Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522772/5/Zo/Bb/Ba

Linz, 04.04.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 6. Jänner 2011, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 21. Dezember 2010, GZ VerkR21-222-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B und sonstiger weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2 Z4 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat in Bestätigung des vorangegangenen Mandatsbescheides vom 13. Oktober 2010, GZ VerkR21-222-2010, X (dem Berufungswerber) mit Bescheid vom 21. De­zember 2010, GZ VerkR21-222-2010, die von der Bezirkshauptmannschaft Perg am 4. April 1997 unter GZ Verk20-143-1997 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7 FSG) gemäß  § 24 Abs.1 Z1 FSG für die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Führerscheinabnahme (= 29. September 2010), entzogen und gleichzeitig festgestellt, dass für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG auch das Lenken von Motorfahrrädern und Invalidenkraftfahrzeugen und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen untersagt ist. Des weiteren wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker (§ 24 Abs.3 FSG) zu unterziehen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der – nach dem aktenkundigen Zustellrückschein – am 29. Dezember 2010 dem Berufungswerber nachweislich im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die am 10. Jänner 2011 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung, mit der ihrem Inhalt nach im Ergebnis die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B bzw. die Dauer des Lenkverbotes gemäß § 32 FSG angefochten und eine Herabsetzung angestrebt wird.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt samt Berufung mit Vorlageschreiben vom 11. Jänner 2011, GZ VerkR21-222-2010, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 35 Abs.1 FSG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verfahrensgegenständlichen Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Perg, GZ VerkR21-222-2010 und die Berufung sowie den Verkehrsunfallbericht der Polizeiinspektion X vom 17. Oktober 2010, GZ C1/8283/2010-Nö und den Entziehungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg zu GZ VerkR212-30-2010.

 

Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich erwies. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 29. September 2010 um 13.45 Uhr den – auf ihn zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X in X, auf der X, in Fahrtrichtung Bahnhof.

Auf Höhe der sogenannten "Xkurve" verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden, in dem er von der Fahrbahn abkam und in den angrenzenden, steil abfallenden Straßengraben fuhr, wodurch er sich Verletzungen im Bereich des Oberkörpers zuzog, Flurschaden verursachte und schließlich auch Sachschaden an seinem Fahrzeug entstand.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand. Auf Grund von deutlichen Alkoholisierungssymptomen wurde er noch am Unfallort von den einschreitenden Exekutivorganen der Polizeiinspektion X zur Ablegung eines Alkotests aufgefordert. Der vorgenommene Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt um 14.05 Uhr ergab beim Berufungswerber einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 0,64 mg/l. Die Messung erfolgte mittels  gültig geeichtem Alkomat der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A mit der Gerätenummer ARMC-0169.

 

Wegen dieses aktuellen Vorfalles wurde der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Dezember 2010, GZ VerkR96-3044-2010, bestraft. Dieses Straferkenntnis ist durch Zurückziehung der Berufung mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen.

 

Festzuhalten ist weiters, dass dem Berufungswerber im Jahr 1997 die Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Wochen (von 8. Oktober bis 5. November 1997) sowie von 2. August 1999 bis 2. Juni 2000 für die Dauer von 10 Monaten und schließlich nochmals für die Dauer von 17 Monaten (von 22. September 2000 bis 22. Februar 2002) jeweils auf Grund eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr entzogen worden war. Überdies ist im Führerscheinregister eine "sogenannte" Minderalkoholisierung (§ 14 Abs.8 FSG) aus dem Jahr 1999 evident. Die bislang letzte Entziehung der Lenkberechtigung des Berufungswerbers ist im Jahr 2010 aktenkundig. Diese Entziehung im Ausmaß der Dauer von 6 Monaten (von 21. März 2010 bis 21. September 2010) stützt sich auf eine strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z1 StGB.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen

hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 29. September 2010 um 13.45 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft (niedrigster Wert) 0,64 mg/l betragen hat. Dieser Umstand ist auf Grund des rechtkräftigen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. Dezember 2010, GZ VerkR96-3044-2010, als erwiesen festgestellt. Er hat damit eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG begangen.

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss zählt zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist als besonders verwerflich und gefährlich anzusehen.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z4 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei erstmaliger Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO mindestens vier Monate.

 

Der Berufungswerber hat zwar erstmalig (im Sinne des § 26 Abs.5 FSG) ein Alkoholdelikt gemäß § 99 Abs.1a StVO begangen, bei der Wertung dieses Deliktes ist jedoch weiters berücksichtigen, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt aus unbekannten Gründen in einer Linkskurve von der Fahrbahn abgekommen ist und dadurch einen Verkehrsunfall  verursacht hat. Daraus ergibt sich deutlich die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seiner Alkofahrt.

 

Weiters wirkt sich nachteilig für ihn aus, dass er bereits in der Vergangenheit mehrmals in Zusammenhang mit Alkohol in Erscheinung getreten ist und bislang drei  Alkoholdelikte (1997, 1999 und 2000) begangen hat und ihm die Lenkberechtigung bereits viermal (drei alkoholbedingte Vorentzüge und ein Entzug infolge strafgerichtlicher Verurteilung) entzogen werden musste. Außerdem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass er zusätzlich eine Minderalkoholisierung gemäß § 14 Abs.8 FSG aus dem Jahr 1999 zu verantworten hat.

 

Die diesbezüglichen Bestrafungen und die daraufhin gesetzten Entziehungsmaßnahmen konnten den Berufungswerber nicht von der neuerlichen Begehung eines Alkoholdeliktes abhalten. Es handelt sich gegenständlich bereits um sein viertes Alkoholdelikt und die fünfte Entziehung seiner Lenkberechtigung innerhalb von circa 13 Jahren.

 

Wenngleich auch die drei Alkoholdelikte aus 1997, 1999 und 2000 und die verfügten Administrativmaßnahmen bereits längere Zeit zurückliegen und die entsprechenden Bestrafungen längst getilgt sind, sind auch diese damaligen Alkoholvergehen, zumal sie einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulassen, im Rahmen der Wertung – wenn auch nur mehr in sehr geringem Umfang – noch zu berücksichtigen (VwGH 28. September 1993, 93/11/0142).

 

Ungeachtet dessen ist positiv zu werten, dass der Berufungswerber seit der unternommenen Alkofahrt am 29. September 2010 aktenkundig nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist und sich offensichtlich wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum seines Wohlverhaltens – von rund sechs Monaten bis zur Berufungsentscheidung - erscheint allerdings noch zu kurz, als dass er seine Verkehrszuverlässigkeit bereits wiedererlangt hätte.

 

Unter Berücksichtung aller aufgezeigten Umstände konnte mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag - als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß   § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Perg im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es bedarf der verfügten Entziehungsdauer im Ausmaß von acht Monaten, damit der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer konnte daher nicht nachgekommen werden.

 

Es handelt sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um keine Strafe, sondern eine vorbeugende Schutzmaßnahme im (primären) Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer bzw. sonstigen Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung. Im Interesse der Verkehrssicherheit und damit des Schutzes der Allgemeinheit im Straßenverkehr vor verkehrsunzuverlässigen Personen ist bei der Festsetzung der Entziehungsdauer auf derartige Gründe nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und zu Recht erfolgt.

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügte Maßnahme der Anordnung der Nachschulung ist bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 Z3 FSG vorgeschrieben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung im Fall der Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit immer geboten ist. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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