Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100739/4/Sch/Kf

Linz, 22.09.1992

VwSen - 100739/4/Sch/Kf Linz, am 22. September 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 8. Juli 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion L vom 25. Juni 1992, Cst 980/92-Hu, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 49 Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Bescheid vom 25. Juni 1992, Cst 980/92-Hu, den als gegen das Strafausmaß gerichtet angesehenen Einspruch des Herrn W S, Dstraße, L, gegen die Strafverfügung vom 20. März 1992 Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf 300 S sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt.

Überdies wurde der Einspruchswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren in der Höhe von 30 S verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 26. März 1992 enthält folgende Diktion:

"24 Stunden Arrest oder 500,-- ÖS für 55 Minuten Abstellen eines Dienstfahrzeuges unter Ausübung meines legalen Berufes? Ich sehe meine Existenz gefährdet!".

Gemäß § 49 Abs.2 zweiter Satz ist ein Einspruch gegen das Strafausmaß dann gegeben, wenn sich dieser ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe richtet.

Die obzitierten Ausführungen des Einspruchswerbers können nicht als ausdrücklich nur gegen das Strafausmaß gerichtet angesehen werden. Es bestehen nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zumindest erhebliche Zweifel daran. Die Erstbehörde hätte im Zweifel den Einspruch entweder als gegen die Schuld gerichtet ansehen oder den Einspruchswerber zu einer entsprechenden Klärung einladen müssen. Ein Einspruch kann aufgrund der zitierten Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG jedenfalls im Zweifel nicht als nur gegen das Strafausmaß gerichtet ausgelegt werden.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben.

Lediglich zur Information des Berufungswerbers ist auszuführen, daß aufgrund der getroffenen Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich die Erstbehörde unter Anwendung des § 49 Abs.2 erster Satz VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten haben wird. Im Rahmen diese Verfahrens können die entsprechenden Einwendungen vorgebracht werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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