Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165766/7/Fra/Gr

Linz, 30.03.2011

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. Jänner 2011, VerkR96-3338-2010-BS, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. März 2011, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.

II.              Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 Prozent der neu bemessenen Strafe (25 Euro).

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2 Z.4 leg.cit eine Geldstrafe von 320 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 132 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, PKW, am 23. April 2010 um 10:04 Uhr in der Gemeinde Aistersheim, Autobahn Freiland A8, bei Straßenkilometer 33.370 in Fahrtrichtung Wels zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,27 Sekunden festgestellt.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen: Der Bw hat bei der Berufungsverhandlung nach Vorführung und fachlicher Erläuterung durch den ASV X sein Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, obliegt es dem Oö. Verwaltungssenat über die Strafe abzusprechen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Straftat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 – 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegen einander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter der Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 sieht gemäß § 99 Abs.2c Z.4 StVO 1960 einen Strafrahmen von 72 Euro bis 2180 Euro vor, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden bis sechs Wochen.

Das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 stellt kein Bagatelldelikt dar. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um Kraftwagenlenker derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen) mit gravierenden nachteiligen Folgen führen, bewusst zu machen, ist schon aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Im Hinblick auf den doch außergewöhnlichen niedrigen Sicherheitsabstand von nur 0,27 Sekunden bei einer Geschwindigkeit von 109 km/h muss bei der Strafbemessung auch die zumindest abstrakte Gefährlichkeit des Verhaltens mitberücksichtigt werden.

 

Laut unwidersprochener Schätzung bezieht der Bw ein monatliches Einkommen von ca. 1000 Euro, ist vermögenslos und ist für niemanden sorgepflichtig. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand ist als strafmildernd zu werten. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Die nunmehr verhängte Strafe im Ausmaß von 250 Euro ist nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates (noch) tat- u. schuld angemessen, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur Beachtung der gesetzlichen Vorschrift anhalten.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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