Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281244/19/Wim/Bu

Linz, 30.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dipl. X, vertreten durch RAe. Dr. X, Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz Land vom 19.5.2010, Ge96-189-2009/HW, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes nach öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 14.12.2010, 25.1. und 15.2.2011 zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 120 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 7 Abs. 5 Z2 Bauarbeitenschutzverordnung iVm. einer einschlägigen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 600 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Arbeitgeberin X GmbH mit Sitz in X, Geschäftsanschrift: X, X, zu verantworten, dass von der Arbeitgeberin X GmbH folgende Übertretung der BauV begangen wurde:

 

Der Arbeitsinspektor Dipl. Ing. X vom Arbeitsinspektorat Linz hat bei einer Baustellenüberprüfung am 19.10.2009 festgestellt, dass am 19.10.2009 auf der Baustelle Bauvorhaben X, X, X mehrere Arbeitnehmer der X, X, X mit der Verlegung von Deckenelementen zur Herstellung der Decke über 1. Obergeschoß beschäftigt waren, wobei trotz einer Absturzhöhe von ca. 6,0 m keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass die Erstbehörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes durchgeführt hätte, insbesondere sei ungeklärt geblieben welche konkrete Arbeiten von den angeblichen Arbeitern der Firma X GmbH am 19. 10. 2009 ausgeführt worden seien, und ob diese auf einem Arbeitsplatz ausgeführt worden seien, bei dem die Abstützhöhe überhaupt mehr als 5m betragen habe.

Selbst bei Vorliegen der entsprechenden Absturzhöhe und Arbeiten dort würde die Regelung des § 7 Abs. 5 BauV bei teleologischer Auslegung nur so verstanden werden können, dass bisher die Ausnahmeregelung bei Absturzhöhen von bis zu 7m zumindest für all jene Arbeiten gelte mit welchen geringere Gefahren verbunden seien, als jene, die bei der Herstellung von Giebelmauern oder Mauerwerksbänken auftreten würden. Mangels ausreichendem Ermittlungsverfahren könne nicht beurteilt werden, inwieweit diese Ausnahmebestimmung vorliegenden Fall zu tragen komme. Weiters hätte ermittelt werden müssen, ob durch die Anbringungen von Absturzsicherungen als Schutzeinrichtungen ein unverhältnismäßig höherer Aufwand erforderlich gewesen wäre als die Erledigung des eigentlichen Arbeitsaufwandes.

 

Üblicherweise würden bei einer Baustelle der Firma X allenfalls erforderliche Verankerungen für das Schutzgerüst in vergleichbaren Fällen bereits beim Betonieren des Erdgeschoßes eingebaut werden. Dies sei vorliegendenfalls jedoch durch ein Versehen des Poliers unterblieben. Die nachträgliche Anbringung des Schutzgerüstes würde den erforderlichen Arbeitsaufwand maßgeblich erhöhen. Unabhängig davon seien ohnedies nur geringfügige Arbeiten auf den verlegten Deckenplatten notwendig gewesen weshalb Anbringungen des Schutzgerüstes im Verhältnis zur Geringfügigkeit der Arbeiten völlig unwirtschaftlich gewesen wären. Es seien daher ohnedies die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 BauV gegeben, weshalb Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen ohnedies nicht auszuführen gewesen waren.

 

Unabhängig davon sei die verhängte Strafe auch zu streng. Der Unbescholtenheit des Berufungswerbers komme vor allem deshalb als Milderungsgrund besonderes Gewicht zu, weil er bereits über einen erheblichen Zeitraum als Geschäftsführer der Firma fungiere. Überdies treffe ihn kein schweres Verschulden, weil Dienstnehmer der X GmbH ohnedies ausdrücklich angewiesen worden waren alle erforderlichen Schutzausrüstungen zu verwenden und Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Die Behörde hätte daher gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen müssen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme des erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung der in der Einleitung angesprochenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen in welchen neben dem Berufungswerber als Zeugen der anzeigende Arbeitsinspektor, der Bauleiter sowie der Polier für die gegenständliche Baustelle einvernommen worden sind.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.1.2011 wurde die Einvernahme eines Sachverständigen aus dem Bereich des Bauwesens beantragt zum Beweis dafür, dass die Herstellung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen im Verhältnis zu den durchzuführenden Arbeiten in wirtschaftlicher Hinsicht in einem Missverhältnis zu einander gestanden wären. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15.2.2011 wurde dieser Beweisantrag auch noch ausgedehnt zum Beweis dafür, dass Sicherungsmöglichkeiten durch Anhängen während der Verlegung der Decke ausreichend bestanden hätten.

 


3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht vom folgenden entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH und bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

 

Bei der gegenständlichen Baustelle hat die Firma X GmbH die Herstellung eines Einfamilienhauses schlüsselfertig mit Ausnahme der Haustechnik als Auftrag übernommen. Bei der Kontrolle der Baustelle durch das Arbeitsinspektorat am 19. 10.2009 waren mehrere Arbeitnehmer der Firma mit der Verlegung von Deckenelementen zu Herstellung der Decke über dem ersten Obergeschoß beschäftigt, wobei trotz einer Absturzhöhe von ca. 6m keine Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen angebracht waren. Bei der maßgeblichen Decke handelte es sich um eine Fertigteildecke, das sind vorbetonierte Deckenelemente die mit einem Kran versetzt werden nachdem vorher unter der Deckenhöhe eine Unterstellung erfolgt ist. Anschließend wird eine Abschalung der Decke vorgenommen sowie noch Eisen zur Bewehrung verlegt und daraufhin wird diese Decke ausbetoniert. Das Anbringen der Abschalung sowie die Verlegung der Bewehrungseisen erfolgte neben den Arbeiten für Unterstellung durch mehrere Mitarbeiter der Firma X einschließlich des Poliers direkt auf der Decke ohne jegliche Schutzvorrichtungen.

 

Eine übliche Schutzvorrichtung wäre die Montage eines Konsol- bzw. Fanggerüstes gewesen auf der darunter liegenden Decke. Dazu werden üblicherweise bereits beim Ausbetonieren der unterhalb liegenden Decke Eisenschlaufen mit einbetoniert um dieses Gerüst entsprechend verankern zu können. Beim gegenständlichen Bauvorhaben ist dies unterblieben und wurden bei den nunmehr maßgeblichen Deckenarbeiten keinerlei Schutzvorkehrungen weder durch Schutzgerüste oder dgl. noch durch persönliche Schutzeinrichtungen wie Anseilen oder dgl. getroffen.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den Aussagen des einvernommenen Arbeitsinspektors sowie des Poliers der Firma X. So wurde von beiden bestätigt, dass Arbeitnehmer der Firma X und zwar mehrere sich auf der zu verlegenden Decke auch aufgehalten haben und zwar in der Form als sie Arbeiten für die Abschalung und für die Verlegung der Bewehrungseisen vorgenommen haben. Der Berufungswerber als auch der einvernommene Bauleiter konnten dazu nichts maßgeblich beitragen, da sie sich zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht auf der Baustelle aufgehalten haben. Es wurde jedoch auch von diesen bestätigt, dass es immer wieder vorkommt, dass auch die Firma X selbst diese Abschalungsarbeiten und auch das Verlegen der Eisenbewehrung vornimmt.

 

Die Absturzhöhe wurde durch sämtliche Befragten im Grunde bestätigt und ergibt sich auch aus dem Lichtbildern durch das Zusammenzählen der entsprechenden Zielscharen sowie der Deckenstärken.

Dass ein Fang- bzw. Konsolgerüst auf der unterliegenden Stockwerksdecke die übliche kollektive Sicherungsmaßnahme bei solchen Deckenarbeiten ist, wurde auch von sämtlichen Befragten im Grunde zugestanden. Weiters wurde aber auch bestätigt, dass dies deshalb nicht ausgeführt wurde, weil beim Betonieren der Unterdecke darauf vergessen wurde entsprechende Eisenschlaufen zur Befestigung dieses Gerüstes gleich mit einzubetonieren.

Vom Polier wurde der Umstand der vergessenen Laschen und die Problematik der Absicherung mit dem Bauleiter besprochen jedoch von diesem angeordnet, dass auf weitere Absicherungsmaßnahmen verzichtet wird.

 

Neben der Herstellung dieses Konsolgerüstes hätte es auch noch andere Möglichkeiten zur Absicherung gegeben die keiner einbetonierten Eisenschlaufen bedurft hätten, nämlich das Andübeln von Ankerwinkeln auf der Unterdecke, die als Aufhängung für ein Gerüst dienen bzw. auch die Errichtung eines Geländers mittels Kanthölzern, die durch Mauern mit verschraubten Ankerblatten befestigt werden könnten.

 

Die beantragte Beweisaufnahme durch einen Bausachverständigen konnte wie im nachfolgendem ausgeführt aus rechtlichen Gründen entfallen.

 

Der Berufungswerber hat die Baustelle niemals besucht. Sein Bauleiter war in der Regel wöchentlich einmal auf der Baustelle. Es gab allgemeine Belehrungen zur Verwendung von Sicherheitseinrichtungen.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 7 Abs. 1 BauV lautet: Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8) Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10) anzubringen.

Nach Abs. 2 Z4 leg. cit. liegt Absturzgefahr vor, an sonstigen Arbeitsplätzen, Standplätzen und Verkehrswegen mit mehr als 2m Absturzhöhe.

Gemäß § 7 Abs. 4 BauV kann die Anbringung von Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen dann entfallen, wenn der hierfür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesem Fall müssen die Arbeitnehmer entsprechend § 30 sicher angeseilt sein.

 

Gemäß § 7 Abs. 5 können, wenn Stockwerksdecken hergestellt werden oder von Stockwerksdecken aus die Wände errichtet werden,

1.bei Mauern über die Hand von der Stockwerksdecke aus zur Herstellung von Giebelmauern, Trempelwänden und Mauerwerksbänken bis zu einer Absturzhöhe von 7m,

2. bei sonstigen Arbeiten mit Blick zur Absturzkante bis zu einer Absturzhöhe von 5m Absturzsicherungen, Abgrenzungen und Schutzeinrichtungen entfallen,

wenn die Arbeiten von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt werden. Im diesem Fall kann auch die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen entfallen. Abs. 2 Z1 bleibt unberührt.

 

Gemäß § 130 Abs. 5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz beträgt die Geldstrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung 145 Euro bis 7:260 Euro im Wiederholungsfall 290 Euro bis 14.530 Euro.

 

4.2. Auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen ist der objektive Tatbestand erfüllt. Es wurden die Arbeiten ohne jegliche Schutzvorkehrungen durchgeführt.

 

Zur Anwendbarkeit des § 7 Abs. 4 BauV ist auszuführen, dass durch ein Versehen die üblich vorgenommenen Schutzmaßnahmen nämlich die Herstellung eines Konsol- bzw. Fanggerüsts auf der unterhalb liegenden Decke durch das Vergessen des Einbetonierens von Eisenschlaufen für die Verankerung dieses Gerüstes nicht ausgeführt wurden. Schon aus diesem Umstand ist es nicht sachgerecht für die nachfolgenden Arbeiten einen Mehraufwand heraus­zurechnen, da ein Versehen nicht nachträglich dazu führen kann, dass hier eine Erleichterung entsteht, sondern müsste nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nur der Aufwand gerechnet werden, der bei ordnungsgemäßer Bauausführung und vorausschauender Einbetonierung dieser Eisenschlaufen entstanden wäre. Dieser ist nicht unverhältnismäßig, da auch der Berufungswerber zugesteht und sämtliche einvernommenen Zeugen, dass normalerweise mit Konsolgerüsten abgesichert wird. Damit wird schon durch die Praxis der X GmbH auch die Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 7 Abs. 5 BauV widerlegt, die zudem schon auch vom Gesetzeswortlaut nicht greifen. Es ist offenkundig, dass speziell beim Verlegen von Bewehrungseisen auf der gesamten zu betonierenden Decke nicht immer mit Blick zur Absturzkante gearbeitet werden kann. Dies wurde auch durch die Aussage des Arbeitsinspektors bestätigt. Somit liegt keinesfalls eine vom Gefährdungsmoment vergleichbare Arbeit vor.

 

Überdies kann nicht nur das Verlegen und Ausbetonieren der Decke isoliert als durchzuführende Arbeit im Sinne des § 7 Abs. 4 gesehen werden, sondern muss hier die gesamte Arbeitsumfang ab Erreichen der Absturzhöhe von 5m bis zur baulichen Fertigstellung der darüber erfolgenden Arbeiten als solches berücksichtigt werden. Diesfalls kann angesichts des gesamten Umfanges der Baustelle keinesfalls von bloß geringfügigen Arbeiten gesprochen werden.

 

4.3. Zum Verschulden des Berufungswerbers ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständigen Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 VStG. um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem Fahrlässigkeit dann ohne Weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Der Berufungswerber hat angegeben als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbst nie auf der Baustelle gewesen zu sein. Sein Bauleiter hat die Baustelle so etwa jede Woche besucht. Der Polier hat angegeben, dass er sogar den Bauleiter auf die mangelnde Möglichkeit eines Schutzgerüstes aufmerksam gemacht hat, von diesem aber entschieden wurde keine Sicherheitsmaßnahmen mehr vorzunehmen. Es kann daher schon aus diesem Grund keinesfalls von einem wirksamen Kontrollsystem ausgegangen werden zumal die gewählte Vorgehensweise dem Berufungswerber offensichtlich gar nicht bekannt wurde. Er hat daher die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

 

4.4. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können. Die Erstinstanz hat zutreffenderweise die Unbescholtenheit des Berufungswerbers als Milderungsgrund gewertet. Angesichts des Strafrahmens und der Schwere der Übertretung in Anbetracht der Mehrzahl von Arbeitnehmern auf einer ungesicherten Decke mit Absturzhöhe von ca. 6m tätig waren, erscheint die verhängte Strafe keinesfalls als überhöht.

Von der Anwendbarkeit der § 20 und 21 VStG. (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war nicht auszugehen, da die dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. So kann hier weder von einem geringfügigen Verschulden noch von einem bei Weitem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen gesprochen werden.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die zusätzliche Kostenvorschreibung ergibt sich aus den in den Rechtsgrundlagen angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Beilagen

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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