Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310426/9/Kü/Ba

Linz, 05.04.2011

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn X X, X, X, vertreten durch Dr. X X, X, X, vom 22. Dezember 2010 gegen Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Dezember 2010, UR96-12-2008, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7. Dezember 2010, UR96-12-2008, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 iVm § 15 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben auf der Liegenschaft, X, Grundstück-Nr. X, KG. X, Gemeinde X, festgestellt anlässlich der abfallrechtlichen Überprüfung am 19.5.2008, zumindest an diesem Tag, nachfolgend angeführte Altfahrzeuge, ohne gültiger Überprüfungsplakette, (wodurch eine erhöhte Gefahr bezüglich dem Austritt von grundwassergefährdenden Flüssigkeiten von Betriebsmitteln wie Motor- u. Getriebeöl, Brems- u. Kühlflüssigkeiten etc. besteht), sodass derzeit eine bestimmungsgemäße Verwendung auszuschließen ist, im Freien, vor Witterungseinflüssen ungeschützt, auf unbefestigtem Untergrund, ohne Abscheider für anfallende Niederschlagswässer, gelagert - und zwar:

I.)

A) - Unmittelbar bei der Zufahrt im nördlichen Bereich (Fotodokumentation-Nr. 1, 3 und 5):

1. - 1 Stk. Pkw, Marke Honda Accord Aerotec, EX-2, Farbe silbergrau, keine Prüfplakette vorhanden, kein polizeiliches Kennzeichen, im Fahrzeug werden 2 Stk. Reifen auf Felgen sowie mehrere leere Verpackungen und Fahrzeugteile gelagert,

2. - 1 Stk. Pkw, Marke VW Golf 2, Färbe blau, Prüfplakettendaten: ehemaliges amtliches Kennzeichen (fehlend), X, Prüfplakettennummer: X, Lochung 10/07, äußerlich augenscheinlich keine Mängel, jedoch ohne gültiger Prüfplakette.

 

B) - Im südlichen Bereich des Grundstückes (Fotodokumentation-Nr.: 6, 11 und 15):

1. - 1 Stk. Motorrasenmäher, Farbe rot, Marke Eurostar; Motorgehäuse zum Teil stark angerostet, es befanden sich noch geringe Mengen an Betriebsmitteln im Motor,

2. - 1 Stk. Ford Campingwagen, Farbe weiß, Prüfplakettendaten: ehemaliges amtliches Kennzeichen X, Prüfplakettennr.: X, Lochung 9/02. Die Karosserie des Fahrzeuges war zum Teil angerostet bzw. stark verwittert. Der Innenraum des Fahrzeuges war teilzerlegt.

 

C) - Im nord-westlichen Bereich des Grundstückes (Fotodokumentation-Nr. 18 und 20):

1. - 1 Stk. Pkw, Marke Citroen, Farbe weiß/gelb, Prüfplakettendaten: ehemaliges polizeiliches Kennzeichen: X, Prüfplakettennummer: X, Lochung, 2/08, augenscheinlich keine Mängel, jedoch ohne gültiger Prüfplakette.

 

Die unter den obigen Positionen I.) A), B) und C) angeführten Fahrzeuge und Maschinen sind, da diese nicht mehr neu sind und auch nicht in bestimmungsgemäßer Verwendung stehen, Motoren und Getriebe sowie Betriebsflüssigkeiten enthalten, wegen der fehlenden Prüfplaketten eine erhöhte Gefahr bezüglich dem Austritt von Betriebsflüssigkeiten besteht, und somit eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Interessen am Umweltschutz, insbesondere, da durch die vorgefundene Lagerung dieser Abfälle, zumindest die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann und die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, den gefährlichen Abfällen, nach der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II, Nr. 570/2003, Abfallkatalog, gemäß ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer 35203 'Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und -teile mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen', zuzuordnen.

Sie haben daher gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 3 gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen nicht gelagert werden dürfen."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses in eventu die Reduzierung des Strafausmaßes beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass die angeführten Gegenstände und Fahrzeuge sich zu keinem Zeitpunkt im Besitz des Bw befunden hätten. Vielmehr seien diese Gegenstände und Fahrzeuge im Eigentum von auf dem "X X" eingemieteten Firmen und Privatpersonen gestanden.

 

Im Hinblick darauf, dass die Bestandsaufnahme aus dem Jahr 2008 stamme, sei für den Bw nicht mehr nachvollziehbar, wie und wann diese Gegenstände auf dem X belassen worden seien. Es habe jedenfalls zu keinem Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung der Umwelt oder allenfalls des Grundwassers bestanden. Tatsache sei, dass durch die freie Zugänglichkeit zum X auch mehrere illegale Ablagerungen erfolgt seien, die dem Bw nicht zugeordnet werden könnten.

 

Tatsache sei, dass sich derzeit auf dem "X X" keine wie immer gearteten Abfälle mehr befinden würden und der Bw größtes Augenmerk darauf lenke, in Hinkunft derartige Ablagerungen zu vermeiden.

 

Was die Höhe der ausgesprochenen Strafe anbelange, so müsse darauf hinge­wiesen werden, dass der Bw eine Gewerbepension in Höhe von 1.040 Euro netto beziehe. Die Mieteinnahmen des "X Xs" müssten zur Gänze zur Bedienung des Investitionskredites herangezogen werden. Die Strafbemessung erscheine daher in jeder Weise als unangemessen hoch.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. Dezember 2010, eingelangt am 30. Dezember 2010, vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (bestehend aus drei Mitgliedern) berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

Der Bw ist Eigentümer der Grundstücke X, X, je KG. X, welche in der X in X gelegen sind.

 

Im Februar 2008 wurde die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durch eine private Anzeige inklusive einer Fotodokumentation davon in Kenntnis gesetzt, dass auf der Liegenschaft X, X, illegale Lagerungen von Abfällen stattfinden.

 

Über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurden in der Folge von der Polizeiinspektion X ab April 2008 Erhebungen bei der Liegenschaft durchgeführt. Festgestellt wurde dabei, dass die Parzelle X, KG. X, vom Bw an Herrn X X vermietet wurde. Die Polizeibeamten begutachteten die abgestellten Fahrzeuge und stellten fest, dass die meisten Fahrzeuge nicht als Wrack eingestuft werden konnten, da einige sogar noch aufrecht zugelassen waren. Weiters konnten keine offensichtlichen Ölaustritte in Schotter bzw. Erdreich festgestellt werden. Trotz wiederholter Besuche bei der Liegenschaft konnten in der von X X angemieteten Garage/Werkstätte keine Arbeiten an Fahrzeugen festgestellt werden.

 

Im Bericht der Polizeiinspektion über verschiedene Überprüfungen im April 2008 wird weiters davon gesprochen, dass gegen weitere Personen, die im Objekt X eingemietet waren, Erhebungen hinsichtlich des Betriebes einer Heizanlage mit Altöl sowie der Lagerung von zwei Kunststoffbehältern mit dunkler öliger Flüssigkeit aufgenommen wurden. Bei einer neuerlichen Nachschau konnte festgestellt werden, dass diese Behälter entsorgt wurden. Hinsichtlich der Heizanlage wurde die Angelegenheit an die Gemeinde X weitergeleitet, um eine feuerpolizeiliche Besichtigung der Heizanlage durchzuführen.

 

Am 19. Mai 2008 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter Beiziehung eines Sachverständigen ein Lokalaugenschein auf den Grundstücken durchgeführt. Dabei wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass zahlreiche Fahrzeuge und Gegenstände in ungeordneter Lagersituation auf unbefestigtem Grund vor Witterungseinflüssen ungeschützt gelagert wurden. Von der Behörde wurde festgehalten, dass aufgrund des desolaten Zustandes der Gegen­stände sowie der ungeordneten Lagerung im Freien – die Gegenstände waren bereits von der Vegetation überwachsen – auf eine Entledigungsabsicht bezüg­lich dieser Gegenstände geschlossen werden kann. Sämtliche Fahrzeuge mit zumindest Restinhalten von Betriebsmitteln wie Kraftstoff, Motor- oder Getriebe­öl, Starterbatterien, Kühl- und Bremsflüssigkeiten, ohne polizeilichem Kennzeichen sowie ohne gültige Überprüfungsplakette wurden den Altfahrzeugen, somit gefährlichen Abfällen, zugeordnet.

 

Beim behördlichen Lokalaugenschein war auch Herr X X anwesend, welcher zu den vorgefundenen Gegenständen und Fahrzeugen informativ vom Behördenorgan befragt wurde. Herr X gab an, welche Abfälle ihm gehören, insbesondere auch, dass ein Ford Lieferwagen seinem Bruder gehöre, der für den Abtransport zwischengeparkt sei. Hinsichtlich des vorgefundenen PKW Citroen vermutete Herr X, dass dieser einem Citroen-Klub gehören könne, der in der ebenerdigen Werkstätte des Objektes eingemietet gewesen ist.

 

Gemäß den Aufzeichnungen des Behördenorgans in Form eines Aktenvermerks vom 17.6.2008 hat Herr X angegeben, dass alle anderen von ihm nicht genannten Abfälle dem Liegenschaftseigentümer, und zwar dem Bw gehören.

 

In der Folge wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit der Aufforde­rung zur Rechtfertigung das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw eingeleitet.

 

Festzustellen ist, dass vom Bw auf diese Aufforderung zur Rechtfertigung nicht reagiert wurde bzw. von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land keine weiteren Erhebungen darüber angestellt wurden, von wem die beim Lokalaugenschein vorgefundenen Abfälle auf dem Grundstück des Bw gelagert wurden. Insbesondere ist festzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine zeugen­schaftliche Einvernahme von Herrn X X unterblieben ist. Aus dem Akteninhalt ist nicht schlüssig nachzuvollziehen, warum der Bw als Verursacher der Fahrzeuglage­rungen herangezogen wird. Vielmehr lässt der Akteninhalt darauf schließen, dass der Bw von der Erstinstanz als Grundeigentümer für die Lagerungen der Fahrzeuge verantwortlich gemacht wird.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 79 Abs.1 Z1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs.1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f). Das damit ausgedrückte Offizialprinzip verpflichtet die Behörde, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Es ist daher Aufgabe der Behörde, Erhebungen, die zur Klärung des Sachverhalts benötigt werden, durchzuführen. Sie hat weiters die gepflogenen Erhebungen dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Tatvorwurf bezogene konkrete Gegenbeweise anbieten zu können.

 

5.2. Dem Bw wird angelastet, entgegen der Bestimmung des § 15 Abs.3 AWG 2002 Altfahrzeuge, welche gefährliche Abfälle im Sinne des AWG darstellen, auf einem näher bezeichneten Grundstück auf unbefestigtem Untergrund gelagert zu haben. Von der Erstinstanz wurde im Mai 2008 ein Lokalaugenschein am Grund­stück, welches im Eigentum des Bw steht und von diesem vermietet worden ist, durchgeführt. Der im Zuge des Lokalaugenscheins anwesende Mieter hat gegenüber dem Behördenorgan angegeben, welche Fahrzeuge und Fahrzeugteile in seinem Eigentum stehen und für die er verantwortlich ist. Hinsichtlich anderer Fahrzeuge hat er seine Vermutungen über die Eigentumsverhältnisse geäußert. Zudem hat er pauschal geäußert, dass sämtliche anderen Abfälle im Eigentum des Bw stehen. Seit dem Lokalaugenschein im Mai 2008 sowie der Aufforderung zur Rechtfertigung vom Juni 2008 finden sich im erstinstanzlichen Verwaltungs­strafakt keine weiteren Erhebungen der Behörde. Insbesondere wurden Einver­nahmen der Mieter des Objektes X, X, nicht durchgeführt und somit bis zur Erlassung des Straferkenntnisses im Dezember 2010 keinerlei Erhebungen zum Sachverhalt durchgeführt.

 

Der Bw verantwortet sich damit, dass die Fahrzeuge im Eigentum von einge­mieteten Firmen und Privatpersonen gestanden sind. Dazu ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Ford Campingwagens sowie des PKW Marke Citroen bereits vom Mieter des Objektes im Zuge des Lokalaugenscheins der Behörde Vermutungen über die Eigentumsverhältnisse an diesen Fahrzeugen und somit über den Verursacher der Lagerung dieser Fahrzeuge angestellt wurden. Zwischenzeitig sind diese Fahrzeuge vom Grundstück entfernt, sodass sich Beweisaufnahmen aufgrund der bereits verstrichenen Zeit als nicht sinnvoll darstellen. Offensicht­lich geht die Erstinstanz, ohne dies in der Begründung des Straferkenntnisses näher auszuführen, davon aus, dass der Bw als Eigentümer des Grundstückes auch Verursacher der Lagerungen gewesen ist.

 

Zu eingangs erwähnten Tatvorwurf ist festzuhalten, dass eine Verwaltungs­übertretung nach § 79 Abs.1 Z 1 AWG 2002 nur derjenige zu verantworten hat, der entweder selbst die Ablagerung von Abfällen vorgenommen hat oder diese veranlasst hat. Allein aus dem Umstand des Grundeigentums kann eine derartige Verwaltungs­übertretung nicht angelastet werden.

 

Im Sinne des § 74 AWG 2002 trifft den Grundeigentümer die abfallrechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von nicht gesetzeskonform gelagerten Abfällen nur dann, wenn der Verursacher der Ablagerungen nicht mehr feststellbar ist und der Liegenschaftseigentümer dieser Lagerung von Abfällen zugestimmt oder diese geduldet hat oder zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Eine straf­rechtliche Verantwortung für die Lagerung von Abfällen ist allerdings aus § 74 AWG 2002 nicht abzuleiten.

 

Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere dem Bericht der Polizei­inspektion X vom 5. Mai 2008 sowie den Ausführungen des Sachverständigen über den Lokalaugenschein am 19.5.2008 sind keine Anhaltspunkte dahingehend zu entnehmen, dass der Bw selbst für die Lagerung der Fahrzeuge auf dem gegenständlichen Grundstück verantwortlich ist. Weitere Erhebungen zu den Eigentumsverhältnissen an den gelagerten Abfällen und dem Verursacher der Lagerungen wurden von der Erstinstanz nicht geführt. Dem Vor­bringen des Bw, wonach die eingemieteten Firmen und Privatpersonen diese Lagerungen von Abfällen vorgenommen haben und somit andere Personen als Verursacher dieser Lagerungen in Frage kommen, kann aufgrund des Akteninhaltes bzw. der unterbliebenen Erhebungen nicht entgegen getreten werden. Für den Unabhängigen Verwal­tungssenat ergibt sich daher, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforder­lichen Sicherheit erwiesen ist, dass die vorgefundenen Lagerungen von Abfällen auf dem vom Bw vermieteten Grundstück auch von diesem verursacht wurden. Bei der gegebenen Sachlage war daher im Zweifel gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszugehen, dass die dem Bw angelastete Verwaltungsübertretung nicht erwiesen ist und ihm daher nicht angelastet werden kann. In diesem Sinne war daher der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­straf­verfahren einzustellen.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen gemäß § 66 Abs.1 VStG jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

 

 

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