Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 31.03.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von X, X, X, X, X und X, jeweils vertreten durch Rechtsanwälte Professor Dr. X, Dr. X, Dr. X, Dr. X, Mag. X, Dr. X, Mag. X, Mag. X, Dr. X, Rechtsanwälte in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt, Präs01-2-77-2010, vom 18. November 2010, wegen Nichterteilung einer begehrten Auskunft zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als im Spruch des bekämpften Bescheids die Wortfolge beginnend mit "in den gewerberechtlichen Verfahren" bis einschließlich "gesetzlicher Verschwiegenheitsgründe" durch die nachstehende Wortfolge ersetzt wird: "soweit sich diese nicht nur auf die Bekanntgabe des Zeitpunkts des Eintritts der Befangenheit und die Angabe der gesetzlichen Grundlagen der Befangenheit beschränkt, und auf Übermittlung der Befangenheitserklärungen von Dr. X und Dr. X, betreffend Verfahren in Zusammenhang mit der X X GmbH, X, X, wird" und in der Rechtsgrundlage anstelle "§ 20 Abs. 3 und 4 B-VG", "Art. 20 Abs. 4 BVG" angeführt wird.

Im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt. 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), iVm § 6 Abs. 4 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs-gesetz, LGBl. Nr. 46/1988 idF LGBl. Nr. 86/2006

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid des Bezirkshauptmanns von Freistadt wurde dem Antrag von X, X, X und X sowie von X und X vom 14. Juli 2010 auf bescheidmäßigen Abspruch gemäß § 4 Auskunftpflichtgesetz, soweit dem Auskunftsersuchen vom 22. Juni 2010 betreffend die Übermittlung der Befangenheitserklärungen von Dr. X und Dr. X nicht entsprochen wird, Folge gegeben und wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag von

1.     X, X, X

2.     X, X, X,

3.     X, X, X

4.     X, X, X

5.     X, X, X

6.     X, X, X,

allesamt vertreten durch Prof. Dr. X, X rechtsanwälte, X, X

 

vom 14. Juli 2010 auf bescheidmäßige Auskunftserteilung im Hinblick auf die Befangenheitsgründe von Herrn Bezirkshauptmann Dr. X und Herrn Mag. X in den gewerberechtlichen Verfahren betreffend X X GmbH, X, X, wird aufgrund des Vorliegens gesetzlicher Verschwiegenheitsgründe abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.

 

Rechtsgrundlagen: § 20 Abs.3 und 4 B-VG iVm §§ 3 und 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 86/2006"

 

Der Antrag vom 14. Juli 2010 bezieht sich auf ein Auskunftsersuchen der Berufungswerber vom 22. Juni 2010, mit dem die Auskunftswerber im Sinne des Auskunftpflichtgesetzes um Information über die Gründe für die Befangenheit und um Übermittlung der Befangenheitserklärungen von Dr. X und Dr. X ersucht haben.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid im Wesentlichen nach Zitierung der gesetzlichen Grundlagen des § 3 Abs.1 und § 5 Abs.1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungs-gesetz sowie der Artikel 20 Abs.3 und 4 B-VG aus, diese Interessen seien abzuwägen. Zur Abwägung sei auch um Bekanntgabe der maßgebenden Gründe für das Auskunftsbegehren ersucht worden. Dazu werde festgehalten, dass es unrichtig sei, dass die Nachbarn in allen Verfahren betreffend die X X GmbH Parteistellung hätten bzw. gehabt hätten. Es gäbe eine Vielzahl an Verfahren wie etwa Schließungs- oder Strafverfahren, bei denen die Nachbarn ex lege keine Parteistellung genießen würden bzw. genossen hätten. Bei den Verfahren – wie etwa Anlagenänderungsverfahren und Verfahren bezüglich der Vorschreibung nachträglicher Auflagen – bei denen die Nachbarn Parteien iSd Gewerbeordnung 1994 gewesen seien bzw. seien – sei zu prüfen, inwieweit die Kenntnis der Befangenheitsgründe des Bezirkshauptmanns und von Mag. Dr. X Vorteile für die Parteien mit sich gebracht hätten bzw. zum jetzigen Zeitpunkt mit sich bringen könnten. Es sei zu prüfen, welche Schritte die Nachbarn bei Kenntnis der begehrten Auskunft setzen hätten können.

Hinsichtlich der möglichen rechtlichen Schritte der Nachbarn zum damaligen Zeitpunkt werde festgestellt, dass den Parteien und Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht zustehe, Verwaltungsorgane wegen Befangenheit abzulehnen. Die Verwaltungsorgane hätten ihre Befangenheit von amtswegen wahrzunehmen. Die Parteien könnten die Mitwirkung eines befangenen Organwalters jederzeit rügen, § 7 AVG räume ihnen aber kein förmliches Antrags- oder Ablehnungsrecht ein. Der von einem vermeintlich befangenen Organ erlassene Bescheid sei nicht mit Nichtigkeit behaftet. Ein vom befangenen Organ erlassener Bescheid leide zwar wegen Verstoßes gegen § 7 AVG an Rechtswidrigkeit, die allein die Aufhebung durch die Berufungsbehörde aber nicht rechtfertige, wenn der Bescheid ansonsten (materiell) rechtmäßig sei.

Vor dem VwGH führe die Befangenheit nur dann zur Kassation des gerügten Bescheides, wenn sie einen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs.2 Z3 lit.c VwGG bewirke, also die Behörde ohne ihn zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Deshalb sei für die Nachbarn nichts durch die Mitteilung der Befangenheitsgründe gewonnen.

Andererseits spreche einiges für das Vorliegen eines Interesses von Bezirkshauptmann Dr. X und Mag. Dr. X an der Geheimhaltung der gewünschten Information, denn das Wesen der Befangenheit bestehe gerade darin, dass das pflichtgemäße und unparteiische Handeln des zuständigen Organs durch unsachliche psychologische Motive gehemmt werde. Es sei für den Bezirkshauptmann und Mag. Dr. X von klar überwiegendem Interesse, dass über deren persönlichen Beweggründe, sich für befangen zu erklären, keine Auskunft gegeben werde.

 

Schon nach dem Wortlaut des § 1 DSG 2000 seien auch Beamte des öffentlichen Dienstes von dem Recht auf Datenschutz erfasst. Es sei sehr wohl möglich, dass Befangenheitsgründe, die ein Beamter in einem Verfahren geltend mache, unter das DSG 2000 subsumierbar seien.

Für die Übermittlung nicht sensibler Daten – wie im vorliegenden Fall – im Wege des Auskunftsrechts bedeute dies, dass letztlich wieder eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftssuchenden und des von der Übermittlung betroffenen Dateninhabers über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Übermittlung entscheide.

Im Fall der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht, der Amtsverschwiegenheit, -diese komme vorliegend aber nicht in Betracht - sei bei gleichwertigen Interessenslagen die Auskunft zu erteilen, im Fall der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht des DSG 2000 hingegen müsse das Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse überwiegen. Auch im Hinblick auf eine Abwägung der Interessen sei die Auskunft nicht zu erteilen gewesen.

 

Die Auskunftspflicht stelle jedenfalls kein Instrument dar, über das eine Nichtpartei jedenfalls dieselben Informationen erhalte, wie eine Person, der Parteistellung zukomme.

 

Gegen diesen Bescheid, der der Rechtsvertretung der Berufungswerber am 22. November 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 1. Dezember 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung vom selben Tag.

 

1.4. Die Berufung ficht den Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Nichtigkeit zur Gänze an.

 

Die Berufung führt im Wesentlichen aus, der zuständige Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, Dr. X, und der Bezirkshauptmann von Freistadt, Dr. X, hätten sich laut Schreiben vom 28. Mai 2010 für die Verfahren der X X GmbH für befangen erklärt. Nach Aussage des Landesamtsdirektors in den OÖN vom 4. Juni 2010 hänge die Befangenheitserklärung unmittelbar mit den Anzeigen gegen Dr. X und Dr. X bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption zusammen. Diese Anzeige sei im April 2009 eingebracht worden.

Bereits im Juni 2009 sei in den Medien über die Anzeige gegen die beiden Beamten berichtet worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten sowohl Dr. X als auch Dr. X als Verdächtige von den Anzeigen bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption wissen müssen.

Anfang März 2010 sei nach umfangreichen Ermittlungen von der zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption das Strafverfahren gegen Dr. X und Dr. X eingeleitet worden. Der Befangenheitsgrund liege möglicherweise darin, dass gegen Dr. X und Dr. X Anzeigen bei der zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption eingebracht worden seien. Diese Anzeigen würden jedoch nicht von den Berufungswerbern stammen. Der tatsächliche Grund der Befangenheit gegenüber den Berufungswerbern bleibe daher verborgen. Dagegen richtet sich das Auskunftsersuchen der Berufungswerber, das mit dem angefochtnen Bescheid zu Unrecht abgewiesen worden sei.

Warum sich Dr. X und Dr. X trotz Kenntnis von den Ermittlungen der zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption nicht viel früher für befangen erklärt hätten, stelle für die Berufungswerber ein wichtiges Detail dar. Die befangenen Beamten hätten im Zeitraum April 2009 bis Mai 2010 eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen, die nunmehr aufgrund der abgelaufenen Rechtsmittelfrist im Hinblick auf die Befangenheit durch die Berufungswerber nicht mehr bekämpft werden könnten.

Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die Berufungswerber trotz Kenntnis der Befangenheitsgründe keine sonstigen Schritte setzen hätten können, worin eine unrichtige rechtliche Beurteilung liege.

So habe Dr. X am 25. März 2010 eine Stellungnahme im Namen des Bezirkshauptmanns Dr. X für die X X GmbH verfasst, die den Berufungswerbern einen erheblichen Nachteil beschert habe. Die Berufungswerber hätten aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit durch die Befangenheit einen Rechtsanspruch, die Befangenheitserklärungen von Dr. X und Dr. X zu erhalten. Denn nur bei Kenntnis des Zeitpunkts des tatsächlichen Vorliegens der Befangenheit und der tatsächlichen Gründe für die Befangenheit der Beamten könnten die Berufungswerber die weiteren Schritte im Verwaltungsverfahren rund um die X X GmbH setzen.

 

Die Behörde habe die Frage des "Auskunfts-Begriffs" nicht abschließend geklärt und gehe davon aus, dass die Auskunft dennoch nicht erteilt werde. Die von den Berufungswerbern begehrte Auskunft sei nur die Übermittlung der Befangenheitserklärungen von Dr. X und Dr. X.

Es müsse weder Akteneinsicht gewährt werden noch sonst umfangreiche Ausarbeitungen durchgeführt werden um die gewünschte Auskunft zu erteilen. Die Behörde wisse von der Befangenheit der Beamten und müsse daher bloß die geforderten Erklärungen als Wissenserklärungen den Berufungswerbern übermitteln.

Es solle nur Information über bereits vorhandenes Wissen der Behörde zugänglich gemacht werden. Die aus Artikel 20 Abs.3 iVm. Abs.4 B-VG oder aus § 1 DSG 2000 ableitbare Pflicht zur Amtsverschwiegenheit könne nicht angewendet werden, weil der VwGH nicht davon ausgehe, dass die Behörde selbst bzw. ihre Beamten als Partei in diesem Sinn zu sehen seien. Es seien nur die Interessen der X X GmbH und die der betroffenen Nachbarn als Berufungswerber abzuwägen. Bei Gleichwertigkeit beider Interessenslagen bestehe keine Geheimhaltungsverpflichtung. Durch die Mitteilung der Befangenheitsgründe und der Information, ab wann diese vorgelegen seien, hätten die Berufungswerber, bei frührer Kenntnis von der Befangenheit, diese bereits in den bisherigen Verfahren rügen können.

Ein Geheimhaltungsinteresse einer Partei sei nicht ersichtlich, auch für die X X GmbH als Betriebsanlageninhaberin erscheine es wichtig, in Kenntnis der Gründe für eine Befangenheitserklärung und des sich daraus ergebenden Zeitpunkts für das tatsächliche Vorliegen der Befangenheit zu sein.

Befangene Beamte könnten keine Parteien sein, deren Interessen abzuwägen wären. Dem Auskunftsinteresse der Berufungswerber stehe im gegenständlichen Verfahren kein Geheimhaltungsinteresse einer Partei gegenüber.

 

Dass persönliche Gründe der Beamten ausschlaggebend für ihre Befangenheitserklärungen gewesen seien, könne von der Behörde nicht als Grund für ihre eigenen Interessen gegen eine Auskunftserteilung verwendet werden.

 

Bei Erteilung der geforderten Auskunft bestehe auch kein Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten, sodass es keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Sinne des DSG 2000 gebe. Der abweisende Bescheid über den Antrag auf Übermittlung der Befangenheitsanzeigen von Dr. X und Dr. X sei im Namen des befangenen Bezirkshauptmannes Dr. X unterschrieben worden. Der Bescheid stelle daher eine Amtshandlung des befangenen Bezirkshauptmanns dar, was als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht werde. Es würden massive Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen, weil die Verweigerung der Auskunft die eigene Befangenheitserklärung des Bezirkshauptmanns betreffe.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid vom 18. November 2010 dahingehend abzuändern, dass dem Antrag auf Übermittlung der Befangenheitserklärungen stattgegeben werde, in eventu

den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

Der Berufung angeschlossen wurden Kopien von Mails und Zeitungsberichten und ein Schreiben der Korruptionsstaatsanwaltschaft an das Amt der Oö. Landesregierung.

 

3. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats zu Entscheidungen über Berufungen gegen Bescheide, die von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen wurden, ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz unter Verweis auf Abs. 1 Z 4 leg.cit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsakt und am 11. Februar 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Berufungswerber in rechtsfreundlicher Vertretung und eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen sind.

 

3.1. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, der im übrigen auch von der Berufung nicht bestritten wird, wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt.

Ergänzend wird festgestellt, dass nach Angabe der belangten Behörde, an deren Richtigkeit nicht gezweifelt wird, die Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Freistadt Ge 20-69-2010-Sü, Ge 20-70-2010, Ge 20-71-2010, Ge 20-120-2007, Wa-146-1981, Ge20-56-2010, Ge-115-2009 und das Verfahren über den Antrag auf Ablehnung aller Handlungen von Dr. X und Dr. X seit Anfang Juli 2009, nicht von Dr. X oder Dr. X geführt wurden.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.2.1. Gemäß § 7 Abs.1 AVG haben Verwaltungsorgane sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

1. In Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen (§ 36a) oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;

2. In Sachen, an denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;

3. Wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

4. In Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

 

Gemäß Artikel 20 Abs.4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; .....

 

Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht könnte sich aus dem Datenschutzgesetz ergeben.

Gem. dem in Verfassungsrang stehenden Artikel 1 § 1 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000) hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

Gem. Abs. 2 leg.cit. sind - soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt - Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

Gemäß § 1 Abs.1 des Landesgesetzes über die Auskunftspflicht, den Datenschutz und die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1988 idF LGBl. Nr. 86/2006) haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

Gemäß Abs.2 leg.cit ist unter einer Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

Gemäß § 2 Abs.1 hat jedermann ein Recht auf Auskunft.

 

Gemäß § 3 ist Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

 

Nach Abs.2 leg.cit kann Auskunft verweigert werden, wenn

a) die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,

b) die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt oder

c) dem Auskunftsgeber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

Die in anderen Gesetzen geregelten besonderen Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz (§ 7 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz).

 

Gemäß Art. 8 Abs.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, BGBl. 1958/210 idF BGBl. III 1998/30 hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.

 

3.2.2. Bei näherer Betrachtung des § 7 Abs.1 AVG sind im Wesentlichen zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich die Fälle, bei denen Befangenheit aufgrund äußerer Umstände von vornherein gegeben ist (Ziffer 1, 2 und 4), und die Fälle, die unter Ziffer 3 subsumierbar sind, unter die auch die Anscheinsbefangenheit genauso subsumierbar ist wie die Befangenheit aufgrund subjektiver Aspekte der Organwalter.

 

§ 7 Abs.1 AVG steht, soweit persönliche oder subjektive Gründe, die eine Befangenheit begründen, in der Person des Organwalters vorhanden sind, wenn über diese Gründe Information verlangt wird, im Spannungsverhältnis des verfassungsgesetzlich geregelten Rechts auf Information (Art. 20 B-VG) und des ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Rechts auf Privatsphäre (Art. 8 EMRK).  

 

Bei verfassungsgemäßer Interpretation kann daher die Informationspflicht über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nur soweit gehen, als dies keinen Eingriff in die Privatsphäre eines Organwalters darstellt. So können persönliche Verhältnisse nicht unter den Begriff „ihres Wirkungsbereiches“ (siehe Art. 20 Abs.4 B-VG), im konkreten Fall der hoheitlichen Verwaltung, subsumiert werden.

 

Das AVG enthält keine Vorschriften, wonach ein befangener Organwalter die wichtigen Gründe für eine Befangenheit in schriftlicher Form darzulegen hat und diese etwa aufgrund eines Aktenvermerks nachvollziehbar sein müssen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass es genügt, die wichtigen Gründe innerorganisatorisch darzulegen, damit eine geeignete Vertretung bestellt werden kann.

§ 7 AVG ist nach seinem Anwendungsbereich differenziert zu betrachten, denn diese Bestimmung gilt sowohl für die Verfahren, die im Bereich der hoheitlichen Verwaltung geführt werden, als auch im Bereich eines Tribunals. Im erstgenannten Bereich besteht – im Gegensatz zum richterlichen Bereich – kein Recht einer Partei auf Erledigung einer Angelegenheit durch ein Organ, dessen Zuständigkeit von vornherein feststehen muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann im Bereich der Hoheitsverwaltung bei einem – auch unmotivierten – Wechsel der Person des Organwalters nicht verletzt werden.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung über innerorganisatorische Vorgänge im hoheitlichen Bereich im Regelfall und auch hier nicht vorliegt.

 

3.2.3. Denn private Gründe oder Verhältnisse von Organwaltern der hoheitlichen Verwaltung können sich nur dahingehend auswirken, einen der Befangenheitsgründe des § 7 AVG herbeizuführen, eine Auswirkung auf die Behördenagenden, nämlich die innerorganisatorische Zuständigkeit eines Organs für eine bestimmte Angelegenheit, hat aber nur der Zeitpunkt des Eintritts der Befangenheit und damit der Wechsel der Zuständigkeit der Organwalter. Damit aber ist von einem Überwiegen des Schutzes der Privatsphäre eines Organwalters der hoheitlichen Verwaltung hinsichtlich der Bekanntgabe jener Gründe, die die Befangenheit i.S. einer Ziffer des § 7 Abs. 1 AVG herbeiführen, auszugehen.

 

3.2.4. Die Berufung bringt dazu vor, die Berufungswerber hätten dann, wenn ihnen die Befangenheitsgründe und die Information, ab wann diese vorgelegen seien, früher bekannt gegeben worden wäre, die Befangenheit bereits in den bisherigen Verfahren rügen können.

Aus der von den Berufungswerbern dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelten Urkundenvorlage vom 15. Februar 2011 geht hervor, dass die Verfahren, auf die sich das gegenständliche rechtliche Interesse der Berufungswerber bezieht, Verwaltungsverfahren, die im Instanzenzug entschieden wurden, (Pkt. 1 und 3), Verwaltungsverfahren, an denen Dr. X und Dr. X – schon aus der Eingabe ersichtlich - nicht als Organwalter beteiligt waren (Pkt.2 und 4), Verfahren, in denen den Berufungswerbern offensichtlich nach der Art der Verfahren keine Parteistellung zukam (Pkt. 4, 5, 10 und 22) weiters Verfahren vor den ordentlichen Gerichten (Pkt. 14, 15, 16, 17, 18, 19, und 20), und Auskunftsverfahren (Pkt. 6, 7, 8, 9, 11, 13), das Verfahren bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption Wien (Pkt. 21) und ein Verfahren betreffend einen Ablehnungsantrag aller Handlungen von Dr. X und Dr. X seit Anfang Juli 2009 (Pkt. 12), beinhaltet.

 

3.2.5. Das Einschreiten eines befangenen Organwalters bewirkt im Verwaltungsverfahren nicht die Unzuständigkeit der Behörde, sondern belastet den Bescheid nur mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften; Auch die Mitwirkung eines befangenen Organwalters einer Kollegialbehörde führt nicht zu deren unrichtiger Zusammensetzung. Dieser Verfahrensmangel kann durch Berufung und letztlich durch Beschwerde an den VwGH geltend gemacht werden. Er führt aber nicht notwendig zur Abänderung oder Aufhebung des Bescheids:

Ist der Bescheid materiell rechtmäßig, hat die Berufungsbehörde die Berufung trotz dieses Verfahrensmangels abzuweisen; liegt bei der Berufungsbehörde keine Befangenheit vor, ist der Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt. Der VwGH hat einen Verfahrensmangel nur dann zum Anlass der Aufhebung zu nehmen, wenn er auf das Verfahrensergebnis Einfluss haben konnte (§ 42 Abs.2 Z3 lit.c VwGG), sodass die Mitwirkung eines befangenen Organwalters nicht unbedingt zur Aufhebung des Bescheides durch den VwGH führen muss. Nach Auffassung des VfGH stellt die Teilnahme eines befangenen Organwalters keine Verletzung des gesetzlichen Richters dar; nur wenn ausnahmsweise die Verwaltungsvorschriften ein Ablehnungsrecht vorsehen, und der Ablehnungsantrag zu unrecht abgewiesen wird, kann die Teilnahme eines abgelehnten Organwalters den gesetzlichen Richter verletzen. (Thienel Verwaltungsverfahrensrecht² S 85f).

 

3.2.6. Zu den Verwaltungsverfahren, die im Instanzenzug überprüft wurden, wird darauf verwiesen, dass eine von einem befangenen Organwalter getroffene erstinstanzliche Entscheidung durch eine von Befangenheit freie Berufungsentscheidung saniert wird (Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 7 Abs.1 E 10b mwN).

 

Jene Verfahren, an denen Dr. X und Dr. X – schon aus der Eingabe ersichtlich – nicht beteiligt waren, wurden von nicht befangenen Organen geführt, sodass sich die Befangenheit der beiden Organe der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf eine Entscheidung anderer Organwalter nicht auswirken konnte. 

 

Auch die Verfahren, in denen den Berufungswerbern keine Parteistellung zukommt, sind nicht geeignet, die Beeinträchtigung von Rechten der Berufungswerber durch das Handeln eines befangenen Organs darzutun. So steht den Berufungswerbern in diesen Verfahren mangels Parteistellung nicht einmal das Recht zu, ein befangenes Organ abzulehnen.

 

In diesen Verwaltungsverfahren wäre ein Wiederaufnahmeantrag der Berufungswerber mit der Begründung, ein befangenes Organ habe entschieden, von vornherein aussichtslos.

 

In den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten waren weder Dr. X noch Dr. X Entscheidungsträger. Nach dem Vorbringen der Berufung und der Eingabe vom 15. Februar 2011 könnte die Kenntnis der Umstände der Befangenheit der Organwalter einen Wiederaufnahmegrund im zivilgerichtlichen Verfahren bilden, weil die Befangenheit der Organwalter eine unmittelbare Auswirkung auch auf gerichtliche Entscheidungen, die wiederum unmittelbar auf die Nachbarsituation Einfluss haben, gehabt habe. In diesem Zusammenhang sind die Gründe einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 ZPO relevant.

 

Nach § 530 Abs.1 kann auf Antrag einer Partei ein Verfahren, dass durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, wieder aufgenommen werden,

1.     wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;

2.     wenn sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder der Gegner bei seiner Vernehmung einer falschen Beweisaussage (§ 288 StGB) schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;

3.     wenn die Entscheidung durch eine als Täuschung (§ 108 StGB) als Unterschlagung (§ 134 StGB), als Betrug (§ 146 StGB), als Urkundenfälschung (§ 223 StGB), als Fälschung besonders geschützter Urkunden (§ 224 StGB) oder öffentlicher Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB), als mittelbare unrichtige Beurkundung oder Beglaubigung (§ 228 StGB), als Urkundenunterdrückung (§ 229 StGB), oder als Versetzung von Grenzzeichen (§ 230 StGB) gerichtlich strafbare Handlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;

4.     wenn sich der Richter bei der Erlassung der Entscheidung oder einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung in Beziehung auf den Rechtsstreit zum Nachbarn der Partei einer nach dem Strafgesetzbuch zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;

5.     wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf welches die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist;

6.     wenn die Partei eine über denselben Anspruch oder über dasselbe Rechtsverhältnis früher ergangene, bereits rechtskräftig gewordene Entscheidung auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, welche zwischen den Parteien des wiederaufnehmenden Verfahrens Recht schafft;

7.     wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

 

Das Vorbringen der Berufung zielt offensichtlich auf den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs.1 Z7 ZPO ab. Das vom Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. März 2010 verfasste Schreiben an die X X GmbH, Ge-20-5-2010, das nach Angaben der Berufungswerber ebenso wie weiteres Handeln des Dr. X und des Dr. X einen entscheidenden Einfluss auf den Ausgang von Zivilverfahren gehabt haben soll, ist als Beweismittel im Rahmen eines Zivilverfahrens anzusehen.

Dieser Fall ähnelt jenem in dem im Zivilverfahren ein befangener Sachverständiger an der Entscheidungsfindung mitgewirkt hat. Gemäß ständiger Rechtsprechung des OGH bildet die nachträgliche Besorgnis des Sachverständigen iSd § 19 Z2JN für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund (7 Ob 28/76 vom 13.05.1976). (Auch eine allfällige Befangenheit eines Richters bildet im zivilprozesslichen Verfahren keinen Wiederaufnahmsgrund).

Denn auch der Sachverständige ist nach dieser Judikatur zu einem Teil als Beweismittel anzusehen. Lediglich eine falsche Beweisaussage eines Sachverständigen bildet den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs.1 Z2 ZPO.

Dass das Vorbringen im Schreiben des Dr. X vom 25. März 2010 oder das Handeln des Dr. X oder des Dr. X unrichtig gewesen wäre, wird aber weder in der Berufung noch im späteren Vorbringen während des Berufungsverfahrens behauptet.

 

Aus dem Wissen um die Umstände der Befangenheit ist daher in Bezug auf die angeführten zivilgerichtlichen Verfahren für den Standpunkt der Berufungswerber nichts zu gewinnen.

 

Das angesprochene Verfahren bei der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Korruption Wien ist ein Strafverfahren, bei dem die Berufungswerber nach eigenen Angaben nicht als Anzeiger fungiert haben. Das Verfahren hinsichtlich Dr. X wurde nach Angaben der Berufungswerber bereits eingestellt. Sollte das Vorliegen der Befangenheit des Dr. X in diesem Verfahren relevant sein, so wird dieser Umstand von der Staatsanwaltschaft selbst erhoben.

 

Das Vorliegen der Befangenheit könnte allenfalls bei den angeführten Auskunftsverfahren und beim  Verfahren betreffend einen Ablehnungsantrag aller Handlungen von Dr. X und Dr. X seit Anfang Juli 2009 relevant sein.

Diese in der Urkundenvorlage der Berufungswerber vom 15. Februar 2011 unter den Punkten 6, 7, 8, 9, 11, 13 und 12 angeführten Verfahren wurden nach Stellungnahme der Vertreterin der belangten Behörde aber auch nicht mehr unter Beteiligung von Dr. X und Dr. X geführt.

Es besteht daher in Bezug auf diese Verfahren ebenfalls kein rechtliches Interesse der Berufungswerber auf Erteilung der von ihnen begehrten Auskunft.

 

Zu prüfen ist weiters noch, ob die begehrte Auskunft gem. § 1 Abs.2 lit.a Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz offenbar mutwillig von den Berufungswerbern begehrt wurde.

 

Die belangte Behörde selbst hat mit Schreiben vom 28. Mai 2010 die Berufungswerber darüber informiert, dass sich "der Sachbearbeiter Dr. X sowie Bezirkshauptmann Dr. X" für befangen erklärt" haben.

Diese Information wurde – obwohl der Einsatz der handelnden Organe als ausschließlich behördeninterner organisatorischer Vorgang anzusehen ist (siehe oben), offenbar zur Information der Berufungswerber für notwendig erachtet.

Es kann daher auch nicht als mutwillig angesehen werden, wenn die Berufungswerber, die laufenden Kontakt mit den Behördenorganen gehabt haben, Auskunft über den Zeitpunkt des Eintritts der Befangenheit begehren. Zwar kann angenommen werden, dass sich dieser Zeitpunkt ohnehin in etwa mit dem Schreiben an die Berufungswerber deckt, aus diesem ist dies aber nicht explizit ersichtlich.

Aus der Verfassungsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, ergibt sich auch ein Anspruch der Nachbarn auf Information über die gesetzlichen Grundlagen des behördlichen Handelns. 

Der bloße generelle Verweis auf § 7 AVG ist in diesem Zusammenhang aber nicht ausreichend, differenziert diese Gesetzesstelle doch nach unterschiedlichen Sachverhalten. Dem Konkretisierungsgebot folgend ist somit auch die Angabe der Ziffer des § 7 Abs.1 AVG erforderlich.

Die Angabe des Zeitpunkts des Eintritts der Befangenheit und der gesetzlichen Gründe ist auch zur Verfolgung  rechtlicher Interessen – die hier aber zu verneinen sind (siehe oben) – durch die Berufungswerber ausreichend.

Es wurde von der Berufung in diesem Zusammenhang nämlich keine rechtliche Konstellation angeführt, in der die Kenntnis privater Verhältnisse der befangenen Organwalter für die Berufungswerber von Nutzen sein könnte.

 

3.2.7. Die Wahrung des Parteiengehörs zu den Ausführungen der belangten Behörde vom 18. März 2011 konnte unterbleiben, denn selbst wenn die unter den Punkten 6, 7, 8, 9, 11, 13 und 12 angeführten Verfahren unter Mitwirkung der befangenen Organe geführt worden wären und ein rechtliches Interesse insofern zu bejahen wäre, als die Befangenheit als Verfahrensmangel in einer Berufung gerügt werden könnte, würde dies am Ergebnis der dargelegten Ausführungen nichts ändern.

 

3.2.8. Das Begehren auf Übermittlung der Befangenheitserklärung und auf Angabe der über die gesetzlichen Grundlagen hinausgehenden Gründe der Befangenheit des jeweiligen Organwalters erfolgte damit offenbar mutwillig und die belangte Behörde hat zulässigerweise von ihrem Ermessen (arg. § 3 Abs. 2 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz – "Auskunft kann verweigert werden") auf Nichterteilung der begehrten Auskunft Gebrauch gemacht. Es ist den Bw aber der Zeitpunkt des Eintritts der Befangenheit explizit mitzuteilen.

 

3.2.9. Zum Berufungsvorbringen, der bekämpfte Bescheid sei mit Nichtigkeit behaftet, weil er die Unterschriftsklausel " Für den Bezirkshauptmann:" enthält, und somit eine Amtshandlung des befangenen Bezirkshauptmannes darstelle, wird auf den Einleitungssatz des § 7 Abs. 1 AVG verwiesen, der auf den Begriff "Verwaltungsorgane" abstellt.

Der bekämpfte Bescheid wurde eigenhändig von "HR Mag. X", einem zeichnungsberechtigten Organ der Bezirkshauptmannschaft Freistadt unterfertigt. Dass dieses Verwaltungsorgan bei Bescheiderlassung in dieser Angelegenheit befangen gewesen wäre, wird auch von der Berufung nicht behauptet.

Die Unterschriftsklausel "Für den Bezirkshauptmann" aber ist aus organisatorischen Gründen unerlässlich, wird dadurch doch die Zuständigkeit der in erster Instanz sachlich und örtlich zuständigen Behörde zum Ausdruck gebracht.

 

Das Berufungsbegehren war daher, soweit es über die Nennung des Zeitpunkts des Eintritts und der gesetzliche Grundlagen der Befangenheit hinausgeht, abzuweisen.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Eingabegebühren in Höhe von insgesamt 85,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

VwSen-590263/13/BMa/Th ua vom 31. März 2011

 

Erkenntnis

 

AVG §7;

B-VG Art20 Abs4;

EMRK Art8

 

Rechtssatz 1

Beim §7 Abs1 AVG sind im Wesentlichen zwei Fälle zu unterscheiden, nämlich die Fälle, bei denen Befangenheit aufgrund äußerer Umstände von vornherein gegeben ist (Ziffer 1, 2 und 4), und die Fälle, die unter Ziffer 3 subsumierbar sind, unter die auch die Anscheinsbefangenheit genauso subsumierbar ist wie die Befangenheit aufgrund subjektiver Aspekte der Organwalter.

 

§7 Abs1 AVG steht, soweit persönliche oder subjektive Gründe, die eine Befangenheit begründen, in der Person des Organwalters vorhanden sind, wenn über diese Gründe Information verlangt wird, im Spannungsverhältnis des verfassungsgesetzlich geregelten Rechts auf Information (Art20 Abs4 B-VG) und des ebenfalls verfassungsgesetzlich geregelten Rechts auf Privatsphäre (Art8 EMRK).

 

Bei verfassungsgemäßer Interpretation kann daher die Informationspflicht über die Befangenheit von Verwaltungsorganen nur soweit gehen, als dies keinen Eingriff in die Privatsphäre eines Organwalters darstellt. So können persönliche Verhältnisse nicht unter den Begriff „ ihres Wirkungsbereiches“ (siehe Art20 B-VG), im konkreten Fall der hoheitlichen Verwaltung, subsumiert werden.

 

 

Rechtssatz 2

Das AVG enthält keine Vorschriften, wonach ein befangener Organwalter die wichtigen Gründe für eine Befangenheit in schriftlicher Form darzulegen hat und diese etwa aufgrund eines Aktenvermerks nachvollziehbar sein müssen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es genügt, die wichtigen Gründe innerorganisatorisch darzulegen, damit eine geeignete Vertretung bestellt werden kann.

 

§7 AVG ist nach seinem Anwendungsbereich differenziert zu betrachten, denn diese Bestimmung gilt sowohl für die Verfahren, die im Bereich der hoheitlichen Verwaltung geführt werden, als auch im Bereich eines Tribunals. Im erstgenannten Bereich besteht – im Gegensatz zum richterlichen Bereich – kein Recht einer Partei auf Erledigung einer Angelegenheit durch ein Organ, dessen Zuständigkeit von vornherein feststehen muss. Das Recht auf den gesetzlichen Richter kann im Bereich der Hoheitsverwaltung bei einem – auch unmotivierten – Wechsel der Person des Organwalters nicht verletzt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass ein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung über innerorganisatorische Vorgänge im hoheitlichen Bereich im Regelfall und auch hier nicht vorliegt.

 

Denn private Gründe oder Verhältnisse von Organwaltern der hoheitlichen Verwaltung können sich nur dahingehend auswirken, einen der Befangenheitsgründe des §7 AVG herbeizuführen, eine Auswirkung auf die Behördenagenden, nämlich die innerorganisatorische Zuständigkeit eines Organs für eine bestimmte Angelegenheit, hat aber nur der Zeitpunkt des Eintritts der Befangenheit und damit der Wechsel der Zuständigkeit der Organwalter. Damit aber ist von einem Überwiegen des Schutzes der Privatsphäre eines Organwalters der hoheitlichen Verwaltung hinsichtlich der Bekanntgabe jener Gründe, die die Befangenheit iS einer Ziffer des §7 Abs1 AVG herbeiführen, auszugehen.

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 20.09.2011, Zl. B 591/11-3

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 25. September 2012, Zl.: 2011/04/0183-7

 

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