Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165684/6/Kei/Eg

Linz, 30.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, vertreten durch die Rechtsanwälte X und Partner, X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2010, Zl. BauR96-422-2008, und über den Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe, zu Recht:

 

 

I.                  Die Verfahrenshilfe für die zweckentsprechende Verteidigung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2. Dezember 2010, Zl. BauR96-422-2008, wird nicht bewilligt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a Abs. 1 VStG.

 

II.              Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herabgesetzt wird.
Zwischen "der Behörde" und "keine Auskunft" wird eingefügt "binnen zwei Wochen nach Zustellung",      
statt "Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs. 2 2. Satz KFG" wird gesetzt "Rechtsvorschrift verletzt: § 103 Abs. 2 KFG" und statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwal-tungsübertretung".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs. 1 VStG. 

III.          Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 15 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Zulassungsbesitzer mit dem deutschen Kennzeichen X trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29.09.2008, BauR96-422-2008, der Behörde keine Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 05.06.2008 um 22.57 Uhr in der Gemeinde St. Marienkirchen bei Schärding auf der A8 Innkreis Autobahn bei km 74,293, Fahrtrichtung Knoten Voralpenkreuz, gelenkt hat und haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 2 2. Satz KFG

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich                   Gemäß

                                      ist, Ersatzfreiheitsstrafe

                                      von

150,00 Euro                            2 Tage                                     § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

15,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 165,00 Euro".

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung war nicht begründet.

Auf das Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2011, Zl. VwSen-165684/2/Kei/Eg, hin hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Begründung der Berufung vorgenommen und es wurde durch den Bw ein Antrag auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe gestellt.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Jänner 2011, Zl. BauR96-422-2008/Ah, und in die zwei Schreiben des Bw vom 2. März 2011 Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwoben:

4.1. § 51a Abs. 1 VStG lautet:

Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Eine Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Zusammenhang nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen (siehe § 51a Abs. 1 VStG). Es liegen keine besonderen Schwierigkeiten der Sachlage oder der Rechtslage vor.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

4.2. § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird. Diese Beurteilung stützt sich auf die Unterlagen des gegenständlichen Verwaltungsaktes.

Es wird hingewiesen auf die glaubhaften Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Telefonat vom 13. Oktober 2008 und auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf das Grunddelikt (= Mautdelikt).

Der Bw hätte dem gegenständlichen Auskunftsverlangen nachkommen müssen und eine Antwort in Entsprechung der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geben müssen. Allenfalls hätte der Bw – um dem entsprechen zu können – entsprechende Aufzeichnungen führen müssen.

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.  Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: ca. 1200 Euro netto pro Monat, Vermögen: ein Transportunternehmen, Sorgepflicht: keine.

Durch die Tatsache, dass ein Lenker nicht bekanntgegeben wird, ist es der Behörde nicht möglich, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafanspruch des Staates beeinträchtigt.  Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafe ist insgesamt angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen.

Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt II.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt III.) stützt sich auf die im Spruchpunkt III. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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