Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-231237/2/Gf/Mu

Linz, 07.04.2011

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 18. Februar 2011, Zl. Sich96-237/7-2010, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Steyr-Land vom 18. Februar 2011, Zl. Sich96-237/7-2010, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 67 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 100 Euro) verhängt, weil er sich seit dem 26. März 2009 bis zum Tag der Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 31 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I  29/2009 bzw. 135/2009 (im Folgenden: FPG) i.V.m. § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG, begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Asylverfahren negativ beendet und der Rechtsmittelwerber gleichzeitig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden sei sowie sich aus den von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, die geeignet gewesen wären, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als legal anzusehen.

1.2. Gegen dieses ihm am 22. Februar 2011 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. März 2011 – und damit rechtzeitig – per Telefax bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Darin wird vorgebracht, dass es zwar zutreffe, dass sein Asylverfahren bereits seit dem Jahr 2009 beendet sei; allerdings sei er seither über einen längeren Zeitraum in Schubhaft angehalten worden. Nach seiner Entlassung habe er sich dann bis zum Tag der Abfassung der vorliegenden Berufung täglich bei der zuständigen Polizei gemeldet und sich somit keineswegs den Behörden entzogen. Außerdem habe er im Zuge seiner fremdenpolizeilichen Verfahren keine falschen Daten oder Aufenthaltsorte angegeben. Darüber hinaus habe er mittlerweile einen Termin bei der Caritas-Rückkehrhilfe in Linz vereinbart, weil er sich über eine freiwillige Rückkehr informieren wolle. Da er ohnehin alles versuche, um seine Ausweisung voranzutreiben, könne ihn somit bezüglich seines derzeitigen unrechtmäßigen Aufenthaltes kein Verschulden treffen.

Zu seinen finanziellen Verhältnissen gibt der Beschwerdeführer an, dass er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt habe, weshalb seine finanzielle Lage sehr angespannt sei; allerdings werde er gelegentlich von Freunden unterstützt.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Steyr-Land zu Zl. Sich96-237-2010; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil in dem diesem Verfahren zu Grunde liegenden Straferkenntnis auch keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 120 Abs. 1 Z. 2 FPG i.d.F. BGBl.Nr. I 29/2009 beging derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 wurde § 120 Abs. 1 FPG durch die Novelle BGBl.Nr. I 135/2009 dahin geändert, dass der Strafrahmen mit "1.000 Euro bis 5.000 Euro" neu festgesetzt, also erhöht wurde.

Nach § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten (Z. 1), wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zum Aufenthalt berechtigt sind (Z. 2), wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (Z. 3), wenn und solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen zukommt (Z. 4), wenn sie nicht auf Grund eines Rückübernahmeabkommens, einer Durchbeförderungserklärung oder einer Durchlieferungsbewilligung eingereist sind (Z. 5), wenn sie über eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung oder eine Anzeigebestätigung verfügen (Z. 6) oder wenn sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ergibt (Z. 7).

3.2. Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass in diesem Zusammenhang dem aus § 44a Z. 1 VStG resultierenden Konkretisierungsgebot nur dann entsprochen ist, wenn im Spruch des Straferkenntnisses sämtliche der in § 31 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FPG angeführten Alternativen – in verneinender Weise – angeführt sind (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 30. Mai 2001, Zl. 2000/21/0009, m.w.N.).

Diesem Erfordernis wird aber das angefochtene Straferkenntnis insofern nicht gerecht, als sich in dessen Spruch keinerlei Konkretisierung jener Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 FPG findet, die im Falle eines rechtsmäßigen Aufenthaltes vorliegen müssten, hier jedoch de facto nicht erfüllt sind.

3.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hatte jedoch im Hinblick auf die (teilweise) noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu erfolgen. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass dem Rechtsmittelwerber ein Großteil des angelasteten Tatzeitraumes wegen zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung rechtlich nicht mehr vorgeworfen werden kann.

3.4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

VwSen-231237/2/Gf/Mu vom 7. April 2011

nicht erforderlich (wie VwSen-231076 vom 4. Jänner 2010)

 

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