Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165809/2/Kei/Eg

Linz, 29.03.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 2011, Zl. VerkR96-12427-2010 Her, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 9. November 2010, Zl. VerkR96-12427-2010, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Gemeinde Marchtrenk, Marchtrenk A25 bei km 11.980 in Fahrtrichtung Suben

Tatzeit: 23.08.2010, 10.16 Uhr

Fahrzeug: PKW, X

1. Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 31 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs. 2d StVO                                      120,00 EUR

Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben.

Der Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrter Herr X,

mir wird vorgeworfen, am 23.8.2010, 10:16, auf der A25 bei km 11.980 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben.

An dieser Stelle war die Geschwindigkeitsbeschränkung entweder nicht bzw. nur auf einer Seite der Autobahn zu erkennen, für mich also absolut nicht zu sehen.

Außerdem war die Geschwindigkeitsmessung unangekündigt.

Weiters senden Sie mir bitte die Beweismittel, auf Grund derer Sie die angeblich von mir gefahrene Geschwindigkeit festgestellt haben.

Ich erhebe gegen die Strafverfügung vom 9.11.2010 Einspruch."

 

Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. Februar 2011, Zl. VerkR96-12427-2010 Her, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Der Einspruch gegen das Ausmaß der mit Strafverfügung vom 9.11.2010, GZ VerkR9-12427-2010, verhängten Strafe wird abgewiesen, die verhängte Geldstrafe von 120,-- Euro wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 49 Abs. 2 i.V.m. § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu zahlen: 12,-- € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 132,-- EURO.

Außerdem sind die Kosten einer allfälligen Freiheitsstrafe zu ersetzen."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich erhebe erstens gegen die Höhe der Strafe EINSPRUCH.

Weiters ist mein Geburtsdatum im o.a. Bescheid falsch benannt. Es ist davon auszugehen, dass beim gesamten Verfahren nicht die zu erwartende Sorgfalt geherrscht hat. Denn wenn Sie nicht einmal in der Lage sind, mein Geburtsdatum richtig zu recherchieren, ist davon auszugehen, dass das gesamte Verfahren mangelhaft durchgeführt wurde.

Ich erhebe also nicht nur gegen die Höhe der Strafe, sondern zweitens auch gegen den gesamten Bescheid EINSPRUCH.

Außerdem fordere ich Sie, sollten Sie noch einmal ein Schreiben an mich richten wollen, auf, die Datenschutzrichtlinien zu beachten. Ein für jeden sichtbares Schreiben des Geburtsdatums innerhalb einer Adresse ist skandalös."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. März 2011, Zl. VerkR96-12427-2010/Her, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, S. 1600, hingewiesen.        

" Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über die Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl.  sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. 

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."        

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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