Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165578/16/Fra/Gr

Linz, 13.04.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. November 2010, VerkR96-1079-2010, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 265 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstraffe von 72 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (26,50 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2e leg.cit eine Geldstrafe von 365 Euro (EFS 5 Tage) verhängt, weil er am 5. April 2010 um 17:28 Uhr als Lenker des PKWs X auf der X im Gemeindegebiet von Lasberg, in Fahrtrichtung Freistadt die auf einer Freilandstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit laut Lasermessung um 68 km/h überschritten hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt – als nun mehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Das Rechtsmittel richtete sich ursprünglich gegen den Schuldspruch. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat schränkte der Bw jedoch sein Rechtsmittel jedoch auf das Strafausmaß ein.

 

Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung. Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob, gemessen an den Kriterien des § 19 VStG eine Neubemessung der Strafe vertretbar ist.

 

Bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen in der gesetzmäßigen Ausmessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Als Rechtsfrage stellt sich hiebei für die Behörde die Aufgabe, unter Bedachtnahme auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen des gesetzlichen Strafsatzes die dem Unrechts-, und Schuldgehalt der Tat angemessene Strafe festzusetzen, also bei der Strafbemessung auf objektive und subjektive Kriterien der Tat Bedacht zunehmen.

 

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschreitet. Der Bw hat außerhalb eines Ortsgebietes die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 68 km/h überschritten, weshalb er unter diesen Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von 150 Euro fällt. Mangels konkreter Angaben des Bw über die Höhe seines Einkommens wurde dieses wurde von der belangten Behörde auf 1090 Euro monatlich geschätzt und der Strafbemessung zugrunde gelegt. Auch der Oö. Verwaltungssenat hat dazu keine Informationen, weshalb auch er von diesen Annahmen ausgeht. Der Bw hat im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zudem vorgebracht, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Laut Vormerkungsregister weist der Bw eine einschlägige Vormerkung auf. Die ist als erschwerend zu werten. Sonstige Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtung der o.a. sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw sowie unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe, wobei auch das – zwar späte – Schuldeingeständnis mitzubewerten ist, kommt der Oö. Verwaltungssenat zum Ergebnis, dass die nunmehr festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen den (teils geschätzen) sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst ist. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus den präventiven Aspekten.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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