Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165839/2/Kof/Jo

Linz, 30.03.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 04.02.2011, VerkR96-10045-2010, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend der Strafhöhe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.  Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG in der zur Tatzeit (= 22.09.2010) geltenden Fassung,

  BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009

Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG

§§ 19, 64 und 65 VStG

 

 

Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist

– durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (100 + 50 =) ................................................... 150 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ................................... 15 Euro

                                                                                                    165 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(20 + 10 =) .......................................................................... 30 Stunden.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort: Gemeinde Weibern, Autobahn Freiland, Nr. 8 bei km 38.600.

Tatzeit: 22.09.2010, 14:20 Uhr.

Fahrzeug: Kennzeichen X-......, Sattelzugfahrzeug

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.) Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.           Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

 

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 9.9.2010 um 05.41 Uhr.

      Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 17 Minuten.

-         Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 16.9.2010 um 04.21 Uhr.

      Die Ruhezeit betrug nur 8 Stunden 38 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art.8 Abs.1 EG-VO 561/2006

2) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches mit einem digitalen Kontrollgerät im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgerüstet ist, sich bei der Bedienung des Kontrollgerätes nicht an die Bedienungsanleitung des Kontrollgerätes gehalten. Sie haben Ihre Fahrerkarte nicht im Kontrollgerät verwendet (am 17.9.2010 von 09.47 Uhr bis 09.56 Uhr).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1b  iVm  § 102a Abs.4 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

       Euro                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)   300,00                    60 Stunden                                  § 134 Abs.1b KFG

2.)     50,00                     10 Stunden                                  § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

35,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 0,80 Euro Barauslagen (2 Kopien à 0,40 Euro)

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 385,80 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11. Februar 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Vertreter des Bw hat am 29. März 2011 – nach ausführlicher Erörterung der Sach-  und Rechtslage – folgende Erklärung abgegeben:

 

Betreffend Punkt 1.): 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.

 

Betreffend Punkt 2.):   Die Berufung wird zurückgezogen.

 

Betreffend Punkt 1.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH  vom 31.07.2009, 2007/09/0319;  vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

           vom 19.05.2009, 2007/10/0184;  vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Innerhalb des 24-Stundenzeitraumes beginnend

o        am 09.09.2010 um 05.41 Uhr und

o        am 16.09.2010 um 04.21 Uhr

wäre jeweils eine Ruhezeit von 9 Stunden erforderlich gewesen.

 

Der Bw hat jedoch nur eine Ruhezeit von

o        8 Stunden 17 min bzw.

o        8 Stunden 38 min

eingehalten.

 

Dabei handelt es sich jeweils "nur" um einen geringfügigen Verstoß iSd § 134 Abs.1b KFG iVm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idF der Richtlinie 2009/5/EG.

 

Es wird somit die Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
20 Stunden herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.   Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

 

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