Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165860/2/Ki/Kr

Linz, 24.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 12. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. Februar 2011, VerkR96-9138-2010, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2011, VerkR96-9138-2010, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er sei mit Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, VerkR96-9138-2010, vom 06.07.2010 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den angeführten PKW mit dem Kennzeichen X am 01.06.2010 um 08:20 Uhr im Gemeindegebiet von Ried im Innkreis auf der Goethestraße (Verbindungsweg) zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen könne. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro
(10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 12. März 2011 Berufung erhoben und diese wie folgt begründet:

 

"1. Der von Ihnen beschriebene Tatort Goethestrasse (Verbindungsweg) ist für mich unbekannt. Ich habe Ihnen bereits mitgeteilt dass mein Fahrzeug ungefähr gegenüber dem Zugang Hausnummer 33 abgestellt war. Wie soll ich Auskunft darüber geben wenn der von Ihnen beschriebene Tatort nicht bekannt ist.

 

2. Wo gibt es eine Verordnung über das von Ihnen bezeichnete HALTE und PARKVERBOT. War dieses gegenüber Goethestraße Hausnummer 33 oder in dem mir unbekannten Goethestrasse (Verbindungsweg) aufgestellt und wann war es gültig.

 

3. Richtigstellung: Ich habe Sorgepflichten da ich für meine Tochter X zu sorgen habe."

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 18. März 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Laut Kopie einer Organstrafverfügung war das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug am 1. Juni 2010 um 08.20 Uhr in Ried im Innkreis in der Goethestraße (Verbindungsweg) abgestellt. Diese Organstrafverfügung wurde offensichtlich nicht beglichen.

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2010, VerkR96-9138-2010, forderte die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mitzuteilen, wer das Fahrzeug,
X, am 01.06.2010, 08.20 Uhr, in der Gemeinde Ried im Innkreis, Goethestraße (Verbindungsweg), gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann, dies mit dem Hinweis, dass diese dann die Auskunftspflicht trifft. Ausdrücklich wurde der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Der Berufungswerber teilte mit Schreiben vom 18. Juli 2010 folgendes mit:

 

"Stellungnehmend zu Ihrer Aufforderung möchte ich eine Information wie es möglich ist dass von einem Tag auf den anderen ohne jegliche Ankündigung ein Halte- und Parkverbot aufgestellt werden kann.

Seit Jahrzehnten wird an dieser Stelle von den Anwohnern problemlos geparkt (auch jetzt ist es wieder so).

 

Da ich aufgrund meiner Arbeit oft eine Woche und länger weg bin und es keine Info über das Aufstellen eines derartigen Verbotes gab sehe ich kein Verschulden meinerseits.

 

Es wäre in diesem Sinne interessant wer dieses Verbot beantragt hat und in welcher Zeit und welchen Bereich es gültig war."

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat zunächst gegen den Rechtsmittelwerber wegen Nichterteilung der Auskunft eine Strafverfügung (VerkR96-9138-2010) erlassen, welche von diesem beeinsprucht wurde.

 

Nach einer Aufforderung zur Rechtfertigung argumentiert der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. September 2010 gegen den Tatvorwurf. Im Wesentlichen führt der Berufungswerber an, sein Fahrzeug sei ungefähr gegenüber dem Zugang zu Goethestraße 33 abgestellt gewesen. Da er meist die ganze Woche oder länger nicht nach Hause komme, sei es ihm nicht möglich, von einem Halteverbot zu wissen, das ohne Information an die Anwohner von einem Tag auf den anderen aufgestellt werde. Nachdem er andere Mitbewohner gefragt habe, ob sie etwas über dieses Halteverbot gewusst hätten, sei dies verneint worden. Der Hausbesorger der Wohnanlage habe ihm dann mitgeteilt, dass er von einem Bediensteten der Stadtwache (Polizei) aufgefordert worden sei, wegen Renovierungsarbeiten an der Wohnanlage, ein Halteverbot aufzustellen. Er frage sich nun, ob diese Handlungsweise gesetzlich konform sei. Wenn es so sei, werde in Ried im zweierlei Maß gemessen, da nur um ein Beispiel zu nennen in der Riedbergstraße auf Grund geparkter Autos nie zwei Fahrstreifen frei wären und es sich um keine Einbahnstraße handelt. Es sei aber kein Halte- und Parkverbot in diesem Bereich aufgestellt.

 

Letztlich hat die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde darüber Auskünfte verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder eine nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung, binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Berufungswerber wohl auf die Aufforderung durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis reagiert, er hat jedoch weder eine Person bekannt gegeben, welche das gegenständliche Kraftfahrzeug zum genannten Zeitpunkt im Bereich des vorgeworfenen Abstellortes abgestellt hat bzw. wer diese Auskunft erteilen könnte. Er hat lediglich inhaltliche Argumente im Hinblick auf das allenfalls zur Last zu legende Grunddelikt vorgebracht.

 

Dazu wird festgestellt, dass im Falle einer Anfrage nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht abzuklären ist, ob, wie im vorliegenden Falle, das Fahrzeug vorschriftswidrig abgestellt war, sondern durch die Bekanntgabe des Namens des Abstellers bzw. Lenkers soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden, hinsichtlich dieser Person ein entsprechendes Ermittlungsverfahren wegen der angezeigten Verwaltungsübertretung durchzuführen.

 

Im vorliegenden Falle wurde eine völlig korrekte Anfrage gestellt, inwieweit der Abstellort nicht punktgenau konkretisiert war, ist im vorliegenden konkreten Falle nicht von Belang, zumal jedenfalls in Anbetracht des Abstellzeitpunktes eine entsprechende Angabe möglich gewesen wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass eine entsprechende gesetzeskonforme Auskunft durch den Berufungswerber nicht erteilt wurde, weshalb der ihm zur Last gelegte objektive Tatbestand verwirklicht wurde und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.


 

3.2. Zur Strafbemessung wird festgestellt, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich zieht. Darüber hinaus sind gemäß § 19 Abs.2 VStG im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander anzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im Rahmen der Strafbemessung ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Im gegenständlichen Falle wäre gegen jene Person, welche das Fahrzeug der Anzeige nach abgestellt hat, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung der StVO 1960 durchzuführen gewesen, dies war wegen der Nichterteilung der Auskunft durch den Berufungswerbers nicht möglich. Der erstinstanzlichen Behörde ist somit ein erhöhter Aufwand entstanden, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung negative Folge nach sich gezogen hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat bei der Strafbemessung das monatliche Einkommen des Berufungswerbers mit 1.300 Euro geschätzt bzw. ist davon ausgegangen, dass der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt und keine Sorgepflichten hat. Als straferschwerend wurde eine einschlägige Vormerkung gewertet, sonstige Straferschwerungs- oder Strafmilderungsgründe wurden keine festgestellt.

 

Wenn auch aus dem vorliegenden Verfahrensakt nicht hervor geht, dass der Berufungswerber tatsächlich eine einschlägige Vormerkung aufweist und überdies die im Berufungsschreiben dargelegten Sorgepflichten für seine Tochter zu berücksichtigen sind, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgesehen Strafrahmens (gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen), dass die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis im vorliegenden konkreten Falle die bloße Ordnungswidrigkeit gewertet hat und somit Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt wurde. Die verhängte Strafe hält auch generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiter Verwaltungsübertretungen abhalten. Eine Herabsetzung wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

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