Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100740/8/Br/La

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100740/8/Br/La Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. G H, Gstraße, L vom 30. Juni 1992, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.Juni 1992, Cst. 6.513/91-G wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a (Straßenverkehrsordnung 1960 idgF) verhängten Strafe, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Dem Rechtsmittelwerber wird zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren der Betrag von 100 S (20% der verhängten Geldstrafe) bei sonstiger Zwangsvollstreckung auferlegt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 i.V.m. § 24, § 44a Z.1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51f Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1992 über den Berufungswerber wegen der ihr angelasteten Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe zuzüglich 50 S Verfahrenskosten verhängt, weil er am 26.4.1991 um 7.58 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen S , in L, S, entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt gehabt habe, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.3 StVO gekennzeichnet gewesen sei.

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 30. Juni 1992 Berufung erhoben und sinngemäß wegen "der unsicheren Beweissituation" die Verfahrenseinstellung beantragt.

Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung getroffen und den Akt sogleich vorgelegt. Es ist sohin die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Da eine Geldstrafe unter 10.000 S verhängt wurde, hat die Entscheidung durch ein Einzelmitglied zu erfolgen.

I.3. Die anläßlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte Vernehmung des Zeugen Rev.Insp. B, welcher als Meldungsleger vor Ort eingeschritten war, hat in schlüssiger und glaubwürdiger Weise ergeben, daß das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers an der fraglichen Örtlichkeit abgestellt gewesen ist. Der Zeuge vermochte dies anhand einer vorgelegten Übersichtsskizze deutlich darzulegen. Sohin wurde auch deutlich gemacht, daß sich zwischenzeitig die Ortsbezeichnung geändert hat und die S Nr. in "Fplatz Nr. " umbenannt wurde. Der im Zusammenhang mit dem vom zuständigen Organ des Verwaltungssenates am 4.8.1992 vorgenommene Augenschein darliegende Widerspruch betreffend die Tatörtlichkeit, vermochte vom Zeugen Rev.Insp. B in überzeugender Weise beseitigt zu werden. Der Rechtsmittelwerber verweist in der öffentlichen mündlichen Verhandlung auf sein bisheriges Vorbringen. Er vermeint, sein Fahrzeug nicht am äußerst rechten Behindertenparkplatz abgestellt gehabt zu haben, sondern auf dem links, neben dem in der Anzeige angeführten Parkplatz. Es habe auch eine Debatte mit dem einschreitenden Beamten wegen der Rückbeorderung des Abschleppdienstes gegeben. Darüber hinaus wären die Behindertenparkplätze ohnedies die ganze Zeit über leer gewesen.

Zumal die Angaben des Zeugen, wie schon oben erwähnt, keinen Zweifel an der Richtigkeit der Anzeigeangaben gelassen haben, ist erwiesen, daß das Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers auf dem Behindertenparkplatz abgestellt gewesen ist.

I.4. Auf Grund der vorliegenden Tatsachenfeststellung ist rechtlich zu erwägen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO ist das Halten- u.Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Haltenu.Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z.13 b (Fassung der 6.StVO-Novelle). Die Voraussetzung im Sinne des § 29b Abs.3 StVO lagen nicht vor, sodaß die vom Rechtsmittelwerber geübte Verhaltensweise der zit. Gesetzesbestimmung zu subsumieren ist. Der Verwaltugnssenat übersieht dabei jedoch nicht, daß die Übertretung nur kurze Zeit währte und auch aus "achtenswerten Gründen" begangen wurde. Diese werden im Umstand der nach Vorbestellung durchzuführenden Blutabnahme an der Person des Rechtsmittelwerbers beim nächst dem Tatort gelegenen Krankenhaus erblickt. Bei der Strafzumessung ist dem Wesen des Verwaltungsstrafverfahrens entsprechend gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit konnte nicht zuerkannt werden, sodaß bei den als überdurchschnittlich zu erachtenden Einkommensverhältnissen unter besonderer Berücksichtigung des rechtlichen Aspektes der "Spezialprävention" eine Reduzierung des Strafausmaßes eben nicht in Betracht zu ziehen war. Selbst wenn die Übertretung auch keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hatte, war die von der Erstbehörde verhängte Strafe als angemessen zu erachten.

II. Der Anspruch auf den Verfahrenkostenbeitrag gründet in der bezogenen Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.Ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum