Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310431/6/Kü/Ba

Linz, 24.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, X, X, vom 27. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Jänner 2011, Wi96-12-2009, wegen Übertretung des Abfallwirt­schaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Strafer­kenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 146 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Jänner 2011, Wi96-12-2009, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z 12 iVm § 52 Abs.1 und 4 iVm § 1 Abs.3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 1 Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen eine Geldstrafe von 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher gem. § 9 Abs. 1 VStG der X X GmbH, Geschäftsanschrift: X, X, folgende Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu verantworten:

 

Am 27.01.2009 wurde von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Linz Land und einem gewerbetechnischen Sachverständigen am Firmengelände der X X GmbH in X, X, festgestellt, dass von der X X GmbH nachstehend angeführte mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 AWG betrieben wurde.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle am 27.01.2009 wurde eine mobile Brecheranlage der Marke Rubble Master, Type RM 100, Serien Nr. 0087, Bj. 2008, betrieben, indem die mobile Anlage zum Brechen von Betonabbruch eingesetzt wurde (auch auf den Beweisfotos ist ersichtlich, dass die Anlage zumindest am 27.01.2009 betrieben wurde).

Generell ist die mobile Anlage für die Behandlung von Baurestmassen, Asphalt, Betonabbruch und Naturgestein konzipiert.

 

Die Genehmigungspflicht der mobilen Behandlungsanlage ist dadurch gegeben, da die Brechanlage für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummern 31409 [Bauschutt (keine Baustellenabfälle], 31410 (Straßenaufbruch), 31427 (Betonabbruch) und 54912 (Bitumen, Asphalt) verwendet wurde. Weiters bestand durch den Betrieb der mobilen Behandlungsanlage die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Lärm und Staub.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Linz Land angefertigten Fotos werden in Kopie als Beilage angeschlossen und bilden einen Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, die mit ergänzendem Schriftsatz entsprechend begründet wurde. Festgehalten wurde darin, dass aus dem Akteninhalt bzw. den übermittelten Fotos nicht zu entnehmen sei, dass es sich bei der im Straferkenntnis angeführten Brechanlage tatsächlich um den X, Typ RM 100, Serien Nr. 0087, Bj. 2008, gehandelt habe. Ein Foto, auf welchem die konkrete Seriennummer ab­gelichtet sei, sei dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Es liege daher die Vermutung nahe, dass es sich bei der auf den Bildern ersichtlichen Maschine auch um eine andere Maschine gehandelt haben könnte, da im besagten Zeitraum mehrere unterschiedliche Vorführmodelle von ihm getestet worden seien. Aus diesen Gründen beantrage er daher die Einstellung des Verfahrens bzw. gegen ihn eine Ermahnung auszusprechen. Insbesondere beeinspruche er die Strafhöhe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 14. Februar 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. März 2011. Der Bw ist trotz ausgewiesener Übernahme der Ladung der mündlichen Verhand­lung ferngeblieben. Gemäß § 51f Abs.2 VStG hindert dies weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH mit dem Sitz in X, X.

 

Am 27. Jänner 2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine gewerbebehördliche Überprüfung der Betonmischanlage und einer Betonrecyclinganlage am Standort in X durchgeführt. Vom Leiter der Amtshandlung wurde bei dieser Überprüfung festgestellt, dass am Betriebs­gelände eine mobile Brechanlage der Fa. X GmbH, X, X, Type RM100, Serien Nr. RM100-0087, Bj. 2008, mit einem angegebenen Transportgewicht von 28.000 kg in Betrieb gewesen ist. Im Zuge des Lokalaugenscheins erkundigte sich der Leiter der Amtshandlung telefonisch beim Landeshauptmann von Ober­österreich, ob für die gegenständliche mobile Brechanlage eine Genehmigung gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 besteht. Er erhielt die Auskunft, dass die Genehmigung für diese mobile Brecheranlage zwar beantragt wurde, der mobile Brecher zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins aber noch nicht genehmigt war.

 

In der Folge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. Februar 2009, UR-2008-52994/14, der X X Bau GmbH, X, X, die abfallrechtliche Genehmigung für die mobile Behandlungsanlage – mobile Brechanlage X, Serien Nr. 0087 - unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über die gewerbebehördliche Überprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 27. Jänner 2009 sowie dem genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Genehmigung der mobilen Brechanlage. Dieser Niederschrift ist zu entnehmen, dass vom Leiter der Amtshandlung festgestellt wurde, dass die mobile Brechanlage X, Typ RM100, Serien Nr. RM100-0087, am Standort der X X GmbH eingesetzt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 Abs.1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage ist von der Behörde zu genehmigen.

 

Gemäß § 53 Abs.1 AWG 2002 ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.

 

Nach § 1. Z 4 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen sind folgende mobile Behandlungsanlagen gemäß § 52 AWG 2002 zu genehmigen:

.........

4. Brechanlagen für mineralische Baurestmassen der Schlüsselnummern 31407 (Keramik), 31408 [Glas (zB Flachglas)], 31409 [Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)], 31410 (Straßenaufbruch), 31427 (Betonabbruch), 31441 (Bauschutt und/oder Brandschutt mit schädlichen Verunreinigungen), 31467 (Gleisschotter) und 54912 (Bitumen, Asphalt) gemäß ÖNORM S 2100 "Abfallkatalog".

 

Wer eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs.1 aufstellt oder betreibt, begeht nach § 79 Abs.1 Z12 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

5.2. Wie von der Behörde im Zuge der gewerbebehördlichen Überprüfung festgestellt, war am 27.1.2009 am Standort der X X GmbH in X die mobile Brechanlage Rubble Master RM100 mit der Serien Nr. 0087, Bj. 2008, im Einsatz. Im Zuge des Augenscheins der Behörde konnte eruiert werden, dass die Genehmigung gemäß § 52 Abfallwirtschaftsgesetz für diese Anlage zwar beantragt wurde, am Kontrolltag das Verfahren allerdings noch nicht abge­schlossen war. Die Genehmigung für diese mobile Anlage wurde vom Landes­hauptmann von Oberösterreich erst am 12. Februar 2009 erteilt. Somit steht fest, dass die gegenständliche mobile Brechanlage am 27.1.2009 von der X X GmbH am Standort in X ohne die gemäß § 52 Abs.1 AWG 2002 erforderliche Genehmigung betrieben wurde. Dem Bw ist daher die Erfüllung des objektiven Tatbestandes anzulasten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw versucht sich mit dem Vorbringen zu entlasten, dass kein Foto über die Seriennummer des eingesetzten mobilen Brechers übermittelt wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass vom Bw in seiner Rechtfertigung vom 14.4.2009 selbst angeführt wird, dass Ende November 2008 die mobile Brechanlage Rubble Master RM80 gegen die Brechanlage Rubble Master RM100 getauscht wurde. Der Bw führt selbst an, dass der Bescheid für die neue mobile Anlage am 12.2.2009 vom Landeshauptmann von Oberösterreich ausgestellt wurde. Dies zeigt, dass der Bw sehr wohl Kenntnis davon hatte, dass eine mobile Brech­anlage einer behördlichen Genehmigung bedarf und erst nach Vorliegen einer behördlichen Genehmigung auch rechtmäßig zum Einsatz gebracht werden kann. Das Vorbringen des Bw ist daher nicht geeignet, sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Entgegen dem Vorbringen in der Berufung wurde von der Erstinstanz im vorliegenden Fall nicht die Höchststrafe sondern, zumal die X X GmbH nicht gewerblich im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe in Höhe von 730 Euro verhängt, weshalb sich weitere Ausführungen dahingehend, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafe durch die Erstbe­hörde entsprochen wurde oder nicht, als entbehrlich erweisen. Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind und daher kein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen, als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe, gegeben ist. Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

VwSen-310431/6/Kü/Ba vom 24. März 2011

 

Erkenntnis

 

AWG 2002 §52 Abs1

 

 

Eine gemäß § 52 Abs1 AWG 2002 genehmigungs­pflichtige mobile Brecheranlage für Baurestmassen darf erst nach Vorliegen der Genehmigung durch den Landeshauptmann auf den nach den festgesetzten Auflagen und Bedingungen dafür vorgesehenen Standorten eingesetzt werden.

 

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