Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401099/8/WEI/Ba

Linz, 24.03.2011

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des X X, geb. X, nigerianischer Staatsangehöriger, vormals Justizanstalt Suben, vertreten durch Mag. X X, Rechtsanwalt in X, X, vom 21. Februar 2011 wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2011, Zl. Sich40-10427, den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt. Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG(BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 135/2009) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1.1. Mit Bescheid vom 21. Februar 2011, Zl. Sich40-10427, ordnete die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) die Schubhaft unmittelbar nach seiner Strafhaftentlassung am 25.Februar 2011 zur Sicherung der Abschiebung an. Der Schubhaftbescheid wurde dem Bf am 21. Februar 2011 in der Justizanstalt Suben zugestellt, er verweigerte jedoch die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme. Dem Rechtsvertreter des Bf übermittelte die belangte Behörde den Bescheid samt Informationsblatt in deutscher und englischer Sprache zur Schubhaft auf elektronischem Weg am 21. Februar 2011.

 

1.2. Mit der beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 22. Februar 2011 eingelangten Eingabe vom 21. Februar 2001 hat der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid erhoben und dazu begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf seit mehreren Jahre in Haft sei und die Behörde innerhalb dieses langen Zeitraums hätte Schritte setzen können, um sämtliche Unterlagen für die Abschiebung beizuschaffen. Es könne nicht zu Lasten des Bf gehen, dass die Behörde die Schritte zur Abschiebung nicht gesetzt und den Zeitraum der Haft nicht genutzt habe. Es wurde daher beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Schubhaft nicht vorliegen. Sinngemäß wird damit die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides iSd § 82 Abs 1 FPG behauptet und eine entsprechende Feststellung angestrebt.

 

Der Beschwerde angeschlossen wurden Ablichtungen des dem Rechtsvertreter zugestellten Schubhaftbescheids und Informationsblätter betreffend "Kurzinformation über den Zweck der Schubhaft" in deutscher und englischer Sprache.

 

2. Mit Vorlageschreiben vom 22. Februar 2011, eingelangt am 23. Februar 2011, teilte die belangte Behörde dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass sie sich schon am 5. Dezember 2008 um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Wege des Bundesministeriums für Inneres bemüht habe. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2011 sei dem BMI der Entlassungstermin bekannt gegeben worden, woraufhin am 17. Jänner 2011 die Urgenz bei der nigerianischen Botschaft erfolgte und ein Vorführtermin für 25. Februar 2011 bekannt gegeben worden sei. Die Ausstellung werde in absehbarer Zeit erwartet.

 

Eine telefonische Nachfrage des zuständigen Mitglieds vom 23. Februar 2011 ergab, dass erst nach Einlangen der Entlassungsliste der Justizanstalt Suben Anfang Jänner 2011 von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12. Jänner 2011 im Wege des BMI urgiert wurde. Die Heimreisezertifikate der nigerianischen Botschaft werden aber grundsätzlich unbefristet ausgestellt. In einem weiteren Telefonat teilte die belangte Behörde dann mit, dass der Schubhaftbescheid nicht vollzogen werden wird.

 

In der Folge teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 23. Februar 2011 dem Rechtsvertreter des Bw und der Justizanstalt Suben auf elektronischem Weg mit, dass die Schubhaft auf Grund der Beschwerde nicht vollzogen werde und der Termin zur Identitätsprüfung durch die nigerianische Delegation am Freitag, dem 25. Februar 2011, um 11:45 Uhr bei der Fremdebehörde in Wien, X, X, selbständig wahrzunehmen sei.

 

3. Mit Bescheid vom 24. Februar 2011, Zl. Sich40-10427, hat die belangte Behörde den Schubhaftbescheid vom 21. Februar 2011 auf der Grundlage des § 68 Abs 2 AVG aufgehoben und begründend angeführt, dass sie - wie bereits im Schreiben vom 23. Februar 2011 mitgeteilt - die Schubhaft nicht vollziehen werde. Der bis dato nicht umgesetzte Schubhaftbescheid, aus dem niemandem ein Recht erwachsen ist, sei daher gemäß § 68 Abs 2 AVG aufzuheben gewesen.

 

Der Bescheid gemäß § 68 Abs 2 AVG wurde dem Rechtsvertreter und der Justizanstalt Suben auf elektronischem Weg am 24. Februar 2011 um 11:58 Uhr übermittelt. Ein Zustellnachweis betreffend die Übernahme durch den Bf persönlich wurde von der Justizanstalt per Telefax zurückgesendet. Nach dem Aktenvermerk vom 24. Februar 2011 wurde von der Kanzlei des Rechtvertreters des Bf telefonisch bestätigt, dass der Aufhebungsbescheid der belangten Behörde per Fax einlangte.

 

Die Fremdenpolizei der Bundespolizeidirektion Wien teilte per E-Mail vom 25. Februar 2011 der belangten Behörde mit, dass der Bf den Interviewtermin mit der nigerianischen Delegation um 11:45 Uhr im PAZ Hernals nach telefonischer Auskunft seines Rechtvertreters nicht wahrnehmen könne, weil er nach Entlassung aus der Strafhaft in der Justizanstalt Suben erst um ca. 13:30 Uhr mit dem Zug in Wien ankomme. Da das Interview am Nachmittag nicht stattfinden könne, sei dem Rechtsvertreter ein neuer Ladungstermin zugesagt worden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Dadurch dass die belangte Behörde davon abgesehen hatte, den Bf nach Entlassung aus der Strafhaft am 25. Februar 2011 in Schubhaft zu nehmen, und durch die Beseitigung des Schubhaftbescheides mit dem gemäß § 68 Abs 2 AVG am 24. Februar 2011 erlassenen Aufhebungsbescheid, wurde der Bf klaglos gestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist durch Aufhebung des Schubhaftbescheides und Belassung des Bf in Freiheit gegenstandslos geworden.

 

Auf Grund der Klaglosstellung durch Aufhebung des die Schubhaft anordnenden Bescheides war die anhängige Beschwerde analog dem § 33 Abs 1 VwGG 1985, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, 2003, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl bereits VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

4.2. Gemäß dem Absatz 1 der Sonderregelung des § 79a AVG, welche gemäß § 83 Abs 2 FPG auch im Beschwerdeverfahren nach § 82 Abs 1 FPG gilt, hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 2 AVG ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei, wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist gemäß § 79a Abs 3 AVG die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach § 79a Abs 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen Antrag hat der Bf gestellt.

 

Für den gegenständlichen Fall der Einstellung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit durch Wegfall des bekämpften Verwaltungsakts (Schubhaftbescheides) gibt es nach der Regelung des § 79a AVG keine obsiegende und keine unterlegene Partei, weshalb die Bestimmung über den Ersatz von Aufwendungen nicht zur Anwendung kommen kann. Es greift vielmehr der allgemeine Grundsatz nach § 74 AVG, wonach im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten hat, wenn nicht in den Verwaltungsvorschriften ein Kostenersatzanspruch vorgesehen ist. Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, hatte im Ergebnis keine Partei Anspruch auf Aufwandersatz bzw findet ein solcher nicht statt.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für die eingebrachte Beschwerde (13,20 Euro) und für 3 Beilagen (1 Beilage zu 2 Bögen und 2 Beilagen zu 1 Bogen: 4 x 3,60 = 14,40 Euro)), insgesamt daher in Höhe von 27,60 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

 


 

VwSen-401099/8/WEI/Ba vom 24. März 2011

 

Erkenntnis

 

AVG §68 Abs2;

AVG §74;

AVG §79a;

FPG 2005 §83 Abs2

 

 

Will die Fremdenpolizeibehörde einen zunächst erlassenen Schubhaftbescheid, der die Schubhaft im Anschluss an die Entlassung des Bf aus der Strafhaft anordnet, nicht vollziehen und hebt sie den Schubhaftbescheid noch vor der Haftentlassung des Bf mit Bescheid gemäß §68 Abs2 AVG auf, so ist der in Freiheit belassene Bf klaglos gestellt und seine Beschwerde analog dem §33 Abs1 VwGG 1985 als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren einzustellen.

 

Im Fall der Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Gegenstandslosigkeit gibt es nach der den Aufwandersatz regelnden Sondervorschrift des §79a AVG (iVm §83 Abs2 FPG 2005) keine obsiegende und keine unterlegene Partei. Deshalb findet auch kein Aufwandersatz statt, sondern greift der allgemeine Grundsatz des §74 AVG, wonach im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu bestreiten hat.

 

 

 

 

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