Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165825/10/Br/Th

Linz, 29.03.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X, geb. X, X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 21.02.2011, Zl.: VerkR96-85-2011,  zu Recht:

 

 

I.      Die Berufung wird im Punkt 1) als unbegründet abgewiesen und der Schuldspruch mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser zu lauten hat:

"Sie haben am 10.1.2011 um 09:50 Uhr, in Rohrbach mit Kraftwagenzug mit dem Kennzeichen X u. Anhänger, Kennzeichen X, auf der B38 bis zum Strkm 153,8 einen Rundholztransport durchgeführt wobei das Gesamtgewicht 54.160 kg betragen hat. Dadurch haben Sie zumindest fahrlässig die höchste zulässige Gesamtmasse des Kraftwagenzuges um 10.160 kg überschritten. Sie dadurch gegen § 102 Abs.1 i.V.m. § 4 Abs.7a KFG verstoßen."

       Hinsichtlich der Punkt 2) und 3) wird der Berufung statt gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.   Im Punkt 1.) werden als Kosten des Berufungsverfahrens 120 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Im übrigen entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19,  § 24, § 51 Abs.1, § 51e

         Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch

         BGBl. I Nr. 111/2010 – VStG.

Zu II. 64 Abs.1 u. 2. und § 66 Abs.1 VStG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach  drei Geldstrafen (600 Euro, und 2 x 350 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 und 2 x 70 Stunden verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 10.160 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. 38 bei km 153.800, Anhaltung erfolgte bei der Haltestellenbucht bei Str.Km 153,8 der B38.

Tatzeit: 10.01.2011, 09:50 Uhr - Anhaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 4 Abs.7a KFG

 

2) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 26.000 kg durch die Beladung um 1.780 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. 38 bei km 153.800, Anhaltung erfolgte bei der Haltestellenbucht bei Str.Km 153,8 der B38.

Tatzeit: 10.01.2011, 09:50 Uhr - Anhaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

3) Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhänger von 24.000 kg durch die Beladung um 2380 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Rohrbach in Oberösterreich, Landesstraße Freiland, Nr. 38 bei km 153.800, Anhaltung erfolgte bei der Haltestellenbucht bei Str.Km 153,8 der B38.

Tatzeit: 10.01.2011, 09:50 Uhr - Anhaltung.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 101 Abs.1 lit.a KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, SCANIA R 164 GB 6x4 NB, grün Kennzeichen X, Anhänger, Gsodam Rungen, grün."

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag in der Höhe von 130 Euro verpflichtet.

 

 

2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

"Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist durch die Anzeige der Polizeiinspektion St. Martin i. M. vom 11.1.2011, A1/227/2011 erwiesen.

 

Zur Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1.2.2011, VerkR96-85-2011 haben Sie sich weder mündlich noch schriftlich geäußert, weshalb - wie angekündigt - das Strafverfahren ohne Ihre weitere Anhörung durchgeführt wurde.

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs. 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen für die zur Last gelegte Übertretung beträgt bis zu 5.000,--.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte Ihnen nicht zugute kommen, da bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über Sie bereits 4, davon 2 einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Weitere Strafmilderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Verschulden ist als fahrlässig zu bezeichnen. Ihre persönlichen Verhältnisse wurden der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe ist angemessen im Sinne von § 19 VStG. Die Strafe ist aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten, um weitere Übertretungen durch Sie wirksam hintanzuhalten.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden."

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Berufung mit folgenden Ausführungen:

"Gegen diese Bestrafungen erhebe ich

 

BERUFUNG

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

-   Zur Frage der Verwertbarkeit des Gesamtwiegeergebnisses:

 

Die PI St. Martin im Mühlkreis führt in der Anzeige vom 11.01. (S. 5 unten) aus, dass Zugfahrzeug und Anhängerwagen jeweils für sich alleine gewogen werden mussten, da die verwendete Waage nur auf 50 t ausgerichtet ist; dabei wurden die beiden Fahr­zeuge völlig getrennt.

Zur Feststellung des Gesamtgewichtes iSd § 4 Abs. 7a KFG fuhrt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich im Erkenntnis vom 06.07.2007, VwSen-162277 im Fall X gegen die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Straf­erkenntnis vom 30,05,2007, gestützt auf das eingeholte technische Gutachten vom 02.07.2007 im Wesentlichen aus, dass, wenngleich eine Überladung im festgestellten Ausmaß nicht auf die unzulässige nacheinander erfolgte Verwiegung von Sattelzug­fahrzeug und Sattelanhänger zurückführbar sein wird, dies nichts daran ändert, dass eben das festgestellte Wiegeergebnis nicht mehr als hinreichendes Beweismittel gelten kann. Insbesondere für die Strafbemessung ist es von Bedeutung ein unzweifelhaftes Wiegeergebnis zugrunde legen zu können.

Die im dortigen Fall verwendete Wiegebrücke des LGH Rohrbach, Außenstelle Nie­derwaldkirchen, war Für eine Gesamtverwiegung des Sattelkraftfahrzeuges zu kurz, weswegen das Sattelzugfahrzeug und der Sattelanhänger nacheinander verwegen wur­den und das Gesamtgewicht durch Addition der Ergebnisse der beiden Einzelverwiegungen ermittelt wurde.

 

Im Amtsblatt für das Eichwesen finden sich die Verwendungsbestimmungen für Brü­ckenwaagen. Unter anderem ist darin festgelegt, dass zum Zweck der Bestimmung der Masse (Gewicht) von Fahrzeugen diese nur in der Weise verwogen werden dürfen, dass sich alle Räder eines Fahrzeuges gleichzeitig auf der Brücke oder auf mehreren Brücken befinden (Verbot der "achsweisen Verwiegung" für die Bestimmung der Ge­samtmasse von Fahrzeugen).

 

inwieweit dieses UVS-Erkenntnis und das diesem zugrunde liegende kfz-technische Gutachten auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist vermag ich mangels Vorlie­gens dieses Amtsblattes für das Eich- und Vermessungswesen nicht zu beurteilen; dies wird Aufgabe des kfz-technischen Amtssachverständigen sein. Ist auch hier die Addition der beiden Einzelverwiegungen unzulässig, darf das hier gewonnene Additionsergebnis einer Bestrafung nicht zugrundegelegt werden.

 

Beweis: Gutachten eine kfz-technischen Amtssachverständigen

 

Aktenkundig sind zwei Wiegescheine des LGH Rohrbach vom 10.01., 10.00 und 10.04 Uhr, welche ein Gewicht betreffend den -.Motorwagen" von 27.780 kg und für den ,,Hänger" ein solches von 26.380 kg aufweisen. Eine derartige Brückenwaage ist ein eichpflichtiges Messgerät im Sinne der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes (MEG).

Zur Frage der Eichung bzw. fristgerechten und erfolgreichen Nacheichung findet sich in der Verwaltungsstrafakte der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach nichts, selbst die Anzeige behauptet nicht, dass die Waage geeicht gewesen wäre, was im Sinne der Ju­dikatur nur durch einen Eichschein bzw. eine eichamtliche Bestätigung nachgewiesen und nur aufgrund einer solchen Urkunde festgestellt werden kann.

 

Die Beischaffung des Eichscheines bzw. der eichamtlichen Bestätigung betreffend die gegenständlich in Verwendung gestandene Brückenwaage wird beantragt.

 

Die beiden Wiegeergebnisse dürfen aber auch aus einem anderen Grund einer Bestra­fung nicht 1 : 1 zugrundegelegt werden, weil kein einziges Messgerät, angefangen von der Apotheker- bis zur Brückenwaage keinen Anspruch auf absolute Genauigkeit er­heben kann.

Nur beim Alkomaten ist dies laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an­ders, wobei darauf zu verweisen ist dass die diesbezüglich vom UVS des Landes Oberösterreich in zwei Rechtsgängen entschiedenen Fälle X und X schon einige Jahre beim EGMR im Straßburg anhängig sind.

 

Im Gegensatz zum zitierten Fall wäre gegenständlich zwar die Brückenwaage ausrei­chend lang gewesen um eine Gesamtverwiegung durchzuführen, laut Anzeige ist aber die Waage nur auf 50 t ausgelegt.

 

Eine derartige Waage hat eine Messgenauigkeit von 95 %, weswegen die Messunsi­cherheit der restlichen 5 % Berücksichtigung finden hätte müssen (VwGH vom 25.06.2008, 2007/02/0369).

 

Auf den gegenständlichen Fall abgestellt bedeutet dies betreffend das Ergebnis der Verwiegung des Lkw mit 27.780 kg eine Messunsicherheit von 1.389 kg, weswegen schon deshalb nur mehr eine Überladung des Zugfahrzeuges von 391 kg vorliegt: das sind 1.5 % des höchst zulässigen Gesamtgewichtes, was im Sinne der Praxis in die Toleranz fällt und nicht strafbar ist.

 

Abgestellt auf den Anhänger kommt man unter Abzug der 5 %-igen Messunsicherheit zu einem Abzug von der Gesamtmasse von 26.380 kg im Ausmaß von 1.319 kg, weswegen eine Überladung nur mehr im Ausmaß von 1.061 kg bzw. 4,4 % der zulässigen Gesamtmasse, was zu einer bedeutend geringereren Geldstrafe führt.

 

War die Brückenwaage nicht geeicht bzw. fristgerecht und erfolgreich nachgeeicht, wird man von einer 10 %-igen Messunsicherheit ausgehen müssen, weswegen sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw als auch des Anhängers nicht überschrit­te ist und damit diese beiden mir zur Last gelegten Übertretungen nicht vorliegen.

 

Beweis: Gutachten eines kfz-technisehen Amtssachverständigen;

 

 

-   Zur Frage der Anwendbarkeit des Kumulationsprinzips;

 

Geht man aus rechtlicher Sicht mit der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach davon aus, dass die Bestrafungen wegen Überschreitung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes des Lkw und des Anhängers rechtmäßig sind, ergibt sieb daraus im Bezug auf das Kumulationsprinzip des § 22 VStG eine sehr interessante Rechtsfrage.

 

Laut Anzeige und den erstbehördlichen Feststellungen beträgt das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw X 26.000 kg sowie des Anhängers X 24.000 kg.

 

Belädt man den Lkw sowie den Anhänger bis zur Erreichung dieser höchst zulässigen Gesamtgewichte, ergibt sich eine Gesamtmasse des Fahrzeuggespanns von 50.000 kg und damit eine Überschreitung der nach § 4 Abs. 7a KFG zulässigen 44.000 kg bereits um 6.000 kg bzw. knapp 14 %.

 

Nutzt man das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw und des Anhängers lediglich durchschnittlich zu über 88 % aus, ergibt sich bereits eine Überschreitung der höchst zulässigen Gesamtmasse nach § 4 Abs. 7a KFG.

Dies umso mehr, wenn die höchst zulässigen Gesamtgewichte von Lkw und Anhänger zur Gänze ausgenutzt werden, umso mehr wenn - wie mir die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach zur Last legt - sowohl das höchst zulässige Gesamtgewicht des Lkw als auch jenes des Anhängers überschritten wird.

 

Damit ist aber die Übertretung des § 4 Abs. 7a KFG eine zwingende Folge der Über­tretungen des § 101 Abs. 1 lit.a leg.cit in Bezug auf Lkw und Anhänger.

 

Hat jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen (Realkonkurrenz) oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschlie­ßende Strafdrohungen (Idealkonkurrenz), so sind die Strafen nebeneinander zu ver­hängen (§ 22 Abs.1 VStG).

Ohne es auszusprechen, geht die Bezirkshauptmannschaft gegenständlich offensicht­lich vorn Vorliegen ideal konkurrierender strafbarer Handlungen aus.

 

Diese Rechtsansicht ist nicht richtig, weil ein Fall der Konsumtion vorliegt (vgl. VwGH vom 16.09.1999, 99/07/0086 im Fall F. R., Schalchen, betreffend Übertretungen des Saatgutgesetzes).

In diesem Erkenntnis kommt der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass mit der Übertretung des § 71 Abs.1 Z. 1 Uta eine Übertretung der Z.2 lit.c SaatG zwingend verbunden war. Eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des zweitgenannten Delikts im vorliegenden Fall von der Strafdrohung des erstgenannten Delikts mit umfasst wird, da in beiden Fällen dasselbe Rechtsgut verletzt wird und das eine Delikt das andere zwingend nach sich zieht, weswegen der Beschwerdeführer nicht auch wegen Übertretung der zweit genannten Norm bestraft werden durfte.

 

Nach Art. 4 Abs. 1 des 1. ZP zur EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden) darf niemand wegen einer straf­baren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafver­fahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden (Verfas­sungsbestimmung).

 

Art. 50 der Grundrechte-Charta der Europäischen Gemeinschaft (GRC) steht unter dem Titel "Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden".

Danach darf niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafver­fahren erneut verfolgt oder bestraft werden.

 

Nach der auf einfachgesetzlicher Stufe stehenden, (von Österreich am 10.09.1978 rati­fizierten, BGBl. 591/1978) Bestimmung des Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des jeweiligen Landes rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut ver­folgt oder bestraft werden.

 

Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird auf­grund dieser Verfassungsbestimmung dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mit umfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilun­gen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahn­det wird (vgl. VwGH vom 23.04.2008, 2005/03/0001, sowie VfGH vom 09.06.2006, B 735/05).

 

Im Erkenntnis vom 28.02.1992, 90/10/0052 (RS 4), führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Konsumtion zweiter Deliktstatbestände vorliegt, wenn eine wertende Beur­teilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das an­dere Delikt mitumfaßt wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsguts anzunehmen ist. Der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit.a Z. 6 ForstG schließt den Unrechts- und Schuldgehalt des gleichzeiti­gen Verstoßes gegen die Z. 1 mit ein (Konsumtion).

 

Zum selben Ergebnis kommt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.06.1990, 90/05/0007 (RS 2), und stellt eine unzulässige Doppelbestrafung betref­fend Übertretungen der Kärntner Bauordnung wegen Konsumtion fest (vgl. etwa auch OGH RS0123442 zur Konsumtion des § 215 durch §106 StGB; Konsumtion als typische Begleittat ist nicht auf Fälle der Idealkonkurrenz beschränkt: RS 0121339 so­wie RSOi 19779 zu § 24 le Abs. 1 und 3 StGB).

 

Im Erkenntnis vom 16.09.1983, 83/02/0204, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass im Fall des Verstoßes gegen das Gebot des Geradeausfahrens (§ 52 Z. 15 StVO) eine gleichzeitige Bestrafung gegen das Einfuhrverbot nach § 52 Z. 2 StVO im Grunde des § 22 Abs. 1 VStG wegen Konsumtion rechtswidrig ist, da mit der Verurteilung wegen des einen Delikt auch der Unrechtsgehalt des anderen Delikts abgegolten ist.

 

Einen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot des Art, 4 des 7. ZP zur EMRK stellt der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 03.07.2007, 2006/05/0026, betreffend Übertretungen, der NÖ Bauordnung fest.

 

Im Erkenntnis vom 31.01.2006, 2005/05/0049, stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass angesichts der rechtskräftigen Bestrafung nach der StVO eine Bestrafung dessel­ben Täterverhaltens nach § 16 Abs. 2 GAG eine unzulässige Doppelbestrafung zur Folge hätte, weswegen diesbezüglich die Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien gegen den Bescheid des UVS Wien als unbegründet abgewiesen wurde.

 

Den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.05.2002, 2001/07/0182, vom 15.09.2005, 2003/07/0021 sowie vom 23.04.2008, 2005/03/0001, lagen Sachver­halte zugrunde, zu welchen die belangten Behörden infolge Spezialität der Strafnor­men unzulässige Doppelbestrafung ausgesprochen haben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach verstößt mit Punkt 1. des Strafbescheides vom 21.02. gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Doppelbestrafungsverbot und gegen die einfachgesetzliche Vorschrift des § 22 VStG, weswegen die Bestrafung nach § 4 Abs. 7a KFG inhaltlich rechtwidrig ist.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach geschätzten persönlichen Verhältnisse werden akzeptiert.

 

Ich stelle höflich den

 

ANTRAG,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge meiner Berufung Folge geben, den Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 21.02.2011 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren in allen Punkten einstellen."

 

 

3. Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer bereits anberaumten Berufungsver­handlung konnte letztlich angesichts des Verzichtes seitens des Berufungswerbers unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Beischaffung der Wiegescheine und der Eichbestätigung sowie durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen TOAR Ing. X. Dem Berufungswerber wurde dazu Gelegenheit zur Äußerung eröffnet.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Berufungswerber verweist u.a. auf das h. Erk. vom 06.07.2007, VwSen-162277. Dieses betraf wohl ebenfalls ein von der belangten Behörde erlassenes Straferkenntnis vom 30.5.2007, VerkR96-499-2007, worin es jedoch um die Verwiegung eines Sattelkraftfahrzeuges gegangen ist. Wie der Amtsachverständige zu diesem Verfahren in dessen Stellungnahme vom 17.3.2011, VerK-210002/378 klarstellend ausgeführte, wurden hier, laut dessen Rücksprache mit dem Meldungsleger, beide Fahrzeugkomponenten (Zugfahrzeug und Anhänger) jeweils einzeln gewogen. Die Richtigkeit des festgestellten Gesamtgewichtes wurde letztlich vom Sachverständigen bestätigt.

Dem Sachverständigen wurde fernrer von h. die Eichbestätigung der Brückenwaage zur Verfügung gestellt. Selbst aus laienhafter Sicht ist völlig plausibel, dass aus der Addition des Gewichtes der Einzelkomponenten  das Gesamtgewicht des Lastkraftwagenzuges folgt. Die Berufungsbehörde zweifelt daher nicht der Richtigkeit der fachlichen Schlussfolgerung des Amtssachverständigen.   

Wenn nun der Berufungswerber letztlich im Rahmen des Parteiengehörs mit seiner Stellungnahme  vom 25.3.2011 das festgestellte Gesamtgewicht im Ergebnis ebenfalls außer Streit zu stellen scheint und er auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung verzichtet, vermag er mit dem Hinweis auf die "Vereisung des Holzes" die als exorbitant zu bezeichnende Überladung keineswegs zu relativieren. Vielmehr könnte hinter diesem Ausmaß durchaus System vermutet werden. 

Die weiteren Ausführungen über die Fahrt "im Ausmaß von rund 6 km bzw. die 9 km bis zum Lagerhaus" haben für die Beurteilung über Schuld- u. Tatunwert nach h. Überzeugung keine nachvollziehbare Relevanz.

 

 

4.1. Nach § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn u. a.

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, …….. durch die Beladung nicht überschritten werden, ......

Nach § 102 Abs.1 Z1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein solches nur in Betrieb nehmen wenn er sich in zumutbarer Weise davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

Eine Übertretung dieser Rechtsvorschriften ist grundsätzlich ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH, Slg. 9180 A/1976).

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; ........

Nach Lehre und Judikatur kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn

a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. (Siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 969).

 

 

4.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Vermeidung einer in einem Verstoß gemäß § 44a Ziffer 1 bis 3 VStG gelegenen Unzulänglichkeit (hier die weitgehende Unlesbarkeit des Tatvorwurfes) verpflichtet eine entsprechende Änderung in einem Schuldspruch vorzunehmen. Es schien daher, insbesondere der besseren Lesbarkeit wegen, eine Spruchänderung geboten um den Tatvorwurf auf den Kern des Fehlverhaltens zu reduzieren. Eine die Identität der Tat betreffende rechtzeitige und geeignete Verfolgungshandlungen liegt jedoch dem erstinstanzlichen Verfahren sehr wohl zu Grunde.

 

 

4.3. Zur Frage der gesonderten Bestrafung betreffend die Überladung auch einzelner Komponenten ist folgendes zu sagen:

Gemäß § 22 Abs.1 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch verschiedene selbständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt.

Damit ist für das Verwaltungsstrafverfahren das Kumulationsprinzip angeordnet, wobei grundsätzlich mehrere Strafen nebeneinander zu verhängen sind, wenn der Täter durch ein- und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht. Hier liegt eine Überladung u. demnach auch nur eine Tathandlung vor.

Hat der Täter jedoch eine deliktische Handlung begangen, welche, wie auch hier, die Merkmale mehrerer Deliktstypen aufweist, wobei aber mit der Unterstellung unter einen Deliktstypus der gesamte Unrechtsgehalt (auch der Anderen) voll erfasst wird, liegt eine "unechte Idealkonkurrenz" vor. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung spricht von Konsumtion, wenn eine wertabwägende Auslegung der formal erfüllten mehreren Tatbestände zeigt, dass durch die Unterstellung der Taten unter den einen Tatbestand der deliktische Gesamtunwert des zu beurteilenden Sachverhaltes zur Gänze abgegolten ist (vgl. dazu Hauer - Leukauf, 6. Auflage, Seite 1377f).

Im konkreten Fall hat der Berufungswerber die zulässige Summe des Gesamtgewichtes  des Kraftwagenzuges überschritten. Eine derartige Überschreitung geht einerseits (in der Regel) auch mit der Gewichtsüberschreitung der einzelnen Komponenten und andererseits ist ein solches Verhalten als in Tateinheit begangenes Unrecht zu sehen, dessen Unwert ebenfalls als Einheit zu Tage tritt.

Im konkreten Fall ergibt die Addition der Gesamtmassen von Zugfahrzeug u. Anhänger ein Gewicht von 54.160 kg, während das höchste zulässige Gesamtgewicht für den Rundholztransport 44.000 kg beträgt. Bei diesem Umfang der Überladung liegt es in der Natur der Sache, dass – wenn auch im relativ geringem Umfang – zusätzlich auch das Zugfahrzeug als auch der Anhänger bzw. auch einzelne Achsen – je als Einzelkomponente(n) des Kraftwagenzuges - überladen war(en). 

In der Anzeige der Polizei wurde darüber hinaus in gänzlich unerfindlicher Weise auch noch zwei weitere Überladungskomponenten als Verwaltungsübertretung vermutet. Diese Überschreitung(en) wurde(n) - im Gegensatz zu den übrigen - von der Behörde nach der beeinspruchten Strafverfügung nicht mehr weiter verfolgt.

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mit der Bestrafung des Punktes 1) jedenfalls auch die Punkte 2) und 3) konsumiert sind.

Somit ist in diesem Punkt der Berufungswerber mit seinen Ausführungen im Ergebnis im Recht.

Der Verfassungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 02.07.2009, Zl. B 559/09, unter Berücksichtigung seiner bisherigen Rechtsprechung und der Judikatur des EGMR ausgeführt, dass die Verfolgung wegen ein- und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen (nur) dann zulässig ist, wenn sich diese in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. jüngst h. Erk. v. 10.03.2011, VwSen-30100(/2/Gf/Mu, mit Hinweis auf EGMR v. 10.2.2009, 14939/03 [Zolotukhin-Urteil]. Auch dies ist hier nicht der Fall.

Aufgrund dieser Überlegungen sind die Tatvorwürfe in Punkt 2) und Punkt 3) zu beheben und diesbezüglich das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

 

5. Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von zehn Tonnen - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  als beträchtlich einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen wohl billigend Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

In der hier in Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 12% mit 600 Euro ausgesprochenen  Geldstrafe kann daher ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A). Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von 2.000 Euro netto zu Grunde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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