Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165824/7/Sch/Th

Linz, 08.04.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 3. März 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Februar 2011, Zl. VerkR96-5439-2010 wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes (FSG) und des Kraftfahrgesetzes (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 6. April 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.               Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 106 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Februar 2011, Zl. VerkR96-5439-2010, wurde über Herrn x, geb. x, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 FSG und § 102 Abs.5 lit.b KFG Geldstrafen in der Höhe von 500 Euro und 12 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 5 Tagen und 12 Stunden, verhängt, weil er am 05.12.2010 um 06.10 Uhr in der Gemeinde St. Aegidi, auf der L136 bei Strkm. 26,700

1) den Pkw mit dem Kennzeichen x auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

2) Hat er als Lenker den Zulassungsschein des angeführten PKW nicht mitgeführt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 53 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber ohne Angaben von Gründen nicht erschienen ist, wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen. Er hinterließ einen absolut glaubwürdigen Eindruck und machte völlig schlüssige Angaben. Demnach ist ihm bei einer dienstlichen Fahrt als Polizeibeamten ein Fahrzeug aufgefallen, weil der Lenker eine etwas zögerliche Fahrweise einhielt. Bei der anschließenden Fahrzeug- und Lenkerkontrolle stellte sich heraus, dass der Lenker der nunmehrige Berufungswerber war, der dem Meldungsleger bereits aus vorangegangenen Amtshandlungen bekannt war. Er war wiederholt wegen Lenkens eines PKW ohne entsprechender Lenkberechtigung beanstandet worden. So verhielt er sich auch im gegenständlichen Fall. Bei der Nachfrage nach dem Führerschein gab der Berufungswerber an, diesen zu Hause vergessen zu haben. Den Zulassungsschein für das verwendete KFZ führte er ebenfalls nicht mit. Dem Meldungsleger war – wie schon oben erwähnt – bereits bekannt, dass der Berufungswerber nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war, eine entsprechende Überprüfung im Führerscheinregister bestätigte diesen Umstand.

 

Die Verantwortung des Berufungswerbers dass er nämlich zum Vorfallszeitpunkt gar nicht als Lenker eines PKW unterwegs gewesen sei, muss sohin als bloße Schutzbehauptung abgetan werden. Aufgrund der eindeutigen Beweislage kann auch für die Berufungsbehörde kein Zweifel daran bestehen, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechender Lenkberechtigung gehört zu den gravierensten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen. Es kommt nicht darauf an, ob jemand allenfalls mit der technischen Handhabung eines Kraftfahrzeuges so weit vertraut ist, dass er damit am Straßenverkehr teilnehmen kann, vielmehr ist es im Interesse der Verkehrssicherheit unabdingbar, dass eine behördlich erteilte Lenkberechtigung vorliegt. Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, wenn der Lenker keine gültige Lenkberechtigung besitzt, von 363 Euro bis 2.180 Euro, im Nichteinbringungsfall können Ersatzfreiheitsstrafen bis zu 6 Wochen verhängt werden.

 

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro erklärt sich damit, dass dem Berufungswerber einerseits kein Milderungsgrund zugute gehalten werden kann, andererseits aber ein massiver Erschwerungsgrund vorliegt. Er musste nämlich im Jahr 2009 bereits einmal wegen einer einschlägigen Übertretung bestraft werden. Dieser Umstand hat ihn nicht davon abhalten können, relativ kurze Zeit später schon wieder als "Schwarzfahrer" in Erscheinung zu treten. Bei ihm muss also ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit geortet werden, das gebietet, nunmehr mit einer entsprechend höheren Verwaltungsstrafe vorzugehen.

 

Sollte sich der Berufungswerber künftig nicht doch noch dahingehend besinnen, dass man zum Lenken eines führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeuges eine Lenkberechtigung benötigt, muss er auf die Bestimmung des § 37 Abs.2 FSG hingewiesen werden, die vorsieht, dass neben Geldstrafen auch primäre Freiheitsstrafen verhängt werden können.

 

Im Hinblick auf die Geldstrafe in der Höhe von 30 Euro für das Nichtmitführen des Zulassungsscheines des verwendeten Kraftfahrzeuges ist zu bemerken, dass sich dieser Betrag im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5.000 Euro erreicht, bewegt. Demnach kann der verhängte Strafbetrag schon von vornherein als überhöht angesehen werden. Die gesetzliche Verpflichtung, das Dokument Zulassungsschein bei Fahrten mitzuführen, entspricht dem öffentlichen Interesse daran, dass die Organe der Straßenaufsicht jederzeit in die Lage versetzt sein sollen, die ordnungsgemäße Zulassung eines Fahrzeuges an Ort und Stelle überprüfen zu können.

 

Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers ist zu bemerken, dass ihm mit Schreiben der Erstbehörde vom 3. Februar 2011 Gelegenheit gegeben wurde, diese bekannt zu geben, auch im Rahmen der Berufungsverhandlung wäre die Möglichkeit vorgelegen, sich entsprechend zu äußern. Diese Gelegenheiten wurden vom Berufungswerber allerdings nicht genützt, sodass auch von der Berufungsbehörde die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, wie von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis angeführt und im Schätzungswege festgelegt, zugrunde gelegt wurden. Seinem monatlichen Nettoeinkommen von etwa 1.200 Euro muss ihm die Bezahlung der verhängten Verwaltungsstrafen zugemutet werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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