Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522718/6/Kof/Th

Linz, 04.04.2011

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. Oktober 2010, Zl. VerkR21-134-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und Abs.2 iVm § 8 Abs.3 Z4 FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 117/2010.

§ 29 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für die Dauer der Nichteignung – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen  und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft bei der belangten Behörde oder bei der Polizeiinspektion T. abzuliefern.

 

 

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 29. Oktober 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 9. November 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Entziehungsbescheid stützt sich im wesentlichen auf

-     die negative verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV,

    erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Go & Drive KG

    vom 20. Juli 2010  sowie

-     das negative Gutachten der Amtsärztin der belangten Behörde vom 29. Juli 2010.

 

Insbesondere wurde beim Bw festgestellt:

-         Erhebliche kognitive Einschränkungen,

-         Kein Mangel an Erinnerungsvermögen

-         die reaktive konzentrative psychophysische (Dauer-)Belastbarkeit sowie Stressresistenz liegen unter dem Normbereich,

-         massiv reduzierte mentale Reaktionszeit bei durchschnittlicher motorischer Schnelligkeit, Hinweise für verminderte kognitive Reaktion,

-         im unteren Grenznormbereich liegendes Arbeitstempo bei unter der Norm liegenden Verhaltensgenauigkeit,

-         deutlich unter dem Altersnormwert liegende allgemeine Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung.

-         unter dem Altersgrenznormbereich liegende Überblicksgewinnung

 

In der gegen den erstinstanzlichen Entziehungsbescheid rechtzeitig erhobenen Berufung bringt der Bw vor,

-         er hätte keine Möglichkeit gehabt, sich zuvor mit dem Computerprogramm vertraut zu machen,

-         er habe in seinem Leben bisher noch nie auf einem Computer gearbeitet und

-         es war ihm daher die Bedienung des Computers nicht geläufig.

 

Beantragt wurde

-         die persönliche Einvernahme des Bw – dieser Antrag wurde mit Schreiben (E-Mail) vom 1. April 2011 zurückgezogen  und

-         die Durchführung einer Beobachtungsfahrt.

 

 

 

 

Diesen Vorbringen ist das Erkenntnis des VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0043 entgegenzuhalten, in welchem ausgeführt wird:

 

Verkehrspsychologische Tests sind darauf ausgelegt, bei Probanden alters- und übungsbedingt erwachsende Schwierigkeiten im Umgang mit Testgeräten ("Computern") zu berücksichtigen und auszugleichen    sowie

Die Entscheidung über die gesundheitliche Eignung des Betreffenden kann im Hinblick auf den Inhalt der dem Amtsarzt vorliegenden verkehrspsychologischen Stellungnahme auch ohne Durchführung einer Beobachtungsfahrt getroffen werden.

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F entzogen.

 

Im Berufungsverfahren wurde der Bw zu einer neuerlichen verkehrs-psychologischen Untersuchung gemäß § 18 Abs.5 FSG-GV zugewiesen und hat dieser die verkehrspsychologische Stellungnahme der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Fair Partner vom 14. Jänner 2011 vorgelegt.

 

In dieser ist ua. enthalten:

-         Die visuelle Auffassung ist knapp unterdurchschnittlich ausgebildet,

-         Überblicksgewinnung: ungenaue Detailerfassung kurzzeitig dargebotener komplexer Straßenverkehrssituationen,

-         Reaktionszeit: während die motorische Umsetzung von Reaktionen im Normbereich liegt, zeigen sich hinsichtlich der Zeit bis zum bewussten Erkennen eines Reizes signifikante Reaktionszeitverlängerungen,

-         die Reaktionssicherheit ist bei drei falschen Reaktionen sehr auffällig,

-         Belastbarkeit: aufgrund der verminderten Belastungsfähigkeit des Bw musste auf die fortgesetzte Vorgabe dieses Testverfahrens verzichtet werden,

-         Konzentrationsvermögen: Sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht deutlich herabgesetzt.

     Das Konzentrationsvermögen ist unterdurchschnittlich ausgebildet.

-         Sensomotorik:  Die sensomotorischen Fähigkeiten des Untersuchten sind als ausreichend einzustufen. Der Untersuchte arbeitet bei ausreichend schnellem Selbstwahltempo noch ausreichend genau.

-         Intelligenz und Erinnerungsvermögen: Die Beweglichkeit des Denkens des Untersuchten ist unterdurchschnittlich ausgebildet.

     Auch im Bereich des Erinnerungsvermögens zeigen sich Einschränkungen.

 

Zusammengefasst wird ausgeführt, dass der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nicht geeignet ist.

Durch die im Berufungsverfahren – vom Bw selbst – vorgelegte verkehrs-psychologische Stellungnahme wird der erstinstanzliche Bescheid im Ergebnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung war somit die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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