Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531026/2/Re/Sta

Linz, 31.03.2011

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des x, x, vom 1. Februar 2010 gegen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Jänner 2010, Ge01-889-2009, betreffend die Verfügung von einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Gleichzeitig wird festgestellt, dass der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26. Jänner 2010, Ge01-889-2009, rechtmäßig ergangen, jedoch nach Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, somit mit Ablauf des  
27. Jänner 2011, außer Wirksamkeit getreten ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

§§ 359a und 360 Gewerbeordnung 1994 (GewO) idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem bekämpften Bescheid vom 26. Jänner 2010 hat die Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt gegenüber Herrn x (Bw), x, als Inhaber der Betriebsanlage im Standort x, Grundstück Nr. x der KG. x, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 verfügt, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen und den Betrieb der dortigen gewerbebehördlichen Betriebsanlage sofort einzustellen, indem die dort gelagerten Materialien und Geräte unverzüglich entfernt und entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Nachbarn und Kunden sowie Belästigung der Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen sowie eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr hintanhalten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus einer Anzeige und Erhebungen der Polizeiinspektion Weitersfelden vom 8. und 9. Dezember 2009 gehe hervor, dass im zitierten Standort der Bw im Zeitraum vom 28. Juli 2009 bis zumindest 9. Dezember 2009 genehmigungs­pflichtige gewerbliche Betriebsanlagen in Form eines Lagerplatzes für Schnitt- und Brennholz, Baumaterialien, Fahrzeugen und Geräten sowie eines Zimmerei­betriebes in einem ehemaligen Betonwerk in x (Lagerung von Schnitt­holz, Baumaterialien, Fahrzeugen, Geräten und Altstoffen) ohne gewerbebehörd­liche Genehmigung betrieben habe, obwohl aufgrund der damit verbundenen Tätigkeiten, Betriebsweise und Ausstattung die gewerblichen Anlagen geeignet waren, das Leben oder die Gesundheit von Nachbarn oder Kunden zu gefährden oder Nachbarn durch Geruch, Lärm, Staub und Erschütterungen zu belästigen und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Es bestehe der Verdacht der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z 2 der GewO 1994. Im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung sei bereits eine Verfahrensanordnung vom 23. September 2009 ergangen und der Bw zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes aufgefordert worden. Eine weitere Kontrolle der Polizeiinspektion habe kaum Änderungen ergeben und seien weiters im Standort x Holzbearbeitungsmaschinen festgestellt worden. Der Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23. September 2009 sei somit nicht entsprochen worden. Durch den Betrieb dieser Anlagen in Form eines Lagerplatzes für Schnitt- und Brennholz etc. bzw. eines Zimmereibetriebes in einem ehemaligen Betonwerk in x ohne gewerbebehördliche Genehmigung und die verbundenen Tätigkeiten, Betriebsweisen und Ausstattung sind diese Anlagen geeignet, die Gesundheit von Nachbarn oder Kunden zu ge­fährden, die Nachbarn zu belästigen und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssig­keit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Es handelt sich somit um nicht genehmigte Errichtungen sowie Betrieb von gewerblichen Betriebsanlagen und bestehe der Verdacht einer Übertretung nach § 366 Abs.1 Z 2 GewO 1994, weshalb im Grunde des § 360 Abs.1 leg.cit. vorzugehen war.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete, Ernst Berger, mit Schriftsatz von 1. Februar 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, auf Grundstück Nr. xder KG. x lagere aus­schließlich Holz vom eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Schnittholz und Brennholz. Es würden von seiner Lebensgefährtin auf seinem Privatgrund Bretter für den eigenen Gebrauch gestrichen. Im Standort x sei laut Flächenwidmungsplan ein Lagerplatz zum Lagern von Material vorgesehen. Das gelagerte Material werde für den Einbau einer Pelletspresse bzw. für den Umbau benötigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungs­entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge01-889-2009 sowie durch Einsichtnahme in den Bezugsakt betreffend ein in der gegenständlichen Angelegenheit im Berufungsverfahren anhängiges Verwaltungsstrafverfahren zu VwSen-222389-2010 wegen einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z.2 GewO 1994. Über die Berufung des Bw gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist eine Entscheidung bisher nicht ergangen.

 

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung (Z3).

 

Als allgemeine Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 360 der Gewerbeordnung 1994 führt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur für die Verfügung von Maßnahmen die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw. den tatsächlichen Betrieb der Betriebsanlage an.  Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das weiterhin gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

Gemäß § 360 Abs.5 GewO 1994 sind Bescheide gemäß Abs.1, 2. Satz, 2, 3 oder 4 sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit angerechnet, außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der von den einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betroffenen Anlagen, Anlagenteile oder Gegenstände wird die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht berührt.

 

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ist zu entnehmen, dass die Polizeiinspektion Weitersfelden mit Anzeige vom 31. August 2009 unter Anschluss einer Lichtbilddokumentation der Gewerbebehörde angezeigt hat, dass der Berufungswerber am Areal eines ehemaligen Betonwerkes seine Zimmerei eingerichtet habe. Am Standort würde eine große Menge an Altstoffen, die als Abfall zu behandeln seien, gelagert. Der Berufungswerber betreibe auch in x und in x einen Lagerplatz bzw. eine Betriebsanlage für seinen Zimmereibetrieb ohne entsprechende Bewilligung. Die Lagerungen seien in den Lichtbildbeilagen dokumentiert. Eine weitere Anzeige der Polizeiinspektion Weitersfelden vom 8. September 2009 bezieht sich konkret auf den verfahrensgegenständlichen Standort im x, Parzelle Nr. x der KG. x bzw. die Adresse x, x. Diese Anzeige, welcher ebenfalls eine umfangreiche Fotodokumentation angeschlossen ist, beschreibt in Bezug auf Parzelle Nr. x der KG. x einen Lagerplatz für den Zimmereibetrieb, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu besitzen bzw. in Bezug auf den Standort x, x eine Anlage eines ehemaligen Betonwerkes, wo ein Zimmereibetrieb betrieben würde, ohne dafür eine Betriebsanlagengenehmigung zu haben.

Zum Standort Parzelle Nr. x der KG. x wird detailliert ausgeführt, dass es sich bei dieser Fläche um landwirtschaftlichen Grund (Grünland) mit einer Fläche von ca. 6.000 m2 handle. Dort würden Schnitt- und auch Brennholz, diverse Baumaterialien, Fahrzeuge und Geräte gelagert, wobei offensichtlich bzw. zumindest auch eine betriebliche Nutzung vorliege. Die vom Berufungswerber angegebene Landwirtschaft mit Tierhaltung, Ernte etc. werde nach Kenntnis der lokalen Polizeiinspektion und auch laut Auskunft vom Gemeindeamt nicht betrieben. Beim Objekt x sei der Zimmereibetrieb eingerichtet worden. Am Freigelände würden Schnittholz, diverse Baumaterialien und auch Geräte und Geräteteile sowie Altstoffe gelagert. Das Schnittholz werde hoch und filigran gestapelt und bestehe keine Infrastruktur zum Schutz von Arbeitern. Manipulationen müssten zum Teil von der x Straße aus gemacht werden.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin den Berufungswerber mit Verfahrensanordnung vom 23. September 2009, Ge01-889-2009, unter Bezugnahme auf § 360 Abs.1 GewO 1994 iVm § 366 Abs.1 Z2 der GewO 1994 (Errichtung und Betrieb genehmigungspflichtiger gewerblicher Betriebsanlagen ohne Genehmigung) aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herzustellen, demnach den Betrieb einzustellen und Materialien und Geräte zu entfernen, schließlich Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Nachbarn, Kunden etc. hintanzuhalten. Die Verfahrensanordnung erteilte diesen Auftrag zur sofortigen Durchführung ohne weitere Fristsetzung.

 

Eine am 28. Oktober 2009, somit fast einen Monat nach Mitteilung der Verfahrensanordnung durchgeführte Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Standorte durch einen Amtssachverständigen ergab, dass der Berufungswerber in der Zwischenzeit mehrere als Abfälle qualifizierte Ablagerungen entfernt hat. Den Fotoaufnahmen ist jedoch zweifelsfrei zu entnehmen, dass insbesondere Holzlagerungen nach wie vor stattfinden. Vorgeschlagen wurde aus abfallrechtlicher Sicht aus diesem Grunde, dem Berufungswerber neuerlich aufzutragen, alle Gegenstände, welche nicht dem Betriebszweck "Tischlerei" zugeordnet werden können, entfernen zu lassen.

In der Folge wurde auch eine weitere Auskunft der Polizeiinspektion Weitersfelden vom 9. November 2009 eingeholt, welche zum neuerlicher Erhebungsauftrag der belangten Behörde vom 24. November 2009 feststellt, dass der Berufungswerber im Standort x, x, das Zimmereigewerbe ausübe und auf den Lichtbildern der Anzeige Schnittholz, verpackte Leimbinder, verpackte Holzschalungen usw. ein in Entstehung befindendes Holzhaus aus Rundholzstämmen sowie Holzbearbeitungsmaschinen wahrgenommen wurden. Im Standort x, Parzellen Nr. x sind jedenfalls auf den Lichtbildern Stapel mit Schnittholz, Reste der Schnittholzherstellung bzw. Stapel für die Nutzung im Zimmereibetrieb vorgefunden worden. Auch Fahrzeuge und Geräte waren sichtbar, welche für den Verdacht einer Gewerbeausübung geeignet seien.

 

Die Beurteilung dieser Erhebungsergebnisse im Sinne der oben zitierten Rechtsgrundlagen erfordert zunächst die Feststellung, dass es für die Erlassung einer Verfahrensanordnung bzw. in der Folge eines Bescheides nach § 360 Abs.1 GewO 1994 ausreicht, wenn ein Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß  § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 besteht, dies unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens.

 

Bezogen auf das gegenständliche Verfahren ist im Grunde dieser Gesetzesbestimmung festzustellen, dass der ergangene bekämpfte Bescheid mit Zustellung am 28. Jänner 2010 sofort vollstreckbar wurde. Gleichzeitig ist festzustellen, dass dieser Bescheid mit Ablauf eines Jahres vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, somit spätestens mit Ablauf des 27. Jänner 2011, außer Wirksamkeit getreten ist. Der angefochtene Bescheid ist somit nicht mehr dem Rechtszustand angehörig und enthält somit seither keine vollstreckbaren Verpflichtungen.

 

Da somit ein anfechtbarer Bescheid nicht mehr vorlag konnte der Berufung bereits aus diesem Grund keine Folge gegeben werden. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war jedoch gleichzeitig festzustellen, dass der im Grunde des § 360 Abs.1 GewO 1994 ergangene Bescheid zum Zeitpunkt der Erlassung zu Recht ergangen ist, da zumindest ein Verdacht des Errichtens bzw. des Betreibens einer gewerblichen Betriebsanlage ohne Vorliegen einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung gegeben war. Die Verdachtsmomente ergeben sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Lichtbildaufnahmen und den Inhalten der Anzeige der Polizeiinspektion. Ob sich dieser Verdacht im Rahmen des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens erhärtet und somit zur rechtskräftigen Bestrafung führt, war im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens gegen die Zwangsmaßnahme nicht zu berücksichtigen bzw. abzuwarten.

 

Unabhängig vom dargestellten temporären Ablauf des angefochtenen Bescheides wird es am Berufungswerber liegen, tatsächlich und ehestmöglich den der Rechtsordnung  entsprechenden Zustand herzustellen, wobei zu empfehlen ist, in diesem Zusammenhang im Einvernehmen mit der Gewerbe- und Strafbehörde
I. Instanz vorzugehen.

 

Unter abschließendem Hinweis auf die dargestellte Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden und konnte der Berufung keine Folge gegeben werden bzw. war die vergangenheitsbezogene Feststellung zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

2. In diesem Berufungsverfahren sind für die Einbringung der Berufung Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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