Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165795/5/Bi/Kr

Linz, 05.04.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 14. Februar 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 27. Jänner 2011, VerkR96-7138-2010-Ni/Pi, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 4. April 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 99 Abs.1 und 5 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am
3. November 2009, 11.22 Uhr, in der Gemeinde Linz, A7 bei Strkm 4.8, Fahrt­richtung Prag, Fahrzeug X, bei Regen nicht die vorgeschriebenen Schein­werfer und Leuchten eingeschaltet gehabt habe, um dadurch anderen Straßen­benützern das Fahrzeug erkennbar zu machen, das richtige Abschätzen seiner Breite zu ermöglichen und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend zu beleuchten, obwohl bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel u dgl. Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden seien.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 3,60 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 4. April 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw und der Meldungslegerin Frau X (Ml) mit Besichtigung des Fahrzeuges durchgeführt. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die  mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe, als die Verpflichtung zur Verwendung von Licht am Tag bestanden habe, den VW Transporter umrüsten lassen auf ein mit der Zündung gekoppeltes Tagfahrlicht in Form der Nebel­schein­­­werfer. Er könne daher nur das Tagfahrlicht eingeschaltet haben und  dieses auch nicht ausschalten. Die Angaben der Polizei seien daher unrichtig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen münd­lichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berück­sichtigt, der VW Transporter besichtigt und die Ml unter Hinweis auf die Wahr­heits­pflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen wurde.

 

Bei der Besichtigung des VW Transporters ergab sich, dass dieser mittlerweile seit 31.8.2010 umgemeldet ist auf das Linzer Kennzeichen X, jedoch zum Tatzeitpunkt das Kennzeichen X trug. Das Tagfahrlicht ist mit der Zündung gekoppelt, wobei die Nebelscheinwerfer relativ klein und unterhalb der Stoßstange positioniert sind. Die Angaben des Bw sind damit ohne Zweifel glaubwürdig.

Ebenso glaubwürdig ist, dass die Ml den in Richtung Bindermichltunnel fließenden Verkehr beobachtet und die Kennzeichen jener Fahrzeuge notiert hat, die kein Licht eingeschaltet hatten. Unbestritten ist auch, dass es zum Vorfallszeitpunkt geregnet hat. Die Ml hat ihre handschriftlich verfasste Liste bei der Verhandlung gezeigt und steht dort tatsächlich das Kennzeichen X samt der Anmerkung "VW-Bus, schwarz". Erörtert wurde auch anhand eines DORIS-Fotos vom Bereich vor dem südlichen Tunnelportal, von wo aus die Beobachtung der Polizei erfolgte, wobei auch kein Zweifel besteht, dass die Sicht auf den ankommenden Verkehr auf allen Fahrstreifen gegeben war.


 

Beweiswürdigend ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gänzlich auszu­schließen, dass zum Vorfallszeitpunkt doch mehrere Fahrzeuge ohne Licht die Stelle passiert haben und beim Notieren des Kennzeichens der Fahrzeuge diese auch von hinten angesehen wurden, wobei beim VW Transporter das Tagfahrlicht nur vorne leuchtete, sodass ein Irrtum diesbezüglich nicht gänzlich auszuschließen ist. Die Ml hat auch bestätigt, dass bei Fahrzeugen, die ca 200 m vor dem Tunnelportal kein Licht verwendet haben, im Tunnel dann doch Licht eingeschaltet wurde. Diese Beobachtung setzt voraus, dass den Fahr­zeugen auch nachgeschaut wurde, möglicherweise um Kennzeichen oder die sonstigen notierten Merkmale nochmals zu kontrollieren. Dabei kann es zB bei einer Gruppe von Fahrzeugen, die dort immerhin mit 80 km/h auf mehreren Fahrspuren vorbeifahren, zu einem Irrtum hinsichtlich der Wahrnehmung der Beleuchtung am Kfz X gekommen sein.   

In rechtlicher Hinsicht kann daher nicht mit der für ein Verwaltungsstraf­ver­fahren erforderlichen Sicherheit zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass der Bw tatsächlich kein Licht verwendet hat. Es war daher im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrenkostenbei­träge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

 

Fahrzeug hat Tagfahrlicht in Form von Nebelscheinwerfer, mit Zündung gekoppelt -> Einstellung im Zweifel

 

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