Linz, 29.03.2011
E R K E N N T N I S
I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.
zu II.: § 66 Abs.1 VStG
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend aus:
2. In der dagegen fristgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung bestreitet der Berufungswerber einmal mehr die Lenkeigenschaft. Nicht er, sondern X (der Fahrzeugbesitzer bzw. Zulassungsbesitzer), habe den Pkw gelenkt. Er selbst könne einen Pkw gar nicht lenken. Ebenso sei niemand geschlagen worden. Dies habe er auch den Polizisten gesagt.
3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründet, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme und auszugsweise Verlesung des erstinstanzlichen Verfahrensaktes.
Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden sowohl der Anzeiger (X) als auch der Fahrzeughalter (X) als Zeugen und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.
4. Die Zeugenaussagen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass jedenfalls der Anzeiger X in der Unterscheidung der beiden sich sehr ähnlich sehenden Fahrzeuginsassen ganz und gar nicht sicher schien. Seine Angaben blieben vage, wobei er den vermeintlichen Lenker mit einer nicht näher beschreibbaren Kappe (handgefertigt) bekleidet bezeichnete. Auf einem am Handy vorgezeigten Foto von X erklärte X im Ergebnis diesen vom Berufungswerber nicht unterscheiden zu können. Von einer eindeutigen Identifizierung des Fahrers durch diesen Zeugen kann daher keineswegs ausgegangen werden.
Aus diesem Grunde wurde die Verhandlung zur Anhörung des X unterbrochen und nach dessen Erscheinen fortgesetzt.
Dieser gab zur Sache befragt durch spontane Antworten überzeugend und insbesondere im Einklang mit seiner Aussage vor der Polizei am 20.3.2010 glaubwürdig an, damals selbst der Lenker seines Autos gewesen sei. Ebenso überzeugend und stimmig wurde nebenbei auch die verneinende Darstellung über den angeblichen Faustschlag dargelegt. Insbesondere erklärte der Zeuge zu wissen, dass sein Freund (der Berufungswerber) gar nicht mächtig sei ein Fahrzeug zu lenken. Er habe und hätte ihm dieses daher nie zum Lenken überlassen.
Selbst die Schilderung der zur gerichtlichen Verurteilung des Berufungswerbers führenden Behauptung des X ("…'Laut meinen Augen' hat der Angeklagte das Auto gelenkt") konnte vom Zeugen X glaubhaft in Frage gestellt werden. Letzter wurde im Gerichtsverfahren offenbar nicht gehört. Darüber ist aber im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu würdigen, wohl jedoch, dass die Lenkeigenschaft nicht nur als nicht erwiesen, sondern ob der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vielmehr als unwahrscheinlich gelten kann.
Da diese letztlich im Detail mit der ursprünglichen Aussage in Einklang steht, wobei sich der Zeuge darauf unmöglich vorbereiten hätte können, folgt die Berufungsbehörde dessen Sachdarstellung. Der Berufungswerber kann demnach jedenfalls nicht als Lenker überführt gelten.
Dem Berufungswerber war demnach in seiner im Übrigen von Anbeginn gleich lautenden Verantwortung zu folgen.
Der Vertreter der Behörde erster Instanz erklärte abschließend im Ergebnis seine Beweisannahme im Ausgang des Gerichtsverfahrens bestätigt gesehen zu haben.
Zu II.:
Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von € 220,-- zu entrichten.
Dr. B l e i e r