Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165802/2/Zo/Jo

Linz, 30.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung X vom 19.08.2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 17.08.2009, Zl. VerkR96-2499-2009, wegen einer Übertretung des § 7 KFG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 7 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass bei seinem PKW an allen vier Rädern typenwidrige Reifen der Dimension 225/40R18 montiert waren. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs.1 KFG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er lediglich Zulassungsbesitzer des PKW sei, mit diesem Fahrzeug jedoch nichts zu tun habe. Das Fahrzeug werde ausschließlich von seinem Sohn verwendet. Bei der Überprüfung durch die Landesregierung sei die Reifendimension auch eingetragen worden, beim Fahrzeug selbst sei überhaupt keine Änderung erfolgt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Freistadt hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Das gegenständliche Straferkenntnis wurde am 17.08.2009 erlassen. Der Berufungswerber hat am 19.08.2009 eine Berufung eingebracht, diese wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Schreiben vom 17.02.2011 an den UVS weitergeleitet und langte hier am 07.03.2011 ein.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 51 Abs.7 VStG lautet:

Sind in einem Verfahren seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in diese Frist nicht einzurechnen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat rechtzeitig am 19.08.2009 eine Berufung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingebracht. Sie ist entsprechend dem Eingangsstempel auch an diesem Tag eingelangt. Der Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt – ohne weitere Bearbeitung – mit Schreiben vom 17.02.2011, also ziemlich genau 18 Monate nach dem Einlangen der Berufung an den UVS vorgelegt. Zum Zeitpunkt der Berufungsvorlage ist jedoch das Straferkenntnis gemäß § 51 Abs.7 VStG bereits außer Kraft getreten gewesen, weshalb das Verfahren einzustellen ist. Es war daher der Berufung stattzugeben und festzustellen, dass das Straferkenntnis bereits außer Kraft getreten war.

 

Anzumerken ist, dass – unabhängig davon, aus welchen Gründen die Berufung so spät vorgelegt wurde – das Außerkrafttreten des Straferkenntnisses aufgrund der gesetzlichen Bestimmung des § 51 Abs.7 VStG auch von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt selbst hätte festgestellt werden können.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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