Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165700/5/Zo/Th VwSen-165701/5/Zo/Th

Linz, 01.04.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn X vom 11. Jänner 2011 gegen die Straferkenntnisse des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom

21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6235-2010 sowie vom

21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6253-2010

jeweils wegen Übertretungen der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. März 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Der Berufung gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6235-2010 (VwSen-165700) wird teilweise stattgegeben. Die Geldstrafe wird auf 1.600 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt;

       Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag reduziert sich auf 160 Euro,   für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

II.          Der Berufung gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses vom 21. Dezember 2010, Zl. VerkR96-6253-2010 (VwSen-165701) wird teilweise stattgegeben und die Strafen wie folgt herabgesetzt:

       Zu Punkt 1 von 200 Euro auf 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 auf 48        Stunden;

       Zu Punkt 2 von 250 Euro auf 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 auf 60        Stunden).

       Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 25 Euro, für das        Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG, sowie §§ 64 ff.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat dem Berufungswerber im Straferkenntnis zu Zl. VerkR96-6235-2010 vorgeworfen, dass er sich am 10. November 2010 um 19.15 Uhr in X (Polizeiinspektion X) nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden ist, den PKW, Kennzeichen X am 10. November 2010 um 17.30 Uhr in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in X auf der X gelenkt zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 2. Satz StVO iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 600 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 180 Euro verpflichtet.

 

2. Im Straferkenntnis zu Zl. VerkR96-6253-2010 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 10. November 2010 um 17.30 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X in X auf der X auf Höhe des Hauses X mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe (Punkt 1) bzw. nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt habe, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen (Punkt 2). Der Berufungswerber habe dadurch zu Punkt 1 eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO, zu Punkt 2 eine solche nach § 4 Abs.1 lit.c StVO begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) zu Punkt 1 bzw. von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) zu Punkt 2 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

3. In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen beantragte der Berufungswerber, das Verfahren einzustellen bzw. die Geldstrafen herabzusetzen. Dazu verwies er auf seine Stellungnahme vom 7. Jänner 2011, wonach es ihm nicht möglich gewesen sei, am Unfallort zu verbleiben, weil er dort keine Personen angetroffen habe, denen er den Unfall hätte melden können. Er habe die nächste Polizeidienststelle ohne wesentlichen Aufschub aufgesucht. Es sei richtig, dass er dort in einem Schockzustand einen anderen Schadensverlauf geschildert habe, diesbezüglich sei er aber bereits in einem Gerichtsverfahren zur Verantwortung gezogen worden. Weiters beantragte er die Beigabe eines Verfahrenhilfeverteidigers.

 

4. Die Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurden mit rechtskräftigen Beschluss vom 27. Jänner 2011 abgewiesen und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 21. März 2011 anberaumt. An dieser hat der Berufungswerber teilgenommen und dabei erklärt, dass er nicht mehr vertreten wird.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber fuhr am 10. November 2010 um ca. 17.30 Uhr mit seinem PKW auf der X in Richtung X. In Höhe des Hauses X kam er links von der Fahrbahn ab. Das Fahrzeug kam im Feld zum Stehen. Der Berufungswerber überprüfte noch, dass das Fahrzeug zur Gänze im Feld stand und keine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte, er hatte kein Mobiltelefon bei sich und entschloss sich daher, zu Fuß zur Polizei zu gehen, um dort den Unfall anzuzeigen. Die Polizeiinspektion ist ca. 1,5 bis 2 km von der Unfallstelle entfernt. Auf dem Weg zur Polizeiinspektion ist er an seiner Wohnung vorbeigekommen und wollte dort das Mobiltelefon suchen. Dabei stellte er fest, dass seine damalige Freundin die Wohnung ausgeräumt hatte. Diese Feststellung und der "Unfallschock" haben ihn nach seinen Angaben dazu veranlasst, 2 Dosen Bier zu trinken. In weiterer Folge ist er dann zur Polizei gegangen, wo er nach seiner Einschätzung ca. eine halbe Stunde nach dem Unfall angekommen ist.

 

In diesem aufgewühlten Zustand hatte er sich entschlossen, bei der Polizei das Fahrzeug als gestohlen zu melden, wobei ihm die Polizeibeamten diese Angaben aber nicht geglaubt haben. Dennoch hat er an der Diebstahlsanzeige festgehalten. Er wurde dann von den Polizeibeamten zu einem Alkotest aufgefordert, welchen er verweigerte. Er wurde von den Polizisten nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Verweigerung des Alkotests eine eigenständige Verwaltungsübertretung darstellt, sondern war der Meinung, dass er – so wie in seinem Heimatland X – einer zwangsweisen Blutabnahme zugeführt werden würde. Da dies nicht der Fall war, war er der Meinung, dass die Aufforderung zum Alkotest damit gegenstandslos geworden sei.

 

Am nächsten Tag stellte der Berufungswerber die Angaben bezüglich der Diebstahlsanzeige richtig und räumte ein, den Unfall selber verursacht zu haben.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

a)    wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b)    wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c)     an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1.     ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder

2.     als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

5.2. Der Berufungswerber war mit seinem PKW an einem Verkehrsunfall beteiligt, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Polizei zu melden, sowie an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Da er kein Mobiltelefon bei sich hatte, hätte er die Möglichkeit gehabt, beim nächsten Haus zu läuten und dort um die Benutzung des Telefones zu ersuchen. Jedenfalls hätte er aber auf dem kürzesten Weg zur Polizeiinspektion gehen können. Dadurch, dass er noch in seine Wohnung gegangen ist und dort 2 Dosen Bier getrunken hat, war seine Meldung des Verkehrsunfalles nicht mehr rechtzeitig. Außerdem hat er es durch das Trinken der beiden Dosen Bier unmöglich gemacht, seine körperliche Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen, weshalb er auch nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt hat. In weiterer Folge wurde er bei der Polizeiinspektion X zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert. Dazu wäre er deshalb verpflichtet gewesen, weil der Polizeibeamte aufgrund der Gesamtumstände zu Recht davon ausgehen konnte, dass der Berufungswerber den PKW vorher gelenkt hatte. Der Berufungswerber hat den Alkotest jedoch verweigert. Er hat damit alle ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Die Annahme des Berufungswerbers, dass bei einer Verweigerung des Alkotests eine zwangsweise Blutabnahme veranlasst würde, kann ihn nicht entschuldigen. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Rechtslage in X so gestaltet ist, allerdings wäre der Berufungswerber verpflichtet gewesen, sich über die österreichische Rechtslage zu informieren, bevor er als Kraftfahrzeuglenker am Verkehr teilnimmt. Der "Unfallschock" verbunden mit dem Umstand, dass seine Lebensgefährtin die gemeinsame Wohnung ausgeräumt hat, kann ihn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls nicht entschuldigen. Vom Lenker eines Kraftfahrzeuges muss eine ausreichende Willenskraft verlangt werden, dass er sich auch in solchen Situationen vorschriftsgemäß verhalten kann. Im Hinblick auf die offenkundig falschen Angaben bezüglich des Verkehrsunfalles ist dem Berufungswerber bezüglich der "Fahrerfluchtvorwürfe" sogar vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Vorraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

 

Gemäß § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs.1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs.2 lit.a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalls nicht Hilfe leistet.

 

Der Berufungswerber weist 2 geringfügige verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, welche aber nicht einschlägig sind. Bezüglich des Verkehrsunfalles kann zu Gunsten des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt werden, dass es sich nur um einen Unfall mit geringfügigen Sachschaden gehandelt hat. Die unrichtige Diebstahlsanzeige durch den Berufungswerber darf nicht als straferschwerend berücksichtigt werden, weil er deswegen bereits gerichtlich bestraft wurde (Vortäuschen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 298 StGB). Die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage bezüglich der Verpflichtung zum Alkotest bildet keinen Strafmilderungsgrund, weil sich der Berufungswerber entsprechend hätte informieren müssen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Weiters sind die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinen Schulden) zu berücksichtigen. Es konnte daher bezüglich der Verweigerung des Alkotests mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden. Bezüglich der verspäteten Meldung des Verkehrsunfalles sowie der mangelhaften Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung konnten die Strafen ebenfalls herabgesetzt werden, wobei der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 15 % bzw. weniger als 10 % ausgeschöpft wurde. Auch die herabgesetzten Strafen erscheinen ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten und auch generalpräventive Überlegungen sprechen nicht gegen die Herabsetzung.

 

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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