiv aufbewahrt werden. Innerhalb dieser Aufbewahrungszeit könne man feststellen, ob von einer bestimmten Personen Post eingelangt ist oder nicht.

 

Konfrontiert mit dem o.a. Aktenvermerk vom 4. Oktober 2010 erklärte die Zeugin jedoch, dass sie davon keine Kenntnis habe. Sie könne ausschließen, dass sie befragt wurde bzw. diese Auskunft tatsächlich erteilt hat.

 

2.6. In freier Beweiswürdigung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die als Zeugin einvernommene Bedienstete der Posteinlaufstelle der Bezirkshauptmannschaft Eferding, welche ihre Aussage unter Wahrheitspflicht gemacht hat, nicht glaubhaft darlegen konnte, dass – auf den konkreten Fall bezogen - tatsächlich keine Postsendung des Berufungswerbers eingelangt ist. Als wesentlich für diese Überlegung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Zeugin ausdrücklich ausgeschlossen hat, die im Aktenvermerk angeführte Auskunft erteilt zu haben.

 

Die vom Berufungswerber dargelegte Vorgangsweise im Zusammenhang mit der Aufgabe der Postsendung, welche im ländlichen Bereich eine nicht unübliche darstellt, kann nicht widerlegt werden, weshalb die von ihm beantragen zeugenschaftlichen Einvernahmen der von ihm benannten Personen aus objektiver Sicht als entbehrlich erachtet wird. Es wird daher seinem Vorbringen diesbezüglich – jedenfalls "in dubio pro reo" - Glauben geschenkt.

 

Zusammenfassend wird daher der Entscheidung zugrunde gelegt, dass dem Berufungswerber nicht nachgewiesen werden kann, dass er die geforderte Auskunft nicht erteilt hat. 

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Grundsätzlich ist die Erteilung der Auskunft an keine Form gebunden, die ständige Rechtssprechung des VwGH zeigt aber, dass der Auskunftspflichtige darauf achten sollte, dass die Auskunft auch nachweislich bei der Behörde einlangt.

 

Wie bereits dargelegt wurde, ist das Vorbringen, dass die Auskunftserteilung einem Postzusteller übergeben wurde, grundsätzlich nicht zu widerlegen, andererseits ist aber – unter Berücksichtigung der Aussage der Zeugin - nicht nachzuweisen, dass diese bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding tatsächlich nicht eingelangt ist.

 

Im Ergebnis kann daher dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht nachgewiesen werden.

 

3.2. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

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