Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401026/28/Gf/Mu VwSen-401027/40/Gf/Mu

Linz, 04.04.2011

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des x und vertreten durch x wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land vom 7. August 2009 bis zum 27. August 2009 nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 26. August 2009 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerdeführer hat dem Bund Kosten in Höhe von insgesamt 1.313,40 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlage:

 

§ 83 FPG; § 67c Abs. 3 AVG; § 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. August 2009, Zl. Sich-40-43877, wurde über den Rechtsmittelwerber, einen Staatsangehörigen von Guinea-Bissau, gemäß § 76 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 i.d.F. BGBl.Nr. I 29/2009 (im Folgenden: FPG), zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung um 12:00 Uhr dieses Tages in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Steyr sofort vollzogen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine seit 18. Juni 2009 vollstreckbare Ausweisung bestehe. Da er bei seiner Betretung am Flughafen Linz-Hörsching lediglich gefälschte Papiere habe vorweisen können, sei davon auszugehen, dass er versuchen werde, seine Identität zu verschleiern, um sich der Abschiebung zu entziehen.

1.2. Mit h. Erkenntnis vom 17. August 2009, Zl. VwSen-401026/6/Gf/Mu/Bu, wurde die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers als rechtswidrig festgestellt.

Dies deshalb, weil zwar ein entsprechender Sicherungsbedarf gegeben gewesen sei, der mit der Anhaltung in Schubhaft verfolgte Zweck nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates jedoch auch durch die Anordnung gelinderer Mittel hätte erreicht werden können.

1.3. In der Folge hat die belangte Behörde am 17. August 2009 die Freilassung des Beschwerdeführers und unter einem bescheidmäßig verfügt, dass sich dieser jeden zweiten Tag bei der PI Traun zu melden habe.

Da er dieser Meldepflicht bis zum 24. August 2009 tatsächlich nicht nachgekommen sei, habe über ihn neuerlich die Schubhaft verhängt werden müssen.

1.4. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 26. August 2009 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt, zu der auch der Rechtsmittelwerber erschienen ist.

Mit Erkenntnis vom 27. August 2009, Zl. VwSen-401027/Gf/Bu/Mu, hat der Oö. Verwaltungssenat festgestellt, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Entscheidung als rechtswidrig anzusehen ist und stattdessen das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in einer bestimmten Wohnung sowie der periodischen Meldung bei der PI Traun angeordnet.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass sich in der mündlichen Verhandlung ergeben habe, dass der Rechtsmittelwerber der Meldepflicht bisher nur deshalb nicht entsprochen habe, weil er die bescheidmäßige Anordnung der belangten Behörde vom 17. August 2009 weder sprachlich noch intellektuell erfasst habe.

1.5. Gegen die oben unter 1.2. und 1.4. angeführten Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates hat die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich jeweils Amtsbeschwerde erhoben.

Mit Erkenntnissen vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0276, und vom 25. März 2010, Zl. 2009/21/0281, hat der der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschwerden stattgegeben und die Entscheidungen des Oö. Verwaltungssenates aufgehoben.

Begründend wurde dazu jeweils ausgeführt, dass die Fremdenpolizeibehörde angesichts des bisherigen, evident auf eine Vereitelung der Abschiebung in sein Heimatland gerichteten Verhaltens des Beschwerdeführers und des Fehlens eines festen Wohnsitzes nicht gehalten gewesen sei, vor der Inschubhaftnahme noch die Anordnung eines gelinderen Mittels zu versuchen.

1.6. Mit Erkenntnis vom 28. Februar 2011, G 47/10, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass der erste Satz des § 77 Abs. 1 FPG nicht wegen Widerspruches zu Art. 1 und 2 PersFrBVG und zu Art. 18 Abs. 1 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben wird.

Dies deshalb, weil diese Bestimmung einer verfassungskonformen Interpretation dahin zugänglich sei, dass es der Gesetzgeber – im Wissen um die Verpflichtung der Behörden, von der Anordnung der Schubhaft jedenfalls Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist – den vollziehenden Behörden überlassen könne, die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen.

2. An diese unter 1.5. und 1.6. dargestellten letztinstanzlichen Entscheidungen ist der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall gemäß § 63 Abs. 1 VwGG insoweit gebunden, als er den in diesen zum Ausdruck kommenden Rechtsanschauungen entsprechenden Rechtszustand herzustellen hat.

3. Davon ausgehend waren daher die Beschwerden des Rechtsmittelwerbers vom 14. August 2009 und vom 24. August 2009 jeweils gemäß § 83 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführer dazu zu verpflichten, dem Bund, nach § 79a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 und 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008, Kosten in Höhe von insgesamt 1.313,40 Euro (doppelter Vorlageaufwand: 114,80 Euro; doppelter Schriftsatzaufwand: 737,60 Euro; Verhandlungsaufwand: 461,00 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

 

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