Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281251/9/Wim/Pe

Linz, 12.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21.6.2010, GZ. 0052755/2009, wegen Übertretung des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 20.12.2010 zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.   Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 400 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 Abs. 1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen Übertretung des § 10 Abs.1 Z3 iVm § 4 Abs.2 Z1 u. 2 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) in zwei Punkten je eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit je eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Stunden sowie ein 10 %iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Der Beschuldigte, Herr Ing. X, geboren am X, wohnhaft: X, X, hat es als Planungskoordinator beim Bauvorhaben ‚ Erweiterung Kindergarten X’ am 18.8.2009 folgende Verpflichtungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) verletzt:

 

1.       Der Beschuldigte hat entgegen § 4 Abs.2 Z1 BauKG nicht die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 Z8 ASchG (Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz) bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojekts koordiniert, da im SiGe-Plan in Punkt ‚Sicherung der Arbeitsbereiche’ unter ‚Arbeitssicherung’ nur eine individuelle Schutzmaßnahme zur Absturz­sicherung, nämlich der Einsatz einer persönlichen Schutzausrüstung, angeführt wurde und keine gemeinsame kollektive Schutzmaßnahme festgelegt wurde. Im SiGe-Plan ist ausgeführt, dass eine gemeinsame Gerüstung für alle AN (Auftragnehmer) nicht vorgesehen sei, jeder AN habe die für seine Leistungen erforderlichen Gerüste, Bühnen etc. selbst zu stellen.

 

2.       Der Beschuldigte hat entgegen § 4 Abs.2 Z2 BauKG den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht gemäß § 7 ausgearbeitet oder ausarbeiten lassen, da der SiGe-Plan nicht beinhaltet:

·         Eine Auflistung aller für die Baustelle in Aussicht genommenen Arbeiten (wie z.B. Abbrucharbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinn, Malerarbeiten) unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufes,

·         die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für eine gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden (die angeführten Schutzeinrichtungen sind nicht konkretisiert, so ist z.B. nur Dachabsturzsicherungen für Dacharbeiten angeführt, ohne eine konkrete Dachabsturzsicherung festzulegen),

·         die Festlegung, wer für die Durchführung der folgenden Maßnahmen auf der Baustelle jeweils zuständig ist:

Ø      die entsprechend dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschrift jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifischen Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen;

Ø      die erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen und Einrichtungen zur Beseitigung bzw. Minimierung der gegenseitigen Gefährdungen, die durch das Miteinander – oder Nacheinander entstehen oder entstehen können;

Ø      Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Für die gegenständliche Baustelle waren noch nicht alle Auftragsvergaben durchgeführt, sodass die Vorbereitungsphase des Bauprojektes noch nicht abgeschlossen war.“

 

2.1. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen zum Punkt 1 des Straferkenntnisses vorgebracht, dass im SiGe-Plan sehr wohl primär die kollektive Schutzmaßnahme vorgesehen gewesen sei, nur für den Fall, dass diese aus bestimmten Gründen nicht möglich oder nicht tunlich wäre, sollten individuelle Maßnahmen durchgeführt werden, nämlich nur bei geringfügigen Arbeiten oder wenn keine andere technische Lösung einsetzbar wäre.

 

Auch eine Schutzmaßnahme, die von mehreren Personen errichtet werde, sei eine kollektive Schutzmaßnahme. Im SiGe-Plan sei der Aufbau von Gerüstbühnen etc. vorgesehen gewesen. Ob diese Gerüste nur von einem Professionisten auf der Baustelle aufgestellt werden oder von beiden Professionisten, die auf der Baustelle waren, jeder für seine Arbeitnehmer selbst ein Gerüst aufstelle, sei völlig belanglos. Ein Verstoß gegen die Bestimmung, wonach kollektive Sicherheitsmaßnahmen Vorrang vor individuellen hätten, wäre überhaupt erst dann denkbar, wenn anstatt der Gerüste das Anseilen der Arbeitnehmer auf der Baustelle im SiGe-Plan vorgesehen gewesen wäre, was allerdings nicht der Fall gewesen sei. Würden Gerüste von zwei Firmen aufgestellt werden, würde diese kollektive Sicherungsmaßnahme nicht zu einer individuellen Sicherungs­maß­nahme, weil die Gerüste trotzdem für alle Arbeitnehmer aufgebaut würden und damit eine kollektive Schutzmaßnahme darstellten.

 

Dass die ausführenden Firmen die Gerüste nicht entsprechend aufgebaut hätten, sei vom Bw als Planungs- und Baustellenkoordinator auch umgehend gerügt worden und hätten die Firmen in der Folge Dachschutzblenden angebracht.

 

Das BauKG sehe auch Schutzmaßnahmen vor, die für jedes einzelne Gewerk für sich errichtet und eine Schutzmaßnahme für die gemeinsame Nutzung darstellen würde. Dies ergäbe sich aus dem § 7 Abs.3 Z3 BauKG, worin von entsprechen dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen gesprochen werde. Daraus werde deutlich, dass die Schutzmaßnahme entweder jeweils vom entsprechenden Gewerk, entsprechend dem zeitlichen Baufortschritt hergestellt werde oder als generelle Schutzmaßnahme für jede Phase des Gewerkes vom Baubeginn bis zum Bauende hier für sämtliche Arbeitnehmer aller Professionisten auf der Baustelle errichtet werde. Weiters wäre es nicht der Sinn des BauKG bloß eine Schutzmaßnahme festzulegen, die alle auf der Baustelle tätigen Professionisten verwenden könnten. Im Idealfall sei dies zwar so, müsse allerdings nicht so sein, wie sich aus § 7 Abs.3 Z3 BauKG ergäbe.

 

Zum Punkt 2 der Berufung wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich zur Erfüllung der Forderung nach Auflistung aller Bauarbeiten in ihrem zeitlichen Ablauf der Bw in seinen SiGe-Plänen grundsätzlich auf den Bauterminplan verweise, den er zum Bestandteil des SiGe-Plans erkläre. Dieser Satz sei im konkreten Fall vergessen worden. Ein diesbezügliches Verschulden sei derart gering zu werten, dass jedenfalls von einem Absehen von der Strafe Gebrauch zu machen sei. Anzumerken sei, dass der Bauterminplan zu jeder Zeit mit aktuellen Terminen versehen auf der Baustelle aufgelegen sei und elektronisch an alle beteiligten Unternehmen versendet worden sei und somit kein Sicherheitsdefizit entstanden sein konnte und sowohl von den Arbeitgebern, den Präventivkräften als auch von allen Arbeitnehmern jederzeit eingesehen werden konnte.

 

Eine Konkretisierung der Maßnahmen für gemeinsame Nutzung sei nicht notwendig gewesen, weil keine gemeinsame Nutzung vorgesehen gewesen sei und keine über die normalen gesetzlichen Forderungen hinausgehenden Eigenschaften notwendig vorgeschrieben werden müssten. Ein SiGe-Plan müsse nichts enthalten, was nicht ohnehin von den ausführenden Unternehmen gesetzmäßiger Weise durchzuführen gewesen sei, was sozusagen gewerk­übergreifend gewesen wäre. Ein derartiges Vorgehen oder eine derartige Planung sei überhaupt nicht angezeigt und in keiner Weise im konkreten Fall notwendig gewesen. Es sei ohnehin im SiGe-Plan festgelegt worden, dass eben die beiden Professionisten für die Durchführung ihrer Schutzmaßnahmen verantwortlich und zuständig seien, im Speziellen, dass beide Professionisten für die Schutzmaßnahme Gerüstbau zuständig seien. Da auch keine Maßnahmen bezüglich der Arbeiten, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden gewesen seien, notwendig gewesen seien und diese auf der Baustelle gar nicht gegeben waren, erübrige sich auch ein diesbezüglicher Vermerk im SiGe-Plan.

 

2.2. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde vom Bw in einer umfassenden Stellungnahme zusammenfassend im Wesentlichen vorgebracht, dass im SiGe-Plan nach seiner Auffassung alle vom Gesetz geforderten Maßnahmen getroffen worden wären und das Fehlen der Auflistung aller Arbeiten nach seiner Einschätzung keinen schwerwiegenden Mangel im Sinne des Arbeitnehmerschutzes darstellen würden. Dies insbesondere, weil diese Auflistung zu jeder Zeit für jeden auf der Baustelle Beteiligten einzusehen gewesen wäre. Dadurch hätte jedenfalls vor dem Strafantrag eine formlose schriftliche Aufforderung nach § 9 ArbIG stattfinden müssen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt, in den Akt VwSen-281158 des UVS sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.12.2010 bei der neben dem Bw als Zeuge der anzeigende Arbeitsinspektor einvernommen worden ist.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht grundsätzlich von dem im erstinstanzlichen Spruch dargelegten Sachverhalt aus. Zusätzlich wird festgestellt, dass der Bw von seiner Ausbildung her HTL-Bau-Ingenieur ist und in seiner beruflichen Laufbahn ca. 10 Jahre bei einem Architekten, 10 Jahre bei einer Baufirma, 5 Jahre bei einem Generalunternehmen und 5 Jahre in der Kalkulation gearbeitet hat. Weiters hat er 10 Jahre ein technisches Büro betrieben. Seine derzeitigen Haupttätigkeiten teilen sich in drei verschiedene Bereiche und zwar zunächst die Planung- und Baustellenkoordination, die Tätigkeit als Sachverständiger bei Gericht und eine Vortragstätigkeit im WIFI. Er macht Planungs- bzw. Baustellenkoordinationen schon seit 1999, seit es das BauKG gibt.

 

Der Bw war beim konkreten Bauvorhaben Zubau Kindergarten X als Planungs- und Baustellenkoordinator tätig. Er wurde dazu mit Auftrag der Gemeinde X vom 24.6.2008 beauftragt. Am 5.2.2009 erfolgte die öffentliche Ausschreibung des Bauvorhabens in der Amtlichen Linzer Zeitung.

Am 11.3.2009 wurde die Vorankündigung erstellt und der SiGe-Plan an die Auftraggeberin übergeben und dieser war am 16.3.2009 auf der Baustelle aufgelegt. Am 19.3.2009 erfolgte die Auftragsvergabe an die tätige Baufirma. Dies war die erste Auftragsvergabe. Sämtliche Gewerke wurden bis zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht vollständig vergeben. Vom Baubeginn am 8.4.2009 wurde der Bw nicht unterrichtet.

 

 

Vom Bw wurde vergessen im SiGe-Plan auf den Bauterminplan zu verweisen und diesen zu einem integrierenden Bestandteil des SiGe-Plans zu machen.

 

Der Bw wurde schon zweimal rechtskräftig wegen Übertretungen des BauKG bestraft.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt insbesondere dem SiGe-Plan selbst sowie den Aussagen des Bw und des einvernommenen Arbeitsinspektors in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die allgemeinen Angaben über die Tätigkeit des Bw wurden aus dem Verfahrensakt VwSen-281158 entnommen und dort von diesem zu Protokoll gegeben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen kann grundsätzlich auf die Darstellung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Gemäß § 10 Abs.1 Z3 BauKG ist, wer als Planungskoordinator seine Verpflichtungen nach § 4 Abs.2 verletzt, mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 BauKG hat der Planungskoordinator

1.     die Umsetzung der allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Vorbereitung des Bauprojektes zu koordinieren,

2.     einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan gemäß § 7 auszuarbeiten oder ausarbeiten zu lassen.

 

§ 7 Abs.3 BauKG regelt, was ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan enthalten muss. Nach Z3 leg.cit. sind die entsprechenden dem zeitlichen Ablauf dieser Arbeiten und dem Baufortschritt jeweils festgelegten Schutzmaßnahmen sowie baustellenspezifische Regelungen unter Hinweis auf die jeweils anzuwendenden Arbeitnehmerschutzbestimmungen und gemäß Z5 die Schutzeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die für gemeinsame Nutzung auf der Baustelle geplant sind bzw. zur Verfügung gestellt werden, anzugeben.

 

4.2. Aus dem objektiven Erklärungsinhalt des SiGe-Plans ergibt sich eindeutig, dass der Bw vorgesehen hat, dass jeder Auftragnehmer, die für seine Leistungen erforderlichen Gerüste, Bühnen etc. selbst zu stellen habe. Somit wurde eine verbleibende Gerüstung und somit eine für alle nachfolgenden Professionisten zu nutzende kollektive Schutzmaßnahme nicht vorgesehen. Dass der Bw auch davon ausgeht, dass dies nicht erforderlich ist, hat er insbesondere in seiner Berufung und auch in seinen erstinstanzlichen Ausführungen dargelegt. Darin unterliegt er jedoch einem Irrtum, da das BauKG eben gerade die koordinierte Einrichtung von kollektiven Schutzmaßnahmen vorsieht, die in der Regel vom ersten daran Bedarf habenden Professionisten hergestellt werden und dann auch für die weiteren Auftragnehmer und deren Arbeitnehmer genutzt und allenfalls adaptiert werden. Dies ergibt sich grundsätzlich aus dem § 7 Abs.3 des BauKG. Der Bw ist offensichtlich Fachmann auf dem Gebiet des Bauwesens und bezeichnet sich selbst als Bauexperte im allgemeinen Schriftverkehr. Es wäre daher an ihm gelegen, in seiner Funktion als Planungskoordinator bereits entsprechende zweckmäßige und für alle nutzbare Schutzeinrichtungen zu planen und im SiGe-Plan vorzusehen.

 

Auch die Übertretung im Sinne des Punktes 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegt vor, da im SiGe-Plan die darin geforderten Maßnahmen einfach nicht aufscheinen bzw. enthalten sind. Der Bw gesteht hier selbst zu, dass er z.B. auch den Verweis auf einen Bauterminplan einfach vergessen habe.

 

Die objektiven Verwaltungsübertretungen sind somit erfolgt.

 

4.3. Der Bw hat die Übertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Es handelt sich dabei – wie bereits die Erstbehörde ausgeführt hat – um sogenannte Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs.1 VStG. Bei der gegenständlichen Übertretung wird das Verschulden des Bw vermutet, sofern von diesem nicht glaubhaft gemacht wird, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine Entlastung des Bw ist diesem nicht gelungen. Während er hinsichtlich der Übertretung gemäß Punkt 1 überhaupt kein Einsehen zeigt, sondern hier sogar noch argumentiert, dass dies aus seiner Sicht zulässig wäre, wird ihm bezüglich der Übertretung gemäß Punkt 2 zumindest in Teilen von einem Versehen gesprochen und damit ein Verschulden eingestanden.

 

Der Bw hat die Übertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.4. Zur Strafbemessung kann grundsätzlich ebenfalls auf die allgemeinen Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden. Sie hat die geschätzten bzw. vom Bw nicht beeinspruchten persönlichen Verhältnisse für die Strafbemessung herangezogen. Weiters wurden auch noch die einschlägigen Vorstrafen berücksichtigt und sind diese strafsatzerhöhend. Ein geringes Verschulden in Form eines bloßen Versehens kann für die gesamten Übertretungen, insbesondere auch hinsichtlich des Punktes 2, nicht festgestellt werden. So ist der Bw fachkundig und erfahren und ist die Erstellung von SiGe-Plänen eine seiner maßgeblichen Tätigkeiten. Zudem hatte er genügend Zeit, nämlich mehr als sieben Monate, für die Erstellung des SiGe-Plans, sodass hier nicht von einem bloßen Versehen ausgegangen werden kann.

 

Die verhängten Strafen sind somit keineswegs als überhöht anzusehen.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

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