Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100741/2/Bi/Fb

Linz, 11.08.1992

VwSen - 100741/2/Bi/Fb Linz, am 11. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des J B, S, G, vertreten durch Dr. W H und Dr. D P, Estraße , H vom 16. Juni 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft H vom 26. Mai 1992, 6/369-7799-1991, zu Recht:

I.: Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verfahren diesbezüglich eingestellt.

II.: Die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen entfällt.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 und Z.2 VStG. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft H hat mit Straferkenntnis vom 26. Mai 1992, 6/369-7799-1991, über Herrn J B, S, G, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß 1.) §§ 103 Abs.1 Z.1 und 101 Abs.1 lit.a i.V.m. 134 Abs.1 KFG 1967 und 2.) §§ 103 Abs.4 i.V.m. 134 Abs.1 KFG 1967, Geldstrafen von 1.) 3.000 S und 2.) 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 72 Stunden und 2.) 30 Stunden verhängt, weil er am 3. Oktober 1991 um 10.15 Uhr in L A, Pbrücke, als Zulassungsbezitzer des Kraftwagenzuges S und S, welcher Lastkraftwagen ein Eigengewicht von mehr als 3.500 kg aufweist, nicht dafür gesorgt hat, daß 1.) die Beladung der Fahrzeuge den Vorschriften entspricht, weshalb die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von Kraftwagen und Anhänger von 38.000 kg um 3.580 kg überschritten wurde und 2.) der Fahrtschreiber für Fahrten betriebsbereit ist, weil das Schaublatt fehlerhaft eingelegt war, sodaß am Schaublatt keine Aufzeichnungen erschienen. Gleichzeitig wurde ihm der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 350 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, über die seitens der Erstinstanz keine Berufungsvorentscheidung erging, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat über deren Entscheidung berufen ist. Da nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Übertretungen in Oberösterreich begangen wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung berufen. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, es sei ihm als Zulassungsbesitzer nicht zuzumuten und werde auch vom Gesetz nicht verlangt, daß er jeden Kraftwagenzug, der sein Firmengelände verlasse, dahingehend kontrolliere, daß das Schaublatt richtig eingelegt sei. Er habe seinen Chauffeur ausdrücklich über die bestehenden Verpflichtungen belehrt, und es gehe auch aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, daß ein Vorkommnis, wie das vorliegende, ihm bereits einmal zur Last gelegt wurde. Es könne daher der Schluß gezogen werden, daß so eine Beanstandung zum ersten Mal erfolgt sei. Bislang seien die Vorschriften eingehalten worden, und er habe wiederholtermaßen durch stichprobenartige Überprüfungen festgestellt, daß seine Chauffeure sich gemäß seinen Anweisungen verhalten. Er habe auch keinen Grund, durch übertriebene Maßnahmen den Betrieb seines Unternehmens zu stören. Auch hinsichtlich der Beladung könne ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden. Bei der Strafbemessung sei nicht festgehalten, von welchen Einkommensverhältnissen der angefochtene Bescheid ausgehe. Die Strafbemessung sei nicht nachvollziehbar. Er beantrage daher, der Berufung Folge zu geben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. In Punkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses wird dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftwagenzuges nicht dafür gesorgt zu haben, daß die Beladung den Vorschriften entspricht, weil der Kraftwagenzug um 3.580 kg überladen war. Dazu ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Falle des Überladens sowohl des Kraftwagens als auch des Anhängers, die beide zusammen den Kraftwagenzug bilden, zwei gesonderte Delikte vorliegen, bzw. wenn nur ein Fahrzeug überladen ist, nur eine Übertretung vorliegt, wobei diese im Spruch entsprechend zum Ausdruck zu bringen ist. Die Überschreitung eines gemeinsamen Gesamtgewichtes eines Kraftwagenzuges ist nicht pönalisiert (vgl. VwGH vom 17. Mai 1989, 88/03/0258). Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß der LKW-Zug aus dem VGelände wegfuhr, wo er mit 28.600 kg Betonschlacke beladen worden war. Der dem Lenker übergebene Wiegezettel wurde bei der V-Waage zurückgelassen. Der die Anhaltung durchführende Meldungsleger hat die Überladung durch einen Vergleich der Gewichtsangaben des LKW-Zuges mit dem Gewicht der Ladung ermittelt. Eine einzelne Abwaage des LKW und des Anhängers erfolgte nicht, sodaß sich aus dem Verfahrensakt nicht ergibt, ob der LKW, der Anhänger oder beide überladen waren. Im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wäre jedoch eine gesonderte Abwaage erforderlich gewesen. Gemäß § 45 Abs.1 Z.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Auf der Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß vorzugehen.

4.2. Dem Rechtsmittelwerber wird weiters zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer nicht dafür gesorgt zu haben, daß der Fahrtschreiber des LKW betriebsbereit war, weil das Schaublatt falsch eingelegt war und deshalb keine Aufzeichnungen vorhanden waren. Aus dem Akteninhalt geht hervor, daß das beanstandete Schaublatt zwar ordnungsgemäß ausgefüllt, aber fehlerhaft in den Fahrtschreiber eingelegt war. Der Lenker hat sich damit verantwortet, er habe zwar das Schaublatt eingelegt, dürfte aber dabei einen Fehler gemacht haben. Der unabhängige Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß der Umstand, daß durch das fehlerhafte Einlegen des Schaublattes keine Aufzeichnungen ersichtlich waren, dem Rechtsmittelwerber deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, weil dieser zwar grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hat, daß die Bestimmungen hinsichtlich des Fahrtschreibers eingehalten werden, im wesentlichen wohl aber nicht verlangt werden kann, daß dieser jeden Lenker bei Fahrtantritt beim Einlegen des Schaublattes "überwacht". Der damalige Lenker ist von Beruf Kraftfahrer und besitzt seit 1980 eine Lenkerberechtigung der Gruppen C, E, sodaß davon ausgegangen werden kann, daß diesem die zu seinem eigenen Nutzen normierten Vorschriften bekannt sind, und er sich auch davon überzeugt hat, ob das Schaublatt ordnungsgemäß eingelegt und die Aufzeichnungen ersichtlich sind. Auch wenn der gegenständliche LKW-Zug die Fahrt nach L vom Firmengelände in G aus angetreten hat, ist nicht auszuschließen, daß das fehlerhafte Einlegen des Schaublattes auf die Schlampigkeit des Lenkers zurückzuführen ist, der nach den Angaben in der Anzeige offensichtlich eine etwas sorglose Einstellung zu den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hat, zumal er im Bewußtsein, einen überladenen Kraftwagenzug zu lenken, die Fahrt angetreten und offensichtlich auch das Einlegen des Schaublattes nicht ausreichend sorgfältig durchgeführt hat. Da sich aber aus dem gesamten Verfahrensakt nicht ergibt, daß der LKW-Lenker Michael Schartner vor diesem Vorfall bereits im Hinblick auf die Mißachtung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen auffällig geworden wäre, ist dem Rechtsmittelwerber eine besondere "Überwachung" dieses Lenkers nicht zuzumuten. Das Verfahren war daher gemäß § 45 Abs.1 Z.2 zweite Alternative VStG einzustellen.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten gründet sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

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