Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522805/2/Zo/Sta

Linz, 05.04.2011

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung X vom 11.3.2011 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.2.2011, Zl. Fe-37/2011, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Berufungswerberin bei den 4-maligen Kontrolluntersuchungen zusätzlich zu den von der BPD Linz angeordneten Substanzen jeweils auch das Untersuchungsergebnis betreffend Benzodiazepine vorzulegen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 24 Abs.1 und 8 FSG sowie §§ 2 und 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung der Berufungswerberin wie folgt eingeschränkt:

Befristung bis 25.2.2012,

amtsärztliche Nachuntersuchung bis spätestens 25.2.2012 unter Vorlage folgender Befunde: Fachärztliche psychiatrische Stellungnahme sowie fachärztliche internistische Stellungnahme,

4 Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn: THC (Cannabis), Amphetamine Kokain, Opiate durch einen Facharzt für Labormedizin jeweils innerhalb von
2 Wochen nach Aufforderung durch die Behörde in den nächsten 12 Monaten.

 

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie die Auflage habe, viermal entsprechende Laborwerte vorzulegen. Da die Befristung aber wegen der Benzodiazepine um ein 1 Jahr verlängert wurde, sehe sie keinen Grund für diese Einschränkungen.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Diese wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerberin wurde von der Bundespolizeidirektion Linz am 29.7.2008 zu Zl. 10221858 die Lenkberechtigung für die Klasse B befristet bis 26.5.2011 sowie unter Einschränkungen erteilt. Dabei wurde die regelmäßige Beibringung von Harnproben auf Cannabis, Kokain, Opiate und Benzodiazepine sowie CDT-Werte und ein internistischer Facharztbefund verlangt. Diese Vorschreibungen wurden damit begründet, dass die Berufungswerberin in der Vergangenheit  suchtmittelabhängig (Opiate, fallweise Kokain, dann auch Benzodiazepine) war und eine Substitutionsbehandlung im August 2007 erfolgreich abgeschlossen hatte.

 

Im Juni 2008 legte die Berufungswerberin ein Untersuchungsergebnis mit einem erhöhten Wert für Benzodiazepine vor. Auch im Juli war dieser Wert noch überhöht. Bei den weiteren Tests waren die Werte für Benzodiazepine teilweise in Ordnung, teilweise geringfügig überhöht. Im November 2009 legte sie ein Untersuchungsergebnis mit einem stark überhöhten Wert für Opiate vor. In der psychiatrischen Stellungnahme vom 7.1.2010 führte der Facharzt dazu an, dass bei glaubhafter Drogenfreiheit keine Bedenken bezüglich der Fahrtüchtigkeit bestehen, wobei jedoch die Situation weiterhin kontrollbedürftig sei. Im März 2010 legte die Berufungswerberin wiederum normwertige Untersuchungsergebnisse vor, woraufhin die Lenkberechtigung von der Bundespolizeidirektion Linz mit Bescheid vom 10.6.2010 bis 26.5.2011 befristet wurde und Laboruntersuchungen in einem dreimonatigen Abstand auf THC, Kokain, Benzodiazepine sowie Opiate vorgeschrieben wurden.

 

Im September 2010 waren die Untersuchungsergebnisse in Ordnung, im Dezember 2010 legte die Berufungswerberin wiederum ein Untersuchungsergebnis mit einem erhöhten Wert für Benzodiazepine  vor. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse kam der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 3. Februar 2011 zu der Beurteilung, dass die Berufungswerberin nur befristet auf 1 Jahr zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist und innerhalb dieses Jahres viermal Drogenharnanalysen auf THC, Kokain, Benzodiazepine sowie Opiate vorzulegen hat. Nach Ablauf des Jahres sei weiters eine psychiatrische sowie wegen der chronischen Hepatitis C eine internistische Begutachtung notwendig. Daraufhin erließ die Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

§ 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV lautet: Ärztliche Kontrolluntersuchungen können in den Fällen der §§ 5 bis 16 als Auflage gemäß § 8 Abs.3 FSG im Zusammenhang mit einer Befristung als Voraussetzung für die amtsärztliche Nachuntersuchung vorgeschrieben werden.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

5.2. Die Berufungswerberin war in der Vergangenheit von Opiaten abhängig. Die in den letzten Jahren vorgelegten Untersuchungsergebnisse zeigen, dass sie immer wieder benzodiazepinhältige Medikamente eingenommen hat. Dabei handelt es sich um Beruhigungsmittel oder Schlaftabletten und es ist allgemein bekannt, dass suchtmittelabhängige Personen immer wieder zu derartigen Mitteln greifen, weil dadurch die  Einhaltung der Suchtmittelabstinenz erleichtert wird. Der Umstand, dass die Berufungswerberin über Jahre hinweg immer wieder solche Mittel eingenommen hat, weist darauf hin, dass sie eine Suchtmittelabstinenz ohne die Verwendung von Ersatzstoffen (in Form von Beruhigungsmitteln/Schlaftabletten) nicht oder zumindest nur schwer aufrecht erhalten kann. Die Einnahme von Beruhigungsmitteln wirkt sich ebenfalls auf die Verkehrssicherheit aus, weil dadurch die Wahrnehmungsfähigkeit und Reaktionsschnelligkeit herabgesetzt werden.

 

Aus der letzten fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ergibt sich, dass die weitere Abstinenz der Berufungswerberin kontrolliert werden muss, weil nach wie vor eine Rückfallgefahr besteht. Die Vorschreibung der entsprechenden Kontrolluntersuchungen ist daher notwendig und entspricht auch § 14 Abs.5 FSG-GV.

 

Zur Befristung der Lenkberechtigung ist festzuhalten, dass nach der älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei den in § 14 Abs.5 FSG-GV genannten Fällen eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig war, weil diese Art der Einschränkung im § 14 Abs.5 FSG-GV nicht genannt war. Auf diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem letzten Satz des § 2 Abs.1 FSG-GV reagiert: Diese Bestimmung ist am 20.11.2002 in Kraft getreten und sieht vor, dass in allen Fällen der §§ 5 bis 16 (also auch in den Fällen des § 14 Abs.5 FSG-GV) eine Befristung vorgeschrieben werden kann.

 

Unabhängig davon ist die Befristung der Lenkberechtigung selbstverständlich nur dann zulässig, wenn (so wie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert) eine Krankheit vorliegt, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der ihrer Natur nach mit einer Verschlechterung zu rechnen ist (sh. zB VwGH vom 22.4.2008, Zl. 2006/11/0152). Die Abhängigkeit von Sucht- oder Beruhigungsmitteln stellt selbstverständlich eine Krankheit dar, welche einen negativen Einfluss auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen hat, weil in einem durch Suchtmittel oder Beruhigungsmittel beeinträchtigten Zustand die Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit stark eingeschränkt sind. Diese Einschränkungen sind der Grund, warum in einem derart beeinträchtigten Zustand das Lenken von Kraftfahrzeugen verboten ist. Gerade bei der Abhängigkeit von Opiaten ist die Rückfallgefahr besonders hoch und der Umstand, dass die Berufungswerberin in den letzten Jahren immer wieder auch Beruhigungsmittel zu sich genommen hat, ist ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Rückfallgefahr (und damit eine Verschlechterung) nach wie vor gegeben ist. Es war daher im gegenständlichen Fall die Befristung der Lenkberechtigung sachlich notwendig und im Hinblick auf die Bestimmung des § 2 Abs.1 letzter Satz FSG-GV auch rechtlich zulässig.

 

Die Notwendigkeit zur Untersuchung auch auf Benzodiazepine ergibt sich aus den wiederholten positiven Untersuchungsergebnissen in der Vergangenheit. Diese Untersuchungen wurden in der Begründung des amtsärztlichen Gutachtens auch gefordert. Sie waren daher zusätzlich vorzuschreiben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

VwSen-522805/2/Zo/Sta vom 5. April 2011

 

Erkenntnis

 

FSG-GV §2;

FSG-GV §14 Abs5;

 

Rechtssatz 1

Nach der älteren Rsp des VwGH war in den Fällen des §14 Abs5 FSG-GV (überstandene Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit) eine Befristung der Lenkberechtigung nicht zulässig. Auf diese Rsp hat der Verordnungsgeber mit der Novelle des § 2 FSG-GV, BGBl II 427/2002 reagiert und klargestellt, dass in allen Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen in Zusammenhang mit einer Befristung vorgeschrieben werden können. Es ist daher auch in den Fällen des §14 Abs5 FSG-GV eine Befristung der Lenkberechtigung grundsätzlich möglich.

 

Rechtssatz 2

Eine derartige Befristung ist nur dann zulässig, wenn eine Krankheit vorliegt, welche sich auf die Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirkt und bei der mit einer Verschlechterung zu rechnen ist. Die Abhängigkeit von Alkohol oder Suchtmitteln stellt eine solche Krankheit dar, weshalb in jenen Fällen, in denen die Rückfallgefahr als besonders hoch einzuschätzen ist, eine Befristung der Lenkberechtigung sachlich gerechtfertigt ist und daher gemäß §2 Abs1 letzter Satz FSG-GV vorgeschrieben werden kann.

 

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