Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100743/5/Weg/Ri

Linz, 13.04.1993

VwSen - 100743/5/Weg/Ri Linz, am 13. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des F P , vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. E und Dr. W, vom 3. Juli 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juni 1992, VerkR96/4012/1991/Ga, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 867/1992 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über Herrn F P wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 9 VStG iVm § 103 Abs.1 iVm § 101 Abs.5 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S (im Nichteinbringungsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, wobei der Spruch dieses Straferkenntnisses wie folgt lautet: "Die Firma A R, S, L, hat, wie am 25.7.1991 um 09.00 Uhr im Ortsgebiet von I , Straßenkilometer Gemeinde P festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges S und des Sattelanhängers 0 dieses Sattelfahrzeug, welches auf Grund des geladenen Muldenkippers ein Gesamtgewicht von 54 t, eine Länge von 21,5 m, eine Breite von 3,99 m und eine Höhe von 4,2 m aufwies, Herrn V L zur Durchführung eines Transportes vom Grenzübergang B nach W überlassen, obwohl hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden sollte, nicht vorlag. Gemäß § 9 VStG sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." 2. Der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber wendet im wesentlichen ein, Zulassungsbesitzerin sei nicht die Firma A R sondern die Firma A R Transporte Ges.m.b.H. Im übrigen sei F P im Sinne des § 9 VStG nicht strafrechtlich verantwortlich, da dieser lediglich Prokurist der genannten juristischen Person sei und Prokuristen nicht zu jenem Personenkreis zählen, die zur Vertretung nach außen berufen sind.

3. Unabhängig davon, daß die Ausführungen in der Berufung im wesentlichen zutreffend sind, war das Straferkenntnis schon aus nachstehenden Gründen zu beheben: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Nennung des Wortes "Zulassungsbesitzer" Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 103 Abs.1 KFG. Ein Tatbestandselement im Sinne dieser Gesetzesbestimmung und im Sinne des § 44a Z1 VStG muß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist in einer tauglichen Verfolgungshandlung als Tatvorwurf enthalten sein. Die Anführung des Wortes "Zulassungsbesitzerin" erfolgte zum ersten Mal am 10.6.1992 im angefochtenen Straferkenntnis, während die Tat am 25. Juli 1991 gesetzt wurde. Die belangte Behörde hat somit außerhalb der durch § 31 Abs.2 VStG festgesetzten 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist eine Verfolgungshandlung gesetzt. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person jedoch unzulässig, wenn gegen sie binnen dieser Frist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Schon aus diesen Gründen war das Straferkenntnis zu beheben, wobei von einer mündlichen Verhandlung aus Gründen des § 51e Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum