Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165853/2/Kof/Jo

Linz, 28.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Jänner 2011, VerkR96-1530-2009, wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,

als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Der Berufungswerber wird jedoch unter Hinweis auf

die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 21 Abs.1, 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Tatort: Gemeinde G.,  Gemeindestraße Ortsgebiet, P.....straße Nr...,

Tatzeit: 03.09.2008, 13:30 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X....., selbstfahrende Arbeitsmaschine

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 4 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird  über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von              falls diese uneinbringlich ist,                                                  gemäß

   Euro                           Ersatzfreiheitsstrafe von

150,00                      60 Stunden                                   § 99 Abs.2 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 165,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 08.02.2011 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 21.02.2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat am 25. März 2011 – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt;

siehe Berufungsschrift, Seite 7.

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Der Rechtsvertreter des Bw in der Berufung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (mVh) ausdrücklich beantragt, jedoch mit Erklärung vom 25. März 2011 darauf ausdrücklich verzichtet.

 

Die Durchführung einer mVh war dadurch nicht erforderlich.

VwGH vom 26.01.2010, 2009/02/0220; vom 25.03.2009, 2008/03/0090;

           vom 20.04.2004, 2003/02/0270.

 

Betreffend die Strafbemessung ist auszuführen:

 

Der Bw ist bislang unbescholten.

Die Tat liegt mittlerweile mehr als 2,5 Jahre zurück.

Der entstandene Schaden wurde vollständig bezahlt.

 

Der Bw lenkte zur Tatzeit und am Tatort eine – ca. 11 m lange – selbstfahrende Arbeitsmaschine auf einer schmalen Gemeindestraße.

 

Auf der Höhe des Hauses Nr. … war auf der rechten Straßenseite ein größeres KFZ abgestellt. Der an dieser Stelle befindliche Kanaldeckel war geöffnet und sind dort Kanalarbeiten durchgeführt worden.

Der Bw ist von der Arbeitsmaschine abgestiegen und hat nachgesehen,

ob er aufgrund der verbleibenden Fahrbahnbreite vorbeifahren könne.

 

Der "Kanalarbeiter", welcher mit dem KFZ an dieser Stelle diese Arbeiten durchgeführt habe, gab ihm zu verstehen, dass er mit seinem KFZ nicht wegfahren wolle.

 

Dadurch steht fest, dass – vor der "Durchfahrt" – zwischen dem Bw einerseits und dem "Kanalarbeiter" andererseits ein verbaler Kontakt stattgefunden hat.

 

Dieser Kontakt zwischen dem Bw einerseits und dem "Kanalarbeiter" andererseits, wurde auch vom Nachbarn, Herrn JK, bestätigt.

 

Der Bw ist anschließend durchgefahren und hat dabei einen Kanaldeckel sowie einen Naturstein beschädigt.

 

Der Bw bringt in der Stellungnahme vom 26.04.2010 sowie in der Berufung vom 21.02.2011 vor, er habe

o        nach der "Durchfahrt" kurz angehalten,

o        die Türe der selbstfahrenden Arbeitsmaschine geöffnet und

o        den "Kanalarbeiter" gefragt, ob "eh nichts passiert sei".

 

Dies sei vom "Kanalarbeiter" bejaht worden. – Der Bw habe sich auf diese Aussage des "Kanalarbeiters" verlassen und sei danach weitergefahren.

 

Da die Gemeinde G. mit den Kanalarbeiten eine Fremdfirma beauftragt hatte, wird es wohl kaum noch möglich sein, den damaligen "Kanalarbeiter" zu eruieren.

 

 

Zwischen dem Bw einerseits und dem "Kanalarbeiter" andererseits hat –

wie dargelegt – vor der "Durchfahrt" ein verbaler Kontakt stattgefunden.

 

Es ist daher glaubwürdig und lebensnah, dass der Bw auch nach der "Durchfahrt"

o    den "Kanalarbeiter" gefragt hat, ob "eh nichts passiert sei"  und

o    sich auf die – bejahende – Aussage des "Kanalarbeiters" verlassen hat.

 

Der in der Nähe sich befindliche Zeuge Herr JK hat diese kurze Kontaktaufnahme offenkundig nicht bewusst registriert.

Dies ändert nichts an der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens des Bw.

 

Dass der Bw sich nicht auch noch selbst davon überzeugt hat, ob tatsächlich nichts passiert ist, wird daher als "leichteste Fahrlässigkeit" und somit "unterster Verschuldensgrad" angesehen.

 

Im Arbeitsrecht würde dies –  auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Bw – wohl als "entschuldbare Fehlleistung" gewertet;

siehe dazu ausführlich:

Oberhofer in Schwimann, ABGB, Praxiskommentar, 2. Auflage, Band 8, RZ 51 und RZ 52 zu § 2 DHG (Seite 211 f) mit Judikatur- und Literaturnachweisen.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und den Bw unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 und § 65 VStG hat der Bw keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum