Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420659/4/BP/Ga

Linz, 31.03.2011

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                                                           

Mag. Dr. Bernhard Pree                                                                                                                    

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über das als Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm. §§ 67 Z. 2 und 67c AVG bezeichnete Anbringen des X, das er zugunsten des X einbrachte, beschlossen:

 

 

      Die "Beschwerde" wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Anbringen vom 11. März 2011 erhob der Einschreiter im Namen des Beschwerdeführers X Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm. §§ 67a und 67c AVG.

 

Aus diesem Anbringen gehen jedoch weder die Vertretungsvollmacht des Einschreiters in diesem Fall noch – auch nur irgendwie - die konkreten Umstände der konkludent behaupteten Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber dem Beschwerdeführer hervor.

 

1.2. Mit Verbesserungsauftrag vom 17. März 2011 wurde dem Einschreiter aufgetragen bis zum 29. März 2011 (Einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) sowohl eine entsprechende Vollmacht vorzulegen als auch die Beschwerde dahingehend zu konkretisieren, als die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts; soweit zumutbar, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt habe und welcher Behörde es zuzurechnen sei, die belangte Behörde; den Sachverhalt; die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären, die erforderlichen Angaben um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, beigebracht würden.

Ausdrücklich wurde der Einschreiter darauf hingewiesen, dass, für den Fall, dass er innerhalb der oa. Frist die erkannten Mängel nicht beheben würde, die in Rede stehende Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen werde.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter am 23. März 2011 persönlich übernommen.

2.1. Bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte jedoch keine Reaktion seitens des Einschreiters.

2.2. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d AVG entfallen.

 

Hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wird auf die Punkte 1.1., 1.2. sowie 2.1. dieses Erkenntnisses verwiesen.

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG haben sich Bevollmächtigte durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht, auszuweisen.

 

Gemäß § 67c Abs. 2 AVG hat eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsakts,

2. soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen     Verwaltungsakt gesetzt hat und welcher Behörde es zuzurechnen ist (belangte Behörde),

3. den Sachverhalt,

4. die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären,

6. die erforderlichen Angaben um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht     wurde.

 

3.2. In der in Rede stehenden Beschwerde wurde keine entsprechende Vollmacht vorgelegt und darüber hinaus in keinster Weise auf die oa. Elemente einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 2 AVG eingegangen, wodurch Mängel im Sinne der oa. Gesetzesbestimmungen iVm. § 13 Abs. 3 leg. cit. erkannt wurden.

 

3.3. Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amtswegen, unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.

 

3.4. Es ist unbestritten, dass der Bw bis zum Entscheidungsdatum dem Verbesserungsauftrag binnen der gesetzten Frist die am 29. März 2011 (einlangen beim Oö. Verwaltungssenat) endete, nicht entsprochen hat. Die Frist war fraglos angemessen und der Verbesserungsauftrag enthielt den in § 13 Abs. 3 AVG normierten Hinweis auf eine Zurückweiseung des Anbringens für den Fall, dass dem Auftrag nicht fristgerecht entsprochen wird.

 

3.5. Im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AVG war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

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